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BFH Urteil vom 28.10.1971 - V R 101/71

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Leitsatz (amtlich)

Der Senat hält an den Grundsätzen des BFH-Urteils V R 49/71 vom 12. August 1971 (BStBl II 1971, 789) fest. Hilfsgeschäfte eines freiberuflich Tätigen unterliegen dem allgemeinen Steuersatz.

 

Normenkette

UStG 1967 § 12 Abs. 1, 2 Nr. 5

 

Tatbestand

Der Steuerpflichtige (Kläger, Revisionskläger) ist Steuerberater. Er nahm 1968 für die Veräußerung eines im wesentlichen betrieblich genutzten Personenkraftwagens (PKW) sowie für private PKW-Nutzung den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1967 in Anspruch. Das FA (Beklagter, Revisionsbeklagter) unterwarf die Umsätze im Umsatzsteuerbescheid dem allgemeinen Steuersatz von 10 v. H. bzw. 11 v. H. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das FG, dessen Urteil in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1971 S. 463 veröffentlicht ist, hat ausgeführt: Die Steuerermäßigung sei beschränkt auf die typischen Umsatztätigkeiten eines freiberuflich Tätigen; dazu gehörten nicht die Hilfsgeschäfte und die private PKW-Nutzung eines Steuerberaters. Der BFH habe einem Handelsvertreter für ein Hilfsgeschäft Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 17 UStG 1951 mit der Begründung versagt, die Vorschrift begünstige nur bestimmte Tätigkeitsarten des Handelsvertreters, nicht die Handelsvertretertätigkeit schlechthin (BFH-Urteil V 46/56 U vom 11. April 1957, BFH 64, 594, BStBl III 1957, 222). Entsprechendes gelte für § 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1967, der ebenfalls den Begriff "aus der Tätigkeit" verwende.

Der Steuerpflichtige macht mit der Revision geltend: § 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1967 nehme auf § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG Bezug. Da einkommensteuerlich der Verkauf oder die private Nutzung eines Wirtschaftsguts durch einen Freiberufler ebenso wie die typische freiberufliche Tätigkeit zu Einkünften aus selbständiger Arbeit führe, sei auch umsatzsteuerlich eine Differenzierung unzulässig. Hinsichtlich des § 4 Nr. 17 UStG 1951 sei eine andere Auffassung vertretbar gewesen, weil diese Vorschrift keine Bezugnahme auf ein anderes Steuergesetz enthalten habe. Eine extensive Auslegung des § 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1967 sei auch sinnvoll. Der Wertverzehr des veräußerten PKW sei in die Steuerberaterhonorare eingegangen, die begünstigt versteuert würden. Die Veräußerung als letzte Stufe des Wertverzehrs dürfe nicht anders behandelt werden. Der Eigenverbrauch müsse einem Fahrkostenersatz durch Mandanten gleichgestellt werden, der ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz unterliege. Im übrigen sei - ausgehend vom Standpunkt des FG - die Erwähnung des Eigenverbrauchs in § 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1967 praktisch überflüssig.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist unbegründet.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1967 sind ermäßigt zu versteuern die Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie der Eigenverbrauch aus der Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die Auslegung dieser Vorschrift in der Vorentscheidung entspricht dem Urteil des Senats V R 49/71 vom 12. August 1971 (BStBl II 1971, 789). Der Senat hat hierin ausgeführt, daß nur bestimmte (charakteristische) Leistungen eines Freiberuflers begünstigt sind und lediglich der Eigenverbrauch ermäßigt zu versteuern ist, der bei Annahme eines Leistungsaustausches als Leistung eines Freiberuflers charakterisiert werden kann. Auf diese Ausführungen wird verwiesen. Die PKW-Veräußerung ist Hilfsgeschäft und nicht charakteristisch für die Tätigkeit eines Steuerberaters. Gleiches gilt für die private PKW-Nutzung.

Ohne Belang ist, daß einkommensteuerlich Hilfsgeschäfte und Eigenverbrauchstatbestände eines Freiberuflers innerhalb der Einkunftsart "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" erfaßt werden. § 18 EStG ist eine Zuordnungsvorschrift. Hier steht nicht die Zuordnung von Umsätzen in Frage. Hilfsgeschäfte und Eigenverbrauch sind auch umsatzsteuerlich dem freiberuflichen Unternehmen zuzurechnen. Es fragt sich aber, ob alle Umsätze des Freiberuflers ermäßigt zu besteuern sind. Diese Frage läßt sich nicht aus § 18 EStG beantworten.

Es mag zutreffen, daß der Steuerpflichtige den Wertverzehr des veräußerten PKW in seine Honorare einkalkuliert hat. Daraus folgt jedoch nicht, der PKW-Veräußerungserlös müsse wie die Honorare besteuert werden. Da der Veräußerungserlös der Gegenwert für den Teil des PKW ist, der noch nicht dem Wertverzehr unterlag, fehlt jede innere Verknüpfung zwischen dem Hilfsgeschäft und der charakteristischen Steuerberatertätigkeit des Steuerpflichtigen.

Wird mit dem Steuerpflichtigen angenommen, daß ein Fahrkostenersatz durch Mandanten begünstigt zu versteuern ist, folgt hieraus keineswegs, daß auch die private PKW-Nutzung zu begünstigen ist. Beide Tatbestände sind nicht miteinander vergleichbar. Der Eigenverbrauch in der Form der privaten PKW-Nutzung ist Ersatztatbestand für die entgeltliche Überlassung des PKW an Dritte, nicht aber für eine wie auch immer geartete Eigennutzung des PKW. Soweit der Steuerpflichtige geltend macht, die Erwähnung des Eigenverbrauchs in § 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1967 sei nach der vom FG und vom Senat vertretenen Auffassung überflüssig, wird auf das Urteil V R 49/71 (a. a. O.) verwiesen.

 

Fundstellen

BStBl II 1972, 102

BFHE 1972, 451

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