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BFH Urteil vom 20.02.1953 - III 9/52 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Wirtschaftliches Eigentum kann auch an ideellen Anteilen eines Grundstücks bestehen.

 

Normenkette

StAnpG § 11 Ziff. 4

 

Tatbestand

Die Beschwerdeführer (Bf.) wenden sich dagegen, daß ihnen vom Finanzgericht je 1/5 des auf den 21. Juni 1948 fortgeschriebenen Einheitswerts des Grundstücks (Zweifamilienhaus) in X zugerechnet worden ist. Das Gebäude war durch Kriegseinwirkung beschädigt und bis zum 21. Juni 1948 soweit wieder hergestellt, daß die im Erdgeschoß und l. Stock errichteten Wohnungen behelfsmäßig bewohnt werden konnten. In dem Wertfortschreibungsbescheid auf diesen Feststellungszeitpunkt hat das Finanzamt den Einheitswert dem bisherigen Grundstückseigentümer A zugerechnet. Dieser macht im Rechtsmittelverfahren geltend, daß das Gebäude gemäß dem Vertrag vom 1. Juli 1947 von B u. C wieder aufgebaut worden sei, und daß er jedem seiner beiden Vertragspartner als Entgelt für ihre Aufwendungen Einräumung des Miteigentums an dem Grundstück zu 1/5 zugesichert habe. Außerdem habe er jedem von beiden eine Wohnung in dem neuen Gebäude eingeräumt, die sie sich selbst ausgebaut hätten. Demgemäß sei der Einheitswert ihm (A) nur zu 3/5 und B sowie C zu je 1/5 zuzurechnen. Die beiden letzteren, die vom Finanzgericht als Beteiligte am Verfahren zugezogen worden sind, machen geltend, daß sie erst mit ihrer Eintragung in das Grundbuch (15. März 1950) Miteigentümer geworden seien, und daß überdies der Wiederaufbau des Gebäudes am 21. Juni 1948 noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Nach erfolglosem Einspruch hat das Finanzgericht der Berufung des A stattgegeben und den Wertfortschreibungsbescheid auf den 21. Juni 1948 dahin abgeändert, daß der Einheitswert des Grundstücks A zu 3/5, B und C zu je 1/5 zugerechnet werde. Hiergegen richten sich die Rechtsbeschwerden der Miteigentümer B und C.

 

Entscheidungsgründe

Sie können nicht zum Erfolg führen.

Die Bf. haben ihre Rechtsbeschwerden nicht begründet. Die vorgenommene Nachprüfung des Falles läßt keinen Rechtsbeschwerdegrund erkennen. Die Tatsache, daß die Bf. erst am 15. März 1950 als Miteigentümer des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen wurden und damit erst zu diesem Zeitpunkt nach bürgerlichem Recht Miteigentümer geworden sind, schließt nicht aus, daß sie steuerlich schon zu einem früheren Zeitpunkt als Miteigentümer angesehen werden müssen. Dies ist dann der Fall, wenn die Bf. wirtschaftlich schon vor der Erlangung des bürgerlich-rechtlichen Miteigentums Miteigentümer an dem Grundstück geworden sind. Das Finanzgericht hat dies mit zutreffenden Gründen bejaht. Es weist darauf hin, daß nach § 11 Ziff. 4 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) Wirtschaftsgüter im Eigenbesitz einer Person dieser zuzurechnen sind, und daß dieser Grundsatz auch auf die Anteile der Miteigentümer an einem Grundstück anzuwenden sei. Dies ist zutreffend. Auch die Auffassung, daß die Bf. bereits am Stichtag (21. Juni 1948) wirtschaftliche Eigentümer ihrer Miteigentumsanteile an dem Grundstück gewesen seien, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Die angefochtene Entscheidung hat darauf hingewiesen, daß den Bf. nach dem Vertrag vom 1. Juli 1947 ein Wohnrecht und das Miteigentum an dem Grundstück zugesichert waren, und daß sich die Parteien bereits damals darüber einig gewesen seien, daß die Bf. zu je 1/5 und A zu 3/5 Miteigentümer des Grundstücks werden sollten. Dieser Wille der Vertragsparteien sei zwar bürgerlich-rechtlich erst auf Grund des notariellen Vertrages vom 5. Juli 1949 (in Verbindung mit der darauf folgenden Eintragung in das Grundbuch) vollzogen worden. Aber die Beteiligten hätten dieses Ergebnis durch ihr Verhalten wirtschaftlich schon früher und jedenfalls vor dem hier maßgebenden Stichtag herbeigeführt. Dies ergebe sich insbesondere daraus, daß die Bf. den Ausbau ihrer Wohnungen selbst finanziert und ausgeführt hätten, und daß sie vom Einzug in diese ihre Wohnungen an die Miete für die Wohnungen um 1/5 gekürzt, damit aber klar zum Ausdruck gebracht hätten, daß sie sich bereits als Miteigentümer zu je 1/5 an dem Grundstück betrachteten, daß sie fernerhin aus demselben Grunde die Zahlung der Grundsteuer gemäß dem Bescheid der Stadt X vom 13. Juli 1948 und die Prämien für die Feuer- und Haftpflichtversicherung, letztere bereits im Februar und März 1948, anteilmäßig übernommen hätten. Diese von den Bf. nicht bestrittenen Umstände rechtfertigen die Ansicht des Finanzgerichts, daß die Bf. schon vor der bürgerlich-rechtlichen Begründung des Miteigentums, und zwar bereits am 21. Juni 1948, steuerlich Miteigentümer zu je 1/5 an dem Grundstück gewesen sind. Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß der Wiederaufbau des Gebäudes am Stichtag noch nicht ganz beendet war, zumal die Bf. unbestritten bereits vor diesem Zeitpunkt die von ihnen ausgebauten Wohnungen bezogen hatten. Schließlich steht auch der Zurechnungsfortschreibung auf den 21. Juni 1948 nicht entgegen, daß das Finanzamt die änderung der Eigentumsverhältnisse erst vom 1. Januar 1950 ab berücksichtigt hatte und der Zurechnungsfortschreibungsbescheid auf den 1. Januar 1950 rechtskräftig geworden war. Dieser Zurechnungsfortschreibungsbescheid auf den 1. Januar 1950 ist durch die Zurechnungsfortschreibung auf den 21. Juni 1948 gegenstandslos geworden (Urteil des Bundesfinanzhofs III 94/50 U vom 9. August 1951, Bundessteuerblatt 1951 III S. 178). Die Rechtsbeschwerden waren hiernach mit der Kostenfolge aus § 307 der Reichsabgabenordnung als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 407596

BStBl III 1953, 74

BFHE 1954, 184

BFHE 57, 184

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