Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 20.01.1982 - I R 256/78

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Leitsatz (amtlich)

Der Umstand allein, daß ein Segelclub von einem Tell der neu aufzunehmenden Mitglieder eine Aufnahmegebühr in Höhe von 2 000 DM verlangt, schließt dessen Gemeinnützigkeit nicht aus.

Normenkette

KStG § 4 Abs. 1 Nr. 6; StAnpG § 17; GemV

Tatbestand

Der Käger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein eingetragener Verein, betreibt die Pflege des Segelsports, "dient" nach § 2 Satz 2 seiner Satzung "ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und verwendet Überschüsse aus Veranstaltungen aller Art zur Förderung des Segelsports". Nach § 5 Abs. 2 der Satzung ist bei Aufnahme in den Club eine Aufnahmegebühr zu entrichten, die jeweils durch eine bis zum ... eines jeden Jahres einzuberufende Mitgliederversammlung für das nächste Vereinsjahr festgesetzt wird. Der Club erhebt ferner einen Jahresbeitrag, dessen Höhe in gleicher Weise bestimmt wird. Nach § 5 Abs. 7 der Satzung kann die Vorstandschaft in Ausnahmefällen Mitgliedern auf deren Antrag die Zahlung von Aufnahmegebühren, Beiträgen und Umlagen ganz oder teilweise stunden oder erlassen.

Im Streitjahr (1975) betrug die Aufnahmegebühr 2 000 DM. Der Verein nahm in diesem Jahr elf außerordentliche Mitglieder auf, von denen sieben eine Aufnahmegebühr von 2 000 DM, drei eine Aufnahmegebühr von 1 500 DM und ein Mitglied eine Aufnahmegebühr von 1 000 DM zu entrichten hatten. Ferner wurden - neben einer Reihe von Familien- und Zweitmitgliedern - zwanzig Jugend- bzw. Juniorenmitglieder ohne Zahlung einer Aufnahmegebühr in den Club aufgenommen.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) sah wegen der Höhe der Aufnahmegebühren den Kläger im Streitjahr nicht als gemeinnützig an und setzte unter Ablehnung einer Steuerbefreiung die Körperschaftsteuer auf 0 DM fest.

Nach erfolglosem Einspruch hob das Finanzgericht (FG) den angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid auf. Es vertrat - im Gegensatz zum FA - die Auffassung, daß der Kläger nicht nur einen abgegrenzten Personenkreis, sondern die Allgemeinheit gefördert habe. Einer Aufnahmegebühr in Höhe von 2 000 DM komme keine Sperrwirkung in dem Sinne zu, daß sich nur ein kleiner Teil der Bevölkerung den Vereinsbeitritt leisten könne.

Mit seiner vom FG zugelassenen Revision rügt das FA die Verletzung des § 4 Abs. 1 Nr. 6 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und des § 17 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG). Der Kläger fördere nicht die Allgemeinheit, weil wegen der Höhe der zu leistenden Aufnahmegebühr eine Mitgliedschaft bei ihm nur für einen sehr kleinen Personenkreis erschwinglich sei. Die Sperrwirkung der Aufnahmegebühr werde auch nicht dadurch beseitigt, daß sie im Einzelfall auf Antrag gestundet oder erlassen werden könne; denn wegen der kompromittierenden Antragspflicht würden Interessenten aus psychologischen Gründen vom Beitritt ferngehalten. Die Grenze, bis zu der eine Aufnahmegebühr als unschädlich anzusehen sei, müsse entsprechend der Entschließung des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen (FME) vom 6. Oktober 1972 S 1291 - 2/39/27126 G I bei 650 DM gezogen werden.

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist unbegründet. Das FG hat zu Recht den Körperschaftsteuerbescheid 1975 aufgehoben. Der Kläger diente im Streitjahr nach seiner Satzung und seiner tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken; er war deshalb von der Körperschaftsteuer befreit (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 KStG).

1. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 KStG waren von der Körperschaftsteuer befreit Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach Satzung, Stiftung oder sonstiger Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienten. Die Voraussetzungen für diese Steuerbefreiungen ergaben sich im einzelnen aus den §§ 17 bis 19 StAnpG und aus der Verordnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 StAnpG (Gemeinnützigkeitsverordnung) vom 24. Dezember 1953 - GemV - (BGBl I 1953, 1592, BStBl I 1954, 6), zuletzt geändert durch Art. 5 des Steueränderungsgesetzes 1969 (StÄndG 1969) vom 18. August 1969 (BGBl I 1969, 1211, BStBl I 1969, 477).

Danach waren gemeinnützig solche Zwecke, durch deren Erfüllung ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit gefördert wurde (§ 17 Abs. 1 StAnpG). Anzunehmen war eine Förderung der Allgemeinheit dann, wenn die Tätigkeit dem allgemeinen Besten auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet nützte (§ 17 Abs. 2 StAnpG). In § 17 Abs. 3 StAnpG waren Beispielsfälle aufgezählt, in denen die Förderung der Allgemeinheit und damit grundsätzlich auch die Gemeinnützigkeit anzuerkennen war. Als gemeinnützige Zwecke waren u. a. (Nr. 1) genannt: "die Förderung der ... Jugendpflege und Jugendfürsorge sowie der körperlichen Ertüchtigung des Volkes durch Leibesübungen (Turnen, Spiel, Sport)".

2. Der Segelsport ist - wovon auch die Beteiligten ausgehen - als eine der körperlichen Ertüchtigung dienende Sportart anzusehen (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 28. Mai 1931 I A 148/31, RStBl 1931, 553). Insoweit ist nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung die Förderung des Segelsports durch die eigene Tätigkeit des Klägers eine Förderung der Allgemeinheit.

Das FA geht zu Recht davon aus, daß die Tätigkeit eines Sportvereins dann nicht mehr der Förderung der Allgemeinheit dient (zur Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs "Förderung der Allgerneinheit" vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. Dezember 1978 I R 39/78, BFHE 127, 330, BStBl II 1979, 482, 484 f. unter 4. a), wenn die Zahl seiner Mitglieder deshalb dauernd nur klein sein kann, weil wegen der Höhe der Aufnahmegebühren oder Jahresbeiträge die Mitgliedschaft in dem Verein nur wohlhabenden Bevölkerungskreisen möglich ist. Der Senat mißt jedoch der im Streitfall vom Kläger verlangten Aufnahmegebühr eine solche Sperrwirkung nicht zu.

Bei den zur Zeit des Streitjahres in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) gegebenen allgemeinen günstigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen ist davon auszugehen, daß durch eine einmal zu entrichtende Aufnahmegebühr von 2 000 DM auch solche Personen von einem Beitritt in den Verein nicht von vornherein ausgeschlossen sind, die gemeinhin nicht zu den wohlhabenden Kreisen der Bevölkerung gezählt werden,. Diese Auffassung sieht der Senat durch die gerichtsbekannte Tatsache bestätigt, daß weite Bevölkerungskreise bereit und in der Lage sind, ähnlich hohe und höhere Aufwendungen für Sport und Freizeit (z. B. Skifahren und Windsurfing) zu erbringen (vgl. insoweit schon das BFH-Urteil vom 13. Dezember 1978 I R 64/77, BFHE 127, 342, BStBl II 1979, 488).

Im Streiftall ist auch zu berücksichtigen, daß die Sportart Segeln zwangsläufig mit hohen Unkosten - etwa Anschaffung und Pflege von Segelbooten oder Miete von Liegeplätzen - verbunden ist (vgl. RStBl 1931, 553). Vielen der am Segelsport interessierten Personen wird das Ausüben dieser Sportart erst durch den Beitritt in einen Segelclub möglich; denn als Mitglieder können sie die vereinseigenen Einichtungen und Segelboote nutzen. Da der Verein seinerseits die ihm erwachsenden Unkosten für die Schaffung und Erhaltung der Einrichtungen und Anlagen im wesentlichen aus den Aufnahmegebühren, den Mitgliederbeiträgen und Spenden decken muß, erscheint die erhobene Aufnahmegebühr auch unter diesem Gesichtspunkt nicht unangemessen.

Hinzu kommt, daß nach der Satzung des Klägers der Vorstand in Ausnahmefällen die Aufnahmegebühr stunden, herabsetzen oder erlassen kann (§ 5 Abs. 7 der Satzung), und dies nach den Feststellungen des FG im Streitjahr in drei von elf Fällen auch geschehen ist. Darüber hinaus sind im gleichen Jahr - außer Familien- und Zweitmitgliedern - zwanzig Jugendliche und Junioren ohne Zahlung einer Aufnahmegebühr in den Club aufgenommen worden. Dies verdeutlicht, daß Mitglieder, die die volle Aufnahmegebühr entrichten, mit ihrem Beitrag zum Teil auch für die Kosten aufkommen, die dem Kläger durch die Aufnahme solcher Mitglieder erwachsen, die keine oder nur eine ermäßigte Aufnahmegebühr zu zahlen haben. Gerade dieser Umstand spricht für die Gemeinnützigkeit des Klägers, weil er auf diese Weise seine zur Ausübung des Segelsports geeigneten Einrichtungen einem größeren Personenkreis zugänglich macht.

Fundstellen

  • Haufe-Index 74229
  • BStBl II 1982, 336
  • BFHE 1982, 197
  • NJW 1982, 1552

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Meistgelesene Beiträge
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / Transaktionskosten
      5
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Inhalte der einzelnen Posten des Umsatzkostenverfahrens
      2
    • IAS 07 - Kapitalflussrechnung / ZINSEN UND DIVIDENDEN
      2
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / Entwicklungsphase
      2
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / 4.3 EINGEBETTETE DERIVATE
      2
    • IFRS 15 - Erlöse aus Verträgen mit Kunden / Rückkaufvereinbarungen
      1
    • IFRS 16 - Leasingverhältnisse / Angaben
      1
    • Zahlungsbericht und Ertragsteuerinformationsbericht: län ... / 7.4.5 Sanktionen bei Verstoß gegen Erstellung oder Offenlegung des Ertragsteuerinformationsberichts
      1
    • Aktuelle Empfehlungen der Redaktion
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Verantwortlichkeit des Prüfers
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2018 / Zu § 10b EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      0
    • ErbStR 2011 / Anlage 1 (zu R B 160.2 und 163
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an ... / 3.2.4.3 Nachträgliche Anschaffungskosten (S. 3)
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begri ... / 3 Einkommensteuerobjekt und Bemessungsgrundlage
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 20 Kapitalvermögen / 10.1.2.3 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. S. d. § 18 EStG
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 25 Veranlagungszeitraum, Steuer ... / 7 Beizufügende Unterlagen
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Die neuen Regelungen im Insolvenzrecht: Handbuch Insolvenz
    Handbuch Insolvenz
    Bild: Haufe Shop

    Das Buch stellt die Verfahrensabläufe bei Eintritt einer Insolvenz verständlich dar und gibt Antworten auf alle praxisrelevanten Fragen. Zahlreiche Beispiele, Mustertexte und besonders gekennzeichnete Tipps helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.


    BFH I R 41/03
    BFH I R 41/03

      Entscheidungsstichwort (Thema) Gemeinnützigkeit eines Golfclubs; Eintrittspende (wahlweise) in Form des Erwerbs eines Kommanditanteils  Leitsatz (amtlich) In die Entgelte für den Erwerb der Mitgliedschaft in einem Verein sind (als Eintrittsspende zu ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren