Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 25.11.2004 - V R 44/02 (veröffentlicht am 23.02.2005)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

USt-Befreiung von Umsätzen aus heilberuflicher Tätigkeit; Leistungen einer Rehabilitationseinrichtung auf Grund eines Versorgungsvertrags

Leitsatz (amtlich)

1. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG 1993 setzt nicht voraus, dass der Unternehmer Umsätze gegenüber einem Patienten als Leistungsempfänger erbringt und mit ihm oder seiner Krankenkasse hierüber abrechnet.

2. Nach § 4 Nr. 14 UStG 1993 steuerfreie Leistungen kommen auch dann in Betracht, wenn eine Rehabilitationseinrichtung auf Grund eines Versorgungsvertrags gemäß § 11 Abs. 2, §§ 40, 111 SGB V mit Hilfe von Fachkräften Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbringt. In diesem Fall sind regelmäßig sowohl die Leistungen der Rehabilitationseinrichtung als auch die Leistungen der Fachkräfte an die Rehabilitationseinrichtung steuerfrei, soweit sie die in dem Versorgungsvertrag benannte Qualifikation haben.

Normenkette

UStG 1993 § 4 Nr. 14; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c

Verfahrensgang

FG Nürnberg (Entscheidung vom 19.02.2002; Aktenzeichen II 448/2001; DStRE 2003, 487)

Tatbestand

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Diplom-Sportlehrer. Er war in den Streitjahren 1996 bis 1998 als Sporttherapeut beim ambulanten Rehazentrum S (Rehazentrum) als freier Mitarbeiter tätig. Vertraglich war er bei der "Erweiterten Ambulanten Physiotherapie" für die Trainingsplanung, -durchführung, -steuerung und -kontrolle sowie für das Führen der Nachweise messbarer quantitativer und qualitativer Fortschritte für die Belastbarkeit zuständig.

Neben steuerpflichtigen Einzelhandelsumsätzen (1996) meldete er in den Streitjahren 1996 bis 1998 gemäß § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG 1993) steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als freier Mitarbeiter bei einem Rehazentrum an. Das Rehazentrum erbrachte u.a. mit Hilfe des Klägers Leistungen an Patienten und rechnete darüber mit Krankenkassen ab.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ―FA―) sah die Umsätze des Klägers aus der Tätigkeit als freier Mitarbeiter bei dem Rehazentrum als umsatzsteuerpflichtig an und unterwarf sie der Besteuerung.

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab. Zur Begründung führte das FG u.a. aus, der Kläger habe steuerpflichtige Umsätze ausgeführt, weil er seine Leistungen nicht gegenüber der Krankenkasse abgerechnet, sondern dem Rehazentrum in Rechnung gestellt habe. Im Übrigen habe er keine heilberufliche Tätigkeit ausgeübt, weil Leistungen der von ihm erbrachten Art auch in jedem allgemeinen Sport- und Fitnessstudio angeboten würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Veröffentlichung des Urteils in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst (DStRE) 2003, 487 Bezug genommen.

Mit der Revision rügt der Kläger u.a. Verletzung von § 4 Nr. 14 UStG 1993. Er vertritt die Auffassung, seine Umsätze seien nach § 4 Nr. 14 UStG 1993 steuerfrei, weil er heilberufliche Leistungen an das Rehazentrum erbracht habe und die Kosten für seine Leistungen von den Krankenkassen der behandelten Patienten an das Rehazentrum bezahlt worden seien. Er sei als Sporttherapeut auch befähigt, die erwähnten steuerfreien Leistungen zu erbringen, weil er die dafür erforderliche Ausbildung als Diplom-Sportlehrer und eine über zweijährige Berufspraxis in einem anerkannten Rehazentrum habe.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das FG-Urteil aufzuheben und die Umsatzsteuer mit der Maßgabe der Steuerbefreiung der streitigen Umsätze festzusetzen.

Das FA ist der Revision entgegengetreten.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―). Das FG hat die Anwendung des § 4 Nr. 14 UStG 1993 zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe seine Leistungen nicht gegenüber einer Krankenkasse abgerechnet. Die Feststellungen in der Vorentscheidung reichen nicht aus, um abschließend zu beurteilen, ob die Voraussetzungen der Steuerbefreiungsvorschrift vorliegen.

1. Steuerfrei sind nach § 4 Abs. 14 Satz 1 UStG 1993 "die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Krankengymnast, Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes" (EStG).

Die Vorentscheidung geht unzutreffend davon aus, dass die bezeichneten Umsätze nur steuerfrei sind, wenn sie der Unternehmer gegenüber einem Patienten als Leistungsempfänger erbringt und er sie mit ihm oder seiner Krankenkasse abrechnet.

Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 12. Oktober 2004 V R 54/03, zur Veröffentlichung in BFHE vorgesehen), werden die befreiten Umsätze weder nach § 4 Nr. 14 UStG 1993 noch nach der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer 77/388/EWG - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (Richtlinie 77/388/EWG) durch die Person des Leistungsempfängers definiert; vielmehr beschränkt sich das personenbezogene Befreiungselement auf den Leistenden, der Träger eines ärztlichen bzw. arztähnlichen Berufs sein muss (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2004 V R 54/03). Daher steht der Steuerbefreiung für die Umsätze des Klägers nicht entgegen, dass er sie als Subunternehmer eines Rehazentrums ausgeführt und nicht selbst mit Patienten oder deren Krankenkasse abgerechnet hat.

2. Die vorhandenen Feststellungen reichen nicht aus, um abschließend zu entscheiden.

a) Die Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 14 UStG 1993 setzt voraus, dass der Unternehmer eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringt und dass er dafür die erforderlichen Befähigungsnachweise besitzt (vgl. Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ―EuGH― vom 10. September 2002 Rs. C-141/00, Ambulanter Pflegedienst Kügler GmbH, Slg. 2002, I-6833, Umsatzsteuer-Rundschau ―UR― 2002, 513, RandNr. 26 ff.; vom 6. November 2003 Rs. C-45/01, Christoph-Dornier-Stiftung, RandNr. 50, UR 2003, 585; BFH-Urteile vom 19. Dezember 2002 V R 28/00, BFHE 201, 330, BStBl II 2003, 532; vom 1. April 2004 V R 54/98, BFHE 205, 505, BStBl II 2004, 681).

b) Eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG umfasst Tätigkeiten, die zum Zweck der Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen für bestimmte Patienten ausgeführt werden (EuGH-Urteile in UR 2003, 585, RandNr. 48; vom 20. November 2003 Rs. C-212/01, Margarete Unterpertinger, UR 2004, 70, RandNr. 39, und Rs. C-307/01, Peter d' Ambrumenil, UR 2004, 75, RandNr. 57).

Ob und in welchem Umfang der Kläger arztähnliche Leistungen in diesem Sinne erbracht hat, ist nicht festgestellt worden. Dies muss das FG nachholen.

c) Die Feststellungen in der Vorentscheidung reichen nicht aus, um zu beurteilen, ob der Kläger die erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweise besaß.

Entsprechend dem Sinn und Zweck der Regelung, die Sozialversicherungsträger von der Umsatzsteuer zu entlasten, kann grundsätzlich vom Vorliegen des Befähigungsnachweises ausgegangen werden, wenn die Leistungen des Unternehmers durch heilberufliche Tätigkeit in der Regel von den Sozialversicherungsträgern finanziert werden (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Oktober 1999 2 BvR 1264/90, BStBl II 2000, 155, unter B. II. 2.; BFH-Urteile in BFHE 201, 330, BStBl II 2003, 532; vom 13. April 2000 V R 78/99, BFHE 191, 441, BFH/NV 2000, 1431; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. Februar 2000, BStBl I 2000, 433).

Demnach ist ―wie der Senat zuletzt mit Urteil vom 12. August 2004 V R 18/02 (DStRE 2005, 101) entschieden hat― vom Vorliegen eines beruflichen Befähigungsnachweises für eine ärztliche oder arztähnliche Leistung grundsätzlich auszugehen bei Zulassung des jeweiligen Unternehmers bzw. der regelmäßigen Zulassung seiner Berufsgruppe gemäß § 124 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen.

Indiz für das Vorliegen eines entsprechenden beruflichen Befähigungsnachweises ist nach diesem Urteil ferner die Aufnahme von Leistungen der betreffenden Art in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen (§ 92 SGB V).

Darüber hinaus kommen nach § 4 Nr. 14 UStG 1993 steuerfreie Leistungen auch dann in Betracht, wenn eine Rehabilitationseinrichtung auf Grund eines Versorgungsvertrags gemäß § 11 Abs. 2, §§ 40, 111 SGB V mit Hilfe von Fachkräften Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbringt. In diesem Fall sind regelmäßig sowohl die Leistungen der Rehabilitationseinrichtung als auch die Leistungen der Fachkräfte an die Rehabilitationseinrichtung steuerfrei, soweit sie die in dem Versorgungsvertrag benannte Qualifikation haben.

Demnach kommen auch im Streitfall steuerfreie Leistungen des Klägers an das Rehazentrum in Betracht. Nach den Feststellungen des FG wurden die Leistungen des Rehazentrums, die dieses mit Hilfe des Klägers erbrachte, von den Krankenkassen erstattet. Das FG wird im zweiten Rechtsgang feststellen müssen, ob dem ein Versorgungsvertrag gemäß § 11 Abs. 2, §§ 40, 111 SGB V zugrunde lag und der Kläger die dort genannten Qualifikationen hatte.

3. Der Senat erkennt gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung.

Fundstellen

  • Haufe-Index 1316978
  • BFH/NV 2005, 646
  • StB 2005, 124
  • UStB 2005, 104
  • BStBl II 2005, 190
  • BFHE 2005, 80
  • BFHE 208, 80
  • BB 2005, 592
  • BB 2005, 536
  • DB 2005, 1200
  • DStRE 2005, 403
  • DStZ 2005, 175
  • HFR 2005, 458
  • UR 2005, 252
  • WPg 2005, 512
  • Inf 2005, 290
  • SteuerBriefe 2005, 393
  • NWB 2006, 4069
  • NWB 2005, 659
  • StuB 2005, 235
  • KÖSDI 2005, 14553
  • RsDE 2006, 62
  • StBW 2005, 5
  • AusR 2005, 145
  • SJ 2005, 25
  • stak 2005, 0

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Personal
Schritt-für-Schritt-Anleitung: Lohn- und Gehaltsabrechnung
Lohn- und Gehaltsabrechnung
Bild: Haufe Shop

Das Standardwerk für die fehlerfreie Lohn- und Gehaltsabrechnung! Das Buch zeigt Ihnen in über 50 Beispielrechnungen, wie Sie Löhne, Gehälter und Abgaben richtig berechnen. Damit sparen Sie Zeit und gewinnen Sicherheit. Mit allen Änderungen für das Jahr 2025.


Leistungen eines Sporttherapeuten als freier Mitarbeiter an ein Reha-Zentrum können nach § 4 Nr. 14 UStG befreit sein (zu § 4 Nr. 14 UStG)
Leistungen eines Sporttherapeuten als freier Mitarbeiter an ein Reha-Zentrum können nach § 4 Nr. 14 UStG befreit sein (zu § 4 Nr. 14 UStG)

  Leitsatz Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG 1993 setzt nicht voraus, dass der Unternehmer Umsätze gegenüber einem Patienten als Leistungsempfänger erbringt und mit ihm oder seiner Krankenkasse hierüber abrechnet. Nach § 4 Nr. 14 UStG 1993 ...

4 Wochen testen


Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren