Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 24.04.1986 - V R 138/78

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Die in § 14 Abs.1 Nr.3 UStG 1967 bezeichneten Angaben brauchen nicht Inhalt der für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers nach § 15 Abs.1 Nr.1 UStG 1967 erforderlichen Rechnung des Leistenden zu sein. In der Rechnung muß jedoch durch Angaben tatsächlicher Art zum Ausdruck kommen, daß die gesondert ausgewiesene Steuer auf Lieferungen oder sonstigen Leistungen des Rechnungsausstellers an den Leistungsempfänger beruht.

 

Normenkette

UStG 1967 § 14 Abs. 1 Nr. 3, § 15 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb einen Lebensmitteleinzelhandel. Sie bezog in den Jahren 1971 bis 1973 einen Teil ihrer Waren von der Lebensmittel-Handelsgesellschaft A (LHG). Die Rechnungsformulare der LHG enthielten die Rechnungsnummer, den Hinweis "nur für Gewerbebedarf", die Kundennummer, das Rechnungsdatum, die Bezeichnung von 14 Warengruppen mit den dazugehörigen Artikelnummern, eine Spalte für die Artikelnummer des einzelnen Liefergegenstandes, die jedoch unausgefüllt geblieben war, die Rechnungsbeträge für die von der Klägerin bezogenen Waren, die ggf. durch ein --erläutertes-- Symbol gekennzeichnet waren, das den allgemeinem Steuersatz bezeichnete, zwei Endsummen, die den der Steuer zu unterwerfenden Nettowarenwert angaben, getrennt nach allgemeinen und ermäßigten Steuersatz, den jeweiligen Steuersatz und die darauf jeweils entfallende Umsatzsteuer.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) sah diese Rechnungen nicht als ausreichend für den von der Klägerin geltend gemachten Vorsteuerabzug an. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs.1 Nr.1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1967 sei, daß Rechnungen vorlägen, die den Anforderungen des § 14 Abs.1 UStG 1967 entsprächen; im vorliegenden Fall fehle aber die Angabe von Menge und handelsüblicher Bezeichnung der gelieferten Waren, wie sie in § 14 Abs.1 Nr.3 UStG 1967 vorgeschrieben sei. Dementsprechend versagte es durch Umsatzsteuerberichtigungsbescheide vom 7.Mai 1976 den von der Klägerin aus den Rechnungen der LHG geltend gemachten Abzug von Vorsteuer für 1971 in Höhe von 1 327,84 DM, für 1972 in Höhe von 1 405,52 DM und für 1973 in Höhe von 1 641,82 DM.

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ging zwar davon aus, daß der Vorsteuerabzug die Angabe der gelieferten Gegenstände nach Menge und handelsüblicher Bezeichnung in der Rechnung erfordere. Es hielt aber diese Angaben nach den Umständen des Falles deshalb nicht für nötig, weil es unzweifelhaft sei, daß die Waren für das Unternehmen der Klägerin geliefert worden seien.

Mit der wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision begehrt das FA,

die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist unbegründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Vorsteuerabzug zu. Entgegen der vom FA --und auch vom FG grundsätzlich-- vertretenen Rechtsauffassung sind die in § 14 Abs.1 Nr.3 UStG 1967 bezeichneten Angaben über die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände --oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung-- als Inhalt der Rechnung nicht Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs.1 Nr.1 UStG 1967. Ob für den nach seinem Wortlaut hiervon abweichenden § 15 Abs.1 Nr.1 UStG 1980 etwas anderes gilt, kann der Senat offenlassen.

Nach § 15 Abs.1 Nr.1 UStG 1967 kann der Unternehmer unter weiteren, hier nicht zweifelhaften Voraussetzungen, die ihm von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.

Nach der Formulierung des Gesetzes "von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen" muß in der Rechnung zum Ausdruck kommen, daß die gesondert ausgewiesene Steuer auf Lieferungen oder sonstigen Leistungen des Rechnungsausstellers an den Leistungsempfänger beruht. Hierfür genügen alle Angaben tatsächlicher Art in der Rechnung, auch durch Bezugnahme auf andere Geschäftsunterlagen, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, daß der Rechnungsaussteller Lieferungen oder sonstige Leistungen i.S. des § 3 UStG 1967 an den Leistungsempfänger erbracht hat. Eine nähere Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder der sonstigen Leistung nach Menge und handelsüblicher Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder nach Art und Umfang der sonstigen Leistungen (§ 14 Abs.1 Nr.3 UStG 1967) ist in der Rechnung, die dem Unternehmer den Zugang zum Vorsteuerabzug eröffnet, nicht erforderlich. § 15 Abs.1 Nr.1 UStG 1967 bezieht sich nicht auf die in § 14 Abs.1 UStG 1967 bezeichneten Rechnungsangaben. Der in § 15 Abs.1 Nr.1 UStG 1967 verwendete Begriff der Inrechnungstellung ist nicht gleichbedeutend mit Rechnung i.S. des § 14 Abs.1 UStG 1967 (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17.Mai 1979 V R 112/74, BFHE 128, 115, BStBl II 1979, 657, insbesondere Abschnitte 3 und 7).

Soweit eine hiervon abweichende Auffassung in Abschnitt C III Abs.1 bis 3 des Erlasses des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 28.Juni 1969 - IV A/3 - S 7300 - 48/69 (BStBl I 1969, 349) zum Ausdruck kommen sollte, fände dies im UStG 1967 keine Grundlage. Die Nennung insbesondere der in § 14 Abs.1 Nr.3 UStG 1967 bezeichneten Angaben in der Rechnung des Leistenden als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug des Empfängers nach § 15 Abs.1 Nr.1 UStG 1967 kann auch nicht deshalb gefordert werden, weil sich hieraus ergebe, ob die Lieferung für das Unternehmen des Empfängers ausgeführt worden ist. Die genaue Angabe nach Art, Gegenstand und Umfang der Leistung erleichtert dem Empfänger zwar den Nachweis, daß die geltend gemachte Vorsteuer auf einer von ihm bezogenen Leistung beruhe. Darüber, ob die Leistung für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt worden ist, können die vom Leistenden stammenden Angaben jedoch nichts aussagen, denn dies hängt von der Entscheidung des Empfängers ab, die Leistung für Zwecke des Unternehmens in Anspruch zu nehmen (BFH-Urteil vom 12.Dezember 1985 V R 25/78, BFHE 145, 255, BStBl II 1986, 216).

Nach dem dem Streitfall zugrunde liegenden Sachverhalt genügen die Angaben in den Rechnungen der LHG den oben gestellten Anforderungen. Aus der Aufzählung der von der LHG angebotenen Warengruppen und der Bezeichnung Abholmarkt in Verbindung mit dem in Rechnung gestellten und quittierten Kaufpreis ist zu entnehmen, daß der Rechnungsaussteller Lieferungen i.S. des § 3 Abs.1 UStG 1967 an die Klägerin erbracht hat. Bedenken, daß die sonstigen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nicht erfüllt seien, bestehen nach den Feststellungen des FG nicht; Sachverhaltsrügen hat das FA nicht erhoben.

 

Fundstellen

BStBl II 1986, 581

BFHE 146, 489

BFHE 1986, 489

DB 1986, 1905-1906 (ST)

DStR 1986, 661-662 (ST)

HFR 1986, 472-473 (ST)

DVRdsch 1987, 45-45 (S)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Diskriminierung / 7.2 Schadensersatz und Entschädigung
    1
  • BGM in kleinen und mittleren Unternehmen / 7 Umsetzung und Praxis des BGM in KMU – Best-Practice
    0
  • Entgelt-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Sachsen-Anhalt, ... / § 6 Urlaub
    0
  • Frotscher/Geurts, EStG § 41c Änderung des Lohnsteuerabzugs / 2.2 Durchführung der Neuberechnung
    0
  • Jansen, SGB VI § 64 Rentenformel für Monatsbetrag der Rente / 2.1.1 Persönliche Entgeltpunkte nach Nr. 1
    0
  • Jung, SGB VII § 67 Voraussetzungen der Waisenrente / 2.3.1.2.6 Praktikum
    0
  • Sauer, SGB III § 79 Leistungen (außer Kraft)
    0
  • Sommer, SGB V § 65e Ambulante Krebsberatungsstellen / 2.1 Förderung (Abs. 1)
    0
  • Tillmanns/Mutschler, BEEG § 3 Anrechnung von anderen Ein ... / 2.1 Anrechnung von Mutterschaftsleistungen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)
    0
  • Wehrpflichtgesetz / § 53 [vom 01.12.2010 bis 31.12.2025]
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Personal
Schritt-für-Schritt-Anleitung: Lohn- und Gehaltsabrechnung
Lohn- und Gehaltsabrechnung
Bild: Haufe Shop

Das Standardwerk für die fehlerfreie Lohn- und Gehaltsabrechnung! Das Buch zeigt Ihnen in über 50 Beispielrechnungen, wie Sie Löhne, Gehälter und Abgaben richtig berechnen. Damit sparen Sie Zeit und gewinnen Sicherheit. Mit allen Änderungen für das Jahr 2025.


Umsatzsteuergesetz / § 15 Vorsteuerabzug
Umsatzsteuergesetz / § 15 Vorsteuerabzug

  (1) 1Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: Ab 01.01.2028: 1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. 2Die ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren