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BFH Urteil vom 28.02.1964 - VI 20/63 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Zur steuerlichen Behandlung von Aussteueraufwendungen bis zum Jahre 1959 einschließlich.

Nach der übergangsregelung (Anpassungsregelung) in Abschn. 188 EStR 1958 kann für Aussteueraufwendungen, die bis zum Jahre 1959 einschließlich gemacht wurden, eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG gewährt werden, wenn die in Abschn. 188 Abs. 1 EStR 1956/1957 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind. Diese der Anpassung an die Urteile des Senats VI 7/59 S vom 7. August 1959 und VI 141/59 S vom 7. August 1959 (BStBl 1959 III S. 383 und 385, Slg. Bd. 69 S. 324 und 330) dienende Verwaltungsanweisung ist im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung auch von den Steuergerichten zu beachten.

 

Normenkette

EStG § 33; EStR Abschn. 188 Abs. 1; EStR Abschn. 188/8

 

Tatbestand

Die beschwerdeführenden Eheleute (Bf.) haben zwei Töchtern, die im Jahr 1956 heirateten, als Aussteuer 10.400 DM und 6.500 DM gegeben. Ihren Antrag, diese Aufwendungen bei der von ihnen gewünschten getrennten Veranlagung je zur Hälfte als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, lehnte das Finanzamt ab. Es war der Auffassung, daß die beiden Töchter, die eine Berufsausbildung als Fachärztin und als Apothekerin erhalten haben, eine Aussteuer nicht mehr beanspruchen könnten. Die Aussteuergewährung sei für die Bf. deshalb nicht zwangsläufig im Sinn von § 33 EStG gewesen. Der Einspruch der Bf. hatte keinen Erfolg.

Die Berufung wurde im Streitpunkt gleichfalls als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzgericht führte aus: Ob die Töchter nach Einführung der Gleichberechtigung von Mann und Frau durch Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) gegen ihre Eltern einen Anspruch auf eine Aussteuer gehabt hätten, nachdem sie bereits eine vollwertige Berufsausbildung erhalten hätten, brauche nicht entschieden zu werden; denn die Bf. hätten ihnen die Aussteuer in Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung zugewendet. Die Zwangsläufigkeit der streitigen Aufwendungen im Sinn von § 33 EStG sei daher zu bejahen. Eine Steuerermäßigung komme nach dieser Vorschrift jedoch nur in Betracht, wenn das Einkommen der Steuerpflichtigen durch die Aussteuern belastet worden sei. Da die Bf. am 1. Januar 1956 ein Vermögen von 47.000 DM gehabt hätten, sei das jedoch nicht der Fall. Bei Steuerpflichtigen, die ein nicht unerhebliches Vermögen besäßen, sei nämlich anzunehmen, daß sie für die Aussteuer ihrer Töchter ihr Vermögen verwendeten. Daß ein Teil des Vermögens der Bf. Betriebsvermögen sei, das sich von 13.185 DM am 1. Januar 1956 infolge hoher Gewinne auf 31.646 DM am Jahresende erhöht habe, sei ohne Bedeutung.

Die Bf. rügen unrichtige Rechtsanwendung und wiederholen mit der Rb. ihren Antrag auf Berücksichtigung der Aussteueraufwendungen nach § 33 EStG. Sie weisen darauf hin, daß sie die streitigen Aufwendungen tatsächlich aus ihrem Einkommen und nicht aus ihrem Vermögen bestritten hätten. Ihr Betriebsvermögen gehöre zu ihrer Vertretung, die die Ehefrau 1945 als Flüchtling gegründet habe und mit deren Auflösung in absehbarer Zeit zu rechnen sei. Der Ehemann sei erst 1948 aus russischer Kriegsgefangenschaft heimgekehrt und sei zu 50 v. H. kriegsbeschädigt. Das Vermögen bilde ihre Altersversorgung. Im übrigen müßten die für das Jahr 1956 geltenden und für die Steuerpflichtigen günstigeren Verwaltungsanweisungen hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Aussteueraufwendungen angewendet werden. Sie dürften nicht schlechter behandelt werden als andere Steuerpflichtige, weil sie ihr Recht erst im Rechtsmittelverfahren suchen müßten.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und der Einspruchsentscheidung.

Das Finanzgericht hat zutreffend angenommen, daß die Berufsausbildung, die die Bf. ihren beiden Töchtern haben zuteil werden lassen, eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG wegen der Aussteuern nicht ausschließt (siehe Urteil des Senats VI 141/59 S vom 7. August 1959, BStBl 1959 III S. 385, Slg. Bd. 69 S. 330). Es ist dem Finanzgericht aber nicht zu folgen, wenn es eine Steuerermäßigung wegen des Vermögens der Bf. abgelehnt hat. Die Aussteuer gehört zwar erfahrungsgemäß zu den Aufwendungen, die im allgemeinen aus dem Vermögen der Eltern bestritten werden. Der Senat lehnt es deshalb ab, bei Steuerpflichtigen mit nicht unerheblichem Vermögen wegen der Aussteueraufwendungen eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG zu gewähren (siehe Urteile des Senats VI 7/59 S vom 7. August 1959, BStBl 1959 III S. 383, Slg. Bd. 69 S. 324; VI 141/59 S a. a. O.). Die Finanzverwaltungen hatten aber bis zum Bekanntwerden dieser Urteile dem Vermögen der Eltern nicht die gleiche Bedeutung beigemessen. In der für die Berücksichtigung von Aussteuern nach § 33 EStG im Streitjahr 1956 maßgebenden Verwaltungsanweisung in Abschn. 188 Abs. 1 EStR 1956/1957 war lediglich angeordnet, daß Eltern eine Steuerermäßigung wegen Aussteueraufwendungen nicht gewährt werden soll, wenn die heiratende Tochter ein nicht geringes Vermögen besessen hatte oder wenn die Aussteuer aus einer Aussteuerversicherung gedeckt wurde. Das Vermögen der Eltern war überhaupt nicht erwähnt und blieb deshalb grundsätzlich für Aussteueraufwendungen bei der Anwendung des § 33 EStG nach den Weisungen der Finanzverwaltungen außer Betracht. Allenfalls bei sehr hohem Vermögen der Eltern wurde auch damals schon eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG versagt (vgl. hierzu Urteil des Senats VI 50/60 U vom 2. Dezember 1960, BStBl 1961 III S. 73, Slg. Bd. 72 S. 197). Nach der Veröffentlichung der Urteile des Senats VI 7/59 S und VI 141/59 S (a. a. O.) haben die Finanzverwaltungen in Abschn. 188 Abs. 1 EStR 1958 angeordnet, daß die in diesen Urteilen aufgestellten Grundsätze über die steuerliche Berücksichtigung von Aussteueraufwendungen im Rahmen des § 33 EStG erst ab 1960 anzuwenden seien. Derartige im Rahmen des § 131 AO getroffene übergangsregelungen (Anpassungsregelungen) sind auch von den Steuergerichten im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu beachten (Urteil des Senats VI 134/58 U vom 1. April 1960, BStBl 1960 III S. 231, Slg. Bd. 70 S. 621). Bei der Entscheidung über den Antrag der Bf., ihnen wegen ihrer Aussteueraufwendungen eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG zu gewähren, sind daher noch die Grundsätze maßgebend, die auf Grund der erwähnten Verwaltungsanweisungen bei den Einkommensteuer-Veranlagungen für 1956 allgemein angewandt worden sind.

Da die beiden Töchter weder eigenes Vermögen hatten noch ihre Aussteuer aus einer Aussteuerversicherung bestritten wurde, liegen die Voraussetzungen des Abschn. 188 Abs. 1 EStR 1956/1957 vor. Das vom Finanzgericht für das Streitjahr auf 47.000 DM festgestellte Vermögen, das noch dazu zum großen Teil Betriebsvermögen war, war im Streitjahr nicht so erheblich, daß es nach den damaligen Grundsätzen der Finanzverwaltungen die Steuerermäßigung für die Bf. ausgeschlossen hätte. Zugunsten der Bf. ist dabei insbesondere zu berücksichtigen, daß sie im Streitjahr zwei Töchter ausgesteuert haben, und daß sie infolgedessen in besonderem Masse belastet waren. Daß das Vermögen der Bf. sich in der Folgezeit beträchtlich erhöht hat, muß für die Beurteilung der Verhältnisse im Streitjahr außer Betracht bleiben.

Der ursprünglich als Aussteueraufwendung geltend gemachte Baukostenzuschuß von 4.400 DM an die eine Tochter, den die Bf. aber bereits im Berufungsverfahren nicht mehr abgesetzt haben wollten, ist nicht berücksichtigungsfähig (Urteil des Senats VI 145/60 U vom 17. März 1961, BStBl 1961 III S. 275, Slg. Bd. 73 S. 15).

Die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts und die Einspruchsentscheidung, die den Sachverhalt anders gewürdigt haben, werden deshalb aufgehoben. Es erscheint dem Senat zweckmäßig, die Sache an das Finanzamt zurückzuverweisen, damit dieses die Einkommensteuer für das Streitjahr 1958 unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen neu festsetzt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411165

BStBl III 1964, 245

BFHE 1964, 34

BFHE 79, 34

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