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BFH Urteil vom 26.11.1996 - VII R 64/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeichenzwang bei der Kraftfahrzeugsteuerentrichtung im Markenverfahren: Grenzen, anderweitiger Entrichtungsnachweis bei unverschuldetem Verlust der Steuerkarte - richterliche Überzeugungsbildung - Beweis des ersten Anscheins

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Kraftfahrzeugsteuerentrichtung im Markenverfahren kann ausnahmsweise anders als durch die mit Steuermarken versehene Steuerkarte nachgewiesen werden, wenn diese ohne jedes Verschulden des steuerpflichtigen Fahrzeughalters in Verlust geraten ist (Weiterentwicklung der Rechtsprechung). Ein Verschulden liegt nicht vor, wenn die Steuerkarte bei der Neukennzeichnung des Fahrzeugs der Zulassungsstelle übergeben und von dieser einbehalten wird.

2. Zur richterlichen Überzeugungsbildung im Falle unverschuldeten Verlustes der Steuerkarte (1.).

 

Orientierungssatz

1. Den Kraftfahrzeughalter trifft kein Verschulden am Verlust der mit Steuermarken versehenen Originalsteuerkarte, wenn diese ihm aufgrund höherer Gewalt oder eines selbst durch Beobachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht zu vermeidenden Zufalls abhanden kommt.

2. Die Erwägung des FG, aus § 12a Abs.4 Satz 1 KraftStG 1994 ergebe sich der "Anscheinsbeweis" einer Einbehaltung der Originalsteuerkarte, ist rechtsfehlerhaft. Der sog. Beweis des ersten Anscheins enthält eine Anwendung von Erfahrungsregeln auf einen bestimmten Geschehensablauf in dem Sinne, daß bei einem feststehenden typischen Geschehen nach den Erfahrungen des Lebens auf eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Kausalverlauf geschlossen werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 14.3.1989 VII R 75/85).

 

Normenkette

KraftStG 1994 § 12a Abs. 3-4; FGO § 96 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

FG des Landes Brandenburg (Entscheidung vom 23.05.1996; Aktenzeichen 4 K 547/95 Kfz)

 

Tatbestand

I. Nachdem die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) für das auf sie in der Zeit vom 29. Januar 1991 bis 10. Dezember 1993 im Beitrittsgebiet zugelassene Fahrzeug die Original-Kraftfahrzeugsteuerkarte für 1991/92 nicht vorlegen konnte, setzte die damals zuständige Finanzbehörde, an deren Stelle nunmehr der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - -FA--) getreten ist, gegen die Klägerin Kraftfahrzeugsteuer für 1991/92 fest (Steuerbescheid vom 19. August 1994, Einspruchsentscheidung vom 16. August 1995). Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, für den allein in Betracht kommenden Zeitraum ab 29. Januar 1991 seien die Voraussetzungen für die Steuerfestsetzung gemäß § 12a Abs.4 Satz 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1994 (KraftStG) nicht erfüllt. Der Entrichtungsnachweis sei zwar nicht durch die mit Steuermarken in entsprechender Höhe versehene Kraftfahrzeugsteuerkarte, wohl aber anderweitig geführt worden. Dies genüge bei unverschuldetem Verlust der Original-Steuerkarte, was der erkennende Senat in seinem Urteil vom 20. September 1994 VII R 29/94 (BFHE 175, 456, BStBl II 1995, 79) offengelassen habe. Die Klägerin treffe an dem Verlust der Original-Steuerkarte kein Verschulden. Aufgrund der glaubhaften Zeugenaussage des früheren Geschäftsführers der Klägerin, L, sei davon auszugehen, daß die Karte nicht im Einflußbereich der Klägerin verlorengegangen sei. Der Zeuge habe bekundet, er habe bei der Umkennzeichnung des Fahrzeugs im Juli 1993 die Steuerkarte der Zulassungsstelle übergeben; dabei sei ihm bedeutet worden, daß die Karte von Amts wegen an die zuständige Finanzbehörde weitergeleitet werde. Allerdings könne er nicht mit absoluter Gewißheit ausschließen, daß ihm die Karte danach wieder ausgehändigt worden sei. Auf einen weiteren Nachweis für die Möglichkeit des Abhandenkommens im Behördenbereich komme es in Hinblick auf § 12a Abs.4 Satz 1 KraftStG nicht an. Diese Vorschrift begründe einen vom FA nicht widerlegten Anscheinsbeweis.

Mit der vom FG zugelassenen Revision wendet das FA sich gegen die Vorentscheidung. Es führt im wesentlichen aus, das Absehen von einer Festsetzung mangels Verschuldens sei abzulehnen, da § 12a KraftStG auf ein entsprechendes Tatbestandsmerkmal nicht abstelle. Es gelte vielmehr strikter Zeichenzwang. Ein Anscheinsbeweis sei mit § 12a Abs.4 Satz 1 KraftStG nicht zu begründen, da die Steuerkarte nur nach dem Ende der Steuerpflicht amtlich einzubehalten sei, nicht aber bei einer Umkennzeichnung.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist nicht begründet (§ 126 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat richtig entschieden, daß --wogegen die Revision im übrigen keinen besonderen Angriff vorträgt-- eine Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung gegen die Klägerin für die Zeit bis 28. Januar 1991 ausscheidet, im Ergebnis auch, daß für den anschließenden Zeitraum bis Ende 1992 die Voraussetzungen für eine Festsetzung nach § 12a Abs.4 Satz 3 KraftStG --Nichtentrichtung der Steuer im Markenverfahren-- nicht vorliegen.

Zutreffend ist das FG von der Rechtsprechung des Senats ausgegangen, der erkannt hat (grundlegend BFHE 175, 456; ständige Rechtsprechung), daß die Kraftfahrzeugsteuerentrichtung im Markenverfahren für im Beitrittsgebiet zugelassene Kraftfahrzeuge nur durch Vorlage der mit entsprechenden Steuermarken --Steuerzeichen-- versehenen amtlichen Steuerkarte im Original nachgewiesen werden kann (Zeichenzwang). Der Senat hat jedoch die Frage unentschieden gelassen, ob bei Fehlen der mit Steuerzeichen versehenen Steuerkarte aus Rechtsgründen von einer Festsetzung abzusehen ist, wenn die Entrichtung anderweitig belegt ist und - -zusätzlich-- den Halter kein irgend geartetes Verschulden an dem Verlust der Karte trifft (BFHE 175, 456, 459 a.E.; vgl. Anmerkung hierzu in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1995, 150; Senat, Beschluß vom 19. März 1996 VII B 219/95, BFH/NV 1996, 709). Diese Frage ist zu bejahen.

Der Halter eines Fahrzeugs, für dessen Halten die Kraftfahrzeugsteuer im Markenverfahren entrichtet worden ist, ist verpflichtet, die mit den Steuermarken versehene Original-Steuerkarte aufzubewahren, sie zu Kontrollzwecken mitzuführen und ggf. vorzuzeigen sowie sie nach Ende der Steuerpflicht der Zulassungsstelle zur Weiterleitung an die Finanzbehörde zu übergeben (vgl. § 12a Abs.3 und 4 KraftStG). Diese Verpflichtung ist ihm im Rahmen der von ihm im Markenverfahren geforderten "höheren Mitwirkung" (amtliche Begründung in BTDrucks 11/7817, S.122) auferlegt. Die Pflicht muß jedoch erfüllbar sein (vgl. --rechtsähnlich-- für die Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach § 97 der Abgabenordnung, Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16.Aufl., § 97 AO Tz.4; Hartmann in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 97 Rz.7). Ihre Erfüllbarkeit begrenzt den aus § 12a KraftStG folgenden Zeichenzwang. Nicht erfüllbar ist die bezeichnete Pflicht, wenn die Steuerkarte ohne jedes Verschulden des Halters (auch im Sinne einfacher Fahrlässigkeit) in Verlust gerät, insbesondere bei höherer Gewalt oder im Falle eines selbst durch Beobachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht zu vermeidenden Zufalls.

Aufgrund der vom FG getroffenen Feststellungen, die das Revisionsgericht binden (§ 118 Abs.2 FGO), ist davon auszugehen, daß im Streitfall ein Verschulden der Klägerin nicht vorliegt und daß --was auch die Revision nicht in Frage stellt-- die Steuerentrichtung (durch Marken) belegt, sie damit, außerhalb des hier nicht mehr eingreifenden Zeichenzwanges, vollständig nachgewiesen ist.

Das FG hat seine Überzeugung, daß der Zulassungsstelle bei der Umkennzeichnung des Fahrzeugs (vgl. § 5 Abs.2 Nr.3 Buchst.c der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung) die Steuerkarte vorgelegt und sie zwecks Weiterleitung an die Finanzbehörde einbehalten worden ist, aus der Aussage des Zeugen L gewonnen. Diese Beweiswürdigung ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Erwägung der Vorinstanz, aus § 12a Abs.4 Satz 1 KraftStG ergebe sich der "Anscheinsbeweis" einer Einbehaltung der Karte durch die Zulassungsstelle. Der sog. Beweis des ersten Anscheins enthält eine Anwendung von Erfahrungsregeln auf einen bestimmten Geschehensablauf in dem Sinne, daß bei einem feststehenden typischen Geschehen nach den Erfahrungen des Lebens auf eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Kausalverlauf geschlossen werden kann (Senat, Urteil vom 14. März 1989 VII R 75/85, BFHE 156, 66, 70, BStBl II 1989, 534). Im Streitfall handelt es sich aber nicht um die Beurteilung eines bestimmten Geschehensablaufs, sondern allenfalls um die Heranziehung eines (vom FG angenommenen) Erfahrungssatzes bzw. einer tatsächlichen Vermutung dahin, daß eine Behörde vorschriftsgemäß verfahre, die Zulassungsstelle also entsprechend § 12a Abs.4 Satz 1 KraftStG die ihr vorgelegte Steuerkarte einbehalte und an die Finanzbehörde weiterleite. Der Senat hat Zweifel, ob eine derartige Erfahrung besteht (Schluß vom Sollen auf das Sein?), braucht ihnen aber nicht nachzugehen. Sie könnte jedenfalls deshalb nicht herangezogen werden, weil bei der Neukennzeichnung ohne Halterwechsel die Steuerpflicht nicht endet, ein Fall von § 12a Abs.4 Satz 1 KraftStG mithin, wie die Revision mit Recht vorträgt, überhaupt nicht vorliegt. Der dem FG unterlaufene Rechtsfehler vermag jedoch den Bestand der Vorentscheidung nicht zu beeinträchtigen. Denn diese beruht entscheidend darauf, daß das FG, der Bekundung des Zeugen L folgend, davon ausgegangen ist, daß die Karte nicht im Einflußbereich der Klägerin, sondern im behördlichen Bereich verlorengegangen ist, was bedeutet, daß die Zulassungsstelle die ihr vorgelegte Karte auch einbehalten (nicht an die Klägerin zurückgegeben) hatte. Dem steht nicht entgegen, daß der Zeuge mit "absoluter Gewißheit" eine Rückgabe nicht ausschließen konnte. Unbeschadet dessen hat das FG den Nachweis der Aushändigung der Karte an die Zulassungsstelle als bereits durch die Zeugenaussage erbracht angesehen und lediglich hinsichtlich der Möglichkeit des Abhandenkommens "auf Behördenebene" seine nicht zutreffende Betrachtung über einen Anscheinsbeweis angestellt. Die darin liegende Würdigung, die Karte sei der Behörde vorgelegt und von dieser einbehalten worden, ist auch in Hinblick auf die vom Zeugen nicht mit letzter Gewißheit ausgeschlossene Möglichkeit rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit handelt es sich um eine für den Beweis genügende Feststellung mit einem an Sicherheit grenzenden Grad von Wahrscheinlichkeit (vgl. nur Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 3.Aufl. 1993, § 96 Anm.16, mit Nachweisen); sie ist geeignet, die Überzeugung des Tatsachengerichts (§ 96 Abs.1 Satz 1 FGO) zu vermitteln. Eine solche Wahrscheinlichkeit läßt sich auch annehmen, wenn die Zulassungsstelle, wie im Streitfall, nur zur Überprüfung der Steuerpflicht anhand der Fahrzeugpapiere gehalten ist (§ 12a Abs.3 Satz 2 KraftStG), nicht aber zur Einbehaltung der Steuerkarte. Wird diese durch die zur Mitwirkung bei der Durchführung des KraftStG verpflichtete Behörde zurückbehalten - -Ausgangspunkt der Vorentscheidung--, so ist der Halter (anders als bei der Übergabe an einen Dritten, z.B. den Fahrzeugkäufer; Senat, Urteil vom 6. Dezember 1994 VII R 43/94, nicht veröffentlicht) entlastet und zur Beibringung anderer Nachweise über die Steuerentrichtung berechtigt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 65784

BFH/NV 1997, 144

BStBl II 1997, 185

BFHE 181, 529

BFHE 1997, 529

BB 1997, 1192-1193 (LT)

DB 1997, 460 (L)

DStR 1997, 368-369 (LT)

DStRE 1997, 264-265 (L)

DStZ 1997, 499 (L)

HFR 1997, 332-333 (L)

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