Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 29.10.1985 - IX R 14/81 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Risikolebensversicherungsprämie zur Erlangung von Bauspardarlehen keine Werbungskosten; Beweisantritt im Revisionsverfahren

 

Leitsatz (NV)

1. Muß der Steuerpflichtige zur Erlangung von Bauspardarlehen für die Errichtung eines Zweifamilienhauses Risikolebensversicherungen abschließen, sind die von ihm hierfür geleisteten Versicherungsprämien nur im Rahmen der Sonderausgaben-Höchstbeträge und nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar (Anschluß an BFH-Urteil vom 29. 10. 1985 IX R 56/82, BFHE 145, 52 BStBl II 1986 S. 143).

2. Im Revisionsverfahren können die Beteiligten mit Beweisantritten zur üblichen Höhe von Versicherungsprämien nicht gehört werden.

 

Normenkette

EStG §§ 9, 21 Abs. 2; FGO §§ 76, 118 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eigentümer eines Zweifamilienhauses. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1973 machten sie bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung u.a. als Werbungskosten die Jahresprämien zweier Risikolebensversicherungen in Höhe von 324 DM geltend, die zur Erlangung von Bauspardarlehen abgeschlossen werden mußten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ließ diesen Betrag bei der Einkommensteuerveranlagung nicht als Werbungskosten zum Abzug zu, sondern behandelte ihn als Sonderausgaben, die sich steuerlich nicht auswirkten. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wurde vom Finanzgericht (FG) als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der Revision rügten die Kläger Verletzung materiellen Rechts. Sie machten unter anderem geltend:

Die Risikoversicherungsprämie bei den Bausparkassen sei höher als für eine vergleichbare Risikoversicherung ohne Bauspardarlehen. Hierzu werde ggf. die Einholung einer Auskunft beim Bundesversicherungsamt beantragt. Aus den überhöhten Prämien erklärten sich auch die gegenüber den Geschäftsbanken niedrigeren Zinsen der Bausparkassen. Eine Vergleichbarkeit der Finanzierung ergebe sich erst, wenn man die Versicherungsprämien in die Betrachtung einbeziehe.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Der Senat tritt dem FG-Urteil darin bei, daß die Beiträge der Kläger zu der Risikolebensversicherung keine Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bilden.

Für Beiträge zu Risikoversicherungen, die nur im Todesfall eine Leistung vorsehen, kommt gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2b Satz 1 EStG ein Abzug als Sonderausgaben bis zu den Höchstgrenzen des § 10 Abs. 3 EStG in Betracht, wenn sie keine Werbungskosten sind. Die Aufwendungen der Kläger können den Werbungskosten nicht zugerechnet werden. Dem Abzug dieser Aufwendungen als Werbungskosten steht das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG entgegen.

In dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom gleichen Tage IX R 56/82 hat der erkennende Senat näher ausgeführt, daß die Beiträge zur Risikolebensversicherung in erheblichem Umfang privaten Zwecken des Steuerpflichtigen dienen, vor allem dem Schutz seiner Angehörigen vor dem Verlust des Eigenheims. Es ist nach der dort wiedergegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auch nicht zulässig, der privaten Mitveranlassung der Aufwendungen durch griffweise Schätzung eines Werbungskostenanteils Rechnung zu tragen.

Soweit die Kläger demgegenüber auf die in ständiger Praxis zugelassene Aufteilung von Telefonaufwendungen in Werbungskosten und nicht abziehbare Lebenshaltungskosten verweisen, handelt es sich um einen wesentlich anderen Sachverhalt, bei dem eine Aufteilung der Aufwendungen anhand der Veranlassung der einzelnen Telefongespräche möglich erscheint.

Den Beweisantritten der Kläger vermag der Senat schon deshalb nicht nachzugehen, weil die Tatsachenfeststellung grundsätzlich Sache des FG ist (vgl. § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das gilt auch für die Feststellung von Handelsbräuchen und dergleichen (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 11. Aufl., § 118 FGO, Tz. 9). Sollte mit diesen Beweisangeboten eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch das FG gerügt sein, sind diese Rügen nicht schlüssig. Denn es kommt für die Entscheidung des Rechtsstreits weder darauf an, ob die Risikoprämien bei den Bausparkassen höher sind als bei vergleichbaren Risikoversicherungen ohne Bauspardarlehen, noch darauf, ob auch die Kreditnehmer von Hypothekenbanken und sonstigen Kreditinstituten Risikoversicherungen abschließen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414223

BFH/NV 1986, 403

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Anwesenheitsprämie / 3.1 Krankheit und Gesundheit
    2
  • Ruhezeiten / Arbeitsrecht
    1
  • Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhei ... / §§ 26 - 27 Zweiter Unterabschnitt Wahlverfahren bei Vorliegen eines Wahlvorschlags und bei Wahl eines Personalratsmitglieds oder eines Gruppenvertreters (Personenwahl)
    1
  • Arbeitnehmer und Selbstständige: Abgrenzung zwischen abh ... / 1.2.4 Tätigkeit für einen einzigen Auftraggeber
    0
  • Betriebsvereinbarung / 2 Rechtswirkung
    0
  • Bürgerliches Gesetzbuch / §§ 104 - 113 Titel 1 Geschäftsfähigkeit
    0
  • Entgelt-TV, Wach- und Sicherheitsgewerbe, Sachsen, 01.08 ... / Anhang 1 zum Tarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen im Freistaat Sachsen vom 01. August 2022 gültig mit Wirkung ab 01. Oktober 2022
    0
  • Kurzarbeit / 6.4 Elektronisches Verfahren – "KEA"
    0
  • Mitbestimmung des Betriebsrats / 2.2 Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
    0
  • Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik o ... / §§ 45 - 48 ABSCHNITT VIII Kündigung
    0
  • Sauer, SGB III § 444a Gesetz zur Stärkung der berufliche ... / 2 Rechtspraxis
    0
  • Sommer, SGB V § 24d Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe / 1 Allgemeines
    0
  • TV Sonderzahlungen, Einzelhandel, Nordrhein-Westfalen, 2 ... / § 1 Höhe und Anspruchsvoraussetzungen fürdie tarifliche Sonderzuwendung
    0
  • TV Sozialkassenverfahren, Baugewerbe, Bundesrepublik, 28 ... / §§ 15 - 20 Abschnitt IV Sozialkassenbeiträge
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Nachfolgen optimal vorbereiten: Praxiswissen Offboarding
Praxiswissen Offboarding
Bild: Haufe Shop

Das neue Praxisbuch zeigt, warum der Abschied von Fach- und Führungskräften strategisch begleitet werden muss und wie Unternehmen Übergänge gestalten können, die Wertschätzung ausdrücken, Wissen sichern und Nachfolgen optimal vorbereiten.


Einkommensteuergesetz / § 9 Werbungskosten
Einkommensteuergesetz / § 9 Werbungskosten

  (1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch   1. Schuldzinsen und auf besonderen ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lösungen Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Alle Personal Produkte Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren