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BFH Urteil vom 30.01.1991 - XI R 21/88 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kapitalisierung eines Pensionsanspruchs

 

Leitsatz (NV)

1. § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG setzt voraus, daß die Tätigkeit mit Wollen und Zustimmung des Betroffenen aufgegeben oder nicht ausgeübt wird.

2. Eine Entschädigung gem. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG verlangt, daß der Steuerpflichtige bei Aufgabe seiner Rechte (hier: Vereinbarung einer Einmalzahlung anstelle laufender Bezüge aufgrund eines von vornherein vereinbarten Wahlrechts) unter erheblichem wirtschaftlichen, rechtlichen oder tatsächlichen Druck gestanden hat.

 

Normenkette

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, b, § 34 Abs. 3

 

Tatbestand

Der . . . geborene Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war seit dem 1. Januar zum ordentlichen Vorstandsmitglied der Z-AG bestellt worden. Der entsprechende Dienstvertrag vom 23. Februar 1970 wurde zunächst auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen (§ 9 des Dienstvertrages).

§ 11 des Dienstvertrages regelt die Pensionsansprüche: Gemäß Abs. 1 findet die für die Angestellten der Gesellschaft geltende Pensionsregelung Anwendung. Sofern der Kläger bei seinem Ausscheiden 20 Dienstjahre oder das 50. Lebensjahr vollendet hat, erhält er nach Abs. 3 - auch wenn die Voraussetzungen der allgemeinen Pensionsregelung nicht erfüllt sind - eine sofortige Alterspension, wenn er abberufen oder entgegen seinem Wunsch nicht wieder zum Vorstandsmitglied bestellt wird. Bei der Berechnung jeder sofortigen Alterspension sind die Jahre zwischen dem Ausscheiden und dem im Pensionsstatut festgesetzten normalen Pensionsalter als Dienstjahre zu berücksichtigen (Abs. 4).

Nach § 1 Abs. 2 des Pensionsstatuts wird das Pensionsalter mit der Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. Gemäß § 3 hat derjenige, der einen Anspruch auf Alterspension hat, das Recht, sich im Jahr des Beginns der Leistung der Alterspension und/oder in den zwei folgenden Kalenderjahren eine Kapitalleistung für insgesamt bis zu 25 v. H. der Pension unter Verminderung der Pension um den gleichen Prozentsatz vom Monat der Antragstellung an auszahlen zu lassen.

Das Dienstverhältnis wurde aus Rationalisierungsgründen zum 30. September 1982 vorzeitig beendet. Aus diesem Anlaß erhielt der Kläger Zahlungen in Höhe von . . . DM. Nach dem Schreiben der Z-AG vom 22. April 1983 handelt es sich dabei um

1. einen Ausgleichsbetrag in Höhe von . . . DM brutto wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrages und

2. einen Betrag von . . . DM brutto, den Kapitalwert von Pensionsansprüchen für 11 Dienstjahre, die dem Kläger wegen der Beendigung des Vorstandsvertrages für seine Pensionsansprüche zugerechnet wurden, aber noch nicht erdient waren.

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ließ das Finanzamt (FA) einen Betrag von 24 000 DM gemäß § 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei, wandte auf einen Betrag von . . . DM die Vergünstigung des § 34 Abs. 1, 2 EStG an und wies im übrigen den auf Anwendung des § 24 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 34 EStG gerichteten Antrag des Klägers mit der Begründung zurück, daß der kapitalisierte Pensionsanspruch nicht auf einer neuen Rechtsgrundlage beruhe.

Die Klage hatte Erfolg; das Finanzgericht (FG) beurteilte die Zahlung des Kapitalwerts als Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung des § 24 Nr. 1 EStG.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet; sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

1. Eine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG liegt nicht vor. § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG erfaßt u. a. Entschädigungen, die für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt werden. Die Entschädigung ist in einem solchen Fall Gegenleistung für die Aufgabe oder Nichtausübung der Tätigkeit (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. Februar 1987 VI R 230/83, BFHE 149, 182, BStBl II 1987, 386).

Dementsprechend verlangt der Tatbestand des § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG, daß die Tätigkeit mit Wollen und Zustimmung des Betroffenen aufgegeben oder nicht ausgeübt wird (vgl. BFH-Urteil vom 14. Februar 1984 VIII R 126/82, BFHE 141, 124, BStBl II 1984, 580 m. w. N.).

Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Nach den Feststellungen des FG wurde das Dienstverhältnis vielmehr beendet, weil die Z-AG aus Rationalisierungsgründen gezwungen war, einen Vorstandsposten einzusparen.

2. Eine Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG liegt ebenfalls nicht vor. Neben weiteren Voraussetzungen ist nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, daß der Steuerpflichtige bei Aufgabe seiner Rechte unter erheblichem wirtschaftlichen, rechtlichen oder tatsächlichen Druck des Arbeitgebers gestanden hat (vgl. BFH in BFHE 141, 124, BStBl II 1984, 580). Wird deshalb anstelle laufender Bezüge eine Kapitalisierung vereinbart, so muß die Veranlassung hierzu vom Arbeitgeber ausgehen; sie darf nicht einem Wunsch des Arbeitnehmers entsprechen (vgl. BFH-Urteile vom 16. April 1980 VI R 86/77, BFHE 130, 168, BStBl II 1980, 393; vom 13. Februar 1987 VI R 168/83, BFH/NV 1987, 574; Schmidt / Seeger, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 9. Aufl. 1990, § 24 Anm. 4 b; von Bornhaupt, Betriebs-Berater - BB -, Beilage 7/1980, 11, III, 2 a dd a. E.; Giloy, BB 1983, 957 - II. 2. -; Niermann, Der Betrieb 1984, 1855, 1857 - III. 1. -).

Im Streitfall hatte der Kläger gemäß § 3 des Pensionsstatuts ein Wahlrecht, sich unter entsprechender Minderung der laufenden Pensionszahlungen eine Kapitalleistung in Höhe von insgesamt 25 v. H. der Pension auszahlen zu lassen. Von diesem Recht auf Kapitalisierung eines Teilbetrages des Pensionsanspruchs hat der Kläger von sich aus Gebrauch gemacht.

3. Das FG hat - von seinem Standpunkt aus zu Recht - nicht geprüft, ob die Anwendung des § 34 Abs. 3 EStG in Betracht kommt (vgl. BFH in BFH/NV 1987 574, 577). Gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO ist die Sache an das FG zurückzuverweisen, damit diese Prüfung nachgeholt werden kann.

 

Fundstellen

Haufe-Index 417591

BFH/NV 1992, 646

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