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BFH Urteil vom 18.08.1972 - VI R 320/70

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Leitsatz (amtlich)

Ist ein Sparprämienantrag durch den Wegfall einer gesetzlichen Voraussetzung unwirksam geworden, bevor das FA über den Antrag entschieden hat, so ist der Berechtigte an den Antrag nicht mehr gebunden. Ob der Berechtigte für andere prämienbegünstigte Aufwendungen, die er in demselben Kalenderjahr wie die Sparbeiträge geleistet hat, das Wahlrecht noch ausüben kann, richtet sich nach den für diese geltenden gesetzlichen Vorschriften.

 

Normenkette

EStG 1967 § 10 Abs. 4; WoPG 1960 § 8; WoPG 1967 § 2 Abs. 4; SparPG 1967 § 1 Abs. 1, 4

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte und seine Ehefrau beantragten nach § 3 SparPG eine Sparprämie für einen im Streitjahr 1967 geleisteten Sparbeitrag auf Grund eines Sparvertrages, den die Ehefrau am 19. Dezember 1967 abgeschlossen hatte. In dem Antragsvordruck auf Gewährung der Sparprämie trugen der Kläger und seine Ehefrau im Abschn. IV (Angaben zum Wahlrecht) vier in den Vorjahren abgeschlossene Bausparverträge und in der Spalte "Sonderausgabenabzug od. Wohnungsbauprämie" mit Maschinenschrift vier Kreuze ein. Der Antrag ging am 22. Mai 1968 beim Beklagten und Revisionskläger (FA) ein. Am 12. Dezember 1968 erhielt das FA die Mitteilung, daß über den am 19. Dezember 1967 abgeschlossenen allgemeinen Sparvertrag am 18. November 1968 prämienschädlich verfügt worden sei. Am 24. Dezember 1968 ging beim FA die Einkommensteuererklärung des Klägers für das Kalenderjahr 1967 ein, mit der er den Abzug der Bausparbeiträge von insgesamt 15 685 DM als Sonderausgaben geltend machte. Das FA lehnte den Sonderausgabenabzug bei der Einkommensteuerveranlagung unter Hinweis auf den Antrag auf Gewährung einer Sparprämie nach § 10 Abs. 4 EStG 1967 ab.

Das FG gab der Sprungklage statt. Es führte aus, der BFH habe in der Entscheidung VI 199/60 U vom 21. Oktober 1960 (BFH 71, 623, BStBl III 1960, 482) für geleistete Bausparbeiträge die Bindung an die bereits getroffene Wahl zwischen Sonderausgaben und Wohnungsbau-Prämie dann als nicht eingetreten angesehen, wenn der vom Berechtigten eingeschlagene Weg zu keiner Vergünstigung geführt habe. Der Nichteintritt der Begünstigung sei allerdings eine Folge der objektiven Gegebenheiten des Sachverhalts gewesen. Im Streitfall hänge die Nichtgewährung der Sparprämie von einer Willensentscheidung des Klägers, nämlich der Auflösung des Sparvertrages, ab. Da dem Kläger beide Vergünstigungen versagt bleiben würden, könne er nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht an die getroffene Wahl gebunden sein. Außerdem sei zu berücksichtigen, daß der Kläger und seine Ehefrau die Wahl der Sparprämie nicht so hinreichend deutlich und bestimmt getroffen hätten, daß eine Wahl im Sinne des Gesetzes vorliege. Sie hätten zwar den Antragsvordruck ausgefüllt, aber im Abschn. IV des Vordrucks zu erkennen gegeben, daß sie für die Leistungen auf vier Bausparverträge die Begünstigung nach § 10 EStG oder dem WoPG begehrten. In zwei Fällen hätten sie die Antwort "ja" und in zwei Fällen die Antwort "nein" angekreuzt. Infolgedessen hätten der Kläger und seine Ehefrau durch ihre Angaben im Antragsvordruck keine eindeutige Wahl der Sparprämie getroffen. Sie seien bei dieser Sachlage durch die Abgabe des Prämienantrages nicht an diese Wahl gebunden.

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung des § 10 Abs. 4 EStG. Die ausweitende Anwendung des BFH-Urteils VI 199/60 U widerspreche dem Grundgedanken dieses Urteils und schaffe entgegen dem Wortlaut des Gesetzes die Möglichkeit, die einmal getroffene Wahl nachträglich zu ändern und dadurch das Kumulierungsverbot zu umgehen. Der BFH sei in seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß sich die Bausparleistungen ohne Zutun des Berechtigten nicht ausgewirkt hätten. Im Streitfall hätte sich jedoch der Prämienantrag ausgewirkt, wenn der Kläger den Vertrag nicht nach der Antragstellung aufgelöst hätte. Den Wegfall beider Begünstigungen habe der Kläger durch seine Handlungsweise herbeigeführt. Die Angaben auf der Rückseite des Antragsvordrucks, aus denen das FG die angeblichen Unklarheiten des Antrages herleiten wolle, hätten nur nachrichtlichen Charakter. Der Kläger habe mit der Abgabe des Antrages seine Wahl zugunsten der Sparprämie getroffen. Sie sei zeitlich der Abgabe der Einkommensteuererklärung vorangegangen. Gravierende Änderungen oder Ergänzungen des Formulars lägen nicht vor. Den Eintragungen in Abschn. IV des Vordrucks komme nur nachrichtliche Bedeutung zu.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision hat keinen Erfolg.

Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß wegen des durch das StÄndG 1966 vom 23. Dezember 1966 (BStBl I 1967, 2) eingeführten Kumulationsverbotes für Bausparbeiträge auf Grund von vor dem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen Verträgen weder der Sonderausgabenabzug noch eine Prämie nach dem WoPG in Anspruch genommen werden kann, wenn der Berechtigte für Aufwendungen, die er auf Grund eines nach dem 8. Dezember 1966 geschlossenen prämienbegünstigten Sparvertrages in demselben Kalenderjahr geleistet hat, bereits vorher eine Prämie nach dem SparPG beantragt hat. Diese Regelung hat zur Folge, daß alle Aufwendungen, die nicht nach dem SparPG begünstigt sind, für das Kalenderjahr, für das die Sparprämie beantragt und bewilligt wurde, von der Sparförderung durch das WoPG oder das EStG ausgeschlossen werden.

Der Berechtigte wählt die Vergünstigung des SparPG, wenn er bei dem Kreditinstitut die Sparprämie beantragt. Mit dem Eingang des von dem Kreditinstitut vorgeprüften Antrages beim FA ist eine Änderung der getroffenen Wahl nicht mehr zulässig, auch wenn sich die Wahl als Fehlmaßnahme erweisen sollte (Hinweis auf das BFH-Urteil VI R 154/68 vom 18. August 1972 BStBl 1973, 99). Die Bewilligung der Prämie durch das FA setzt einen wirksamen Antrag voraus. Sind mehrere Berechtigte an den Aufwendungen beteiligt (Höchstbetragsgemeinschaft), so hängt die Wirksamkeit des Antrages davon ab, daß sie sich über die Wahl der Vergünstigung einig sind (BFH-Urteil VI 109/65 S vom 4. Mai 1965, BFH 83, 23, BStBl III 1965, 509). In Ausnahmefällen hat der BFH trotz eines formell wirksamen Antrages die Bindungswirkung der Wahl verneint. Während der Geltungsdauer des § 8 WoPG 1960, der das Wahlrecht zwischen Sonderausgabenabzug und der Inanspruchnahme der Wohnungsbau-Prämie für Bausparbeiträge regelte, hat der BFH ausnahmsweise die Wahl als widerruflich angesehen, wenn sich die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzuges auf die Besteuerung nicht ausgewirkt hat oder nicht auswirken konnte (Urteile VI 199/60 U vom 21. Oktober 1960, BFH 71, 623, BStBl III 1960, 482, und VI 296/64 U vom 4. Mai 1965, BFH 83, 29, BStBl III 1965, 511).

Die Vorschrift des § 8 WoPG 1960 ist durch das StÄndG 1966 gestrichen worden. Bei der Ausübung des Wahlrechts, das dem Berechtigten nach dem StÄndG 1966 zusteht, wird - wie oben dargelegt - in Kauf genommen, daß für andere prämienbegünstigte Aufwendungen eine Prämie nicht gewährt wird oder die Aufwendungen sich auf die Besteuerung nicht auswirken können. Der bereits für das WoPG 1960 geltende Grundsatz, daß das FA die Vergünstigung, die der Berechtigte gewählt hat, nur auf Grund eines wirksamen Antrages bewilligen darf, gilt jedoch weiterhin.

Ein Antrag auf Gewährung einer Sparprämie ist wirksam, wenn die Voraussetzungen für die Prämienbegünstigung nach § 1 SparPG 1967 erfüllt sind. Dazu gehört unter anderem, daß der Antragsteller einen Sparbeitrag geleistet hat. Macht er die Leistung durch Auflösung des Sparvertrages oder auf andere Weise rückgängig, so verstößt der Berechtigte gegen die gesetzliche Festlegungsfrist für die Aufwendungen. Eine bereits gewährte Prämie müßte das FA zurückfordern. Dieser Rechtslage steht der "Wegfall" einer gesetzlichen Voraussetzung für die Bewilligung der Prämie gleich, wenn er eintritt, bevor das FA die Prämie gewährt hat. Der Prämienantrag ist durch den "Wegfall" unwirksam geworden. Der Wortlaut des Gesetzes zwingt nicht zu der Annahme, daß das Wahlrecht für das Kalenderjahr als erloschen anzusehen ist, wenn für Aufwendungen in diesem Zeitraum ein Antrag gestellt worden ist, der keine rechtlichen Wirkungen auslösen kann. Nach dem Willen des Gesetzgebers darf der Berechtigte für jedes Kalenderjahr eine der drei Vergünstigungen (Sonderausgabenabzug, Wohnungsbau-Prämie oder Sparprämie) in Anspruch nehmen (Deutscher Bundestag - 5. Wahlperiode - Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses des Bundestages zum StÄndG 1966 - zur Drucksache V/1187 Abschn. II zu Buchst. c). Das Gesetz geht dabei davon aus, daß der Antrag, durch den die Wahl ausgeübt wird, zur Gewährung der begehrten Vergünstigung führt. Ist die Gewährung der beantragten Vergünstigung rechtlich nicht mehr möglich, so entspricht es den zu § 8 WoPG 1960 entwickelten Rechtsgedanken, die formell ausgeübte Wahl unbeachtet zu lassen und dem Berechtigten die Ausübung des Wahlrechts erneut zu gestatten, wenn die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind. Durch diese Einschränkung der Bindungswirkung wird das Kumulationsverbot nicht umgangen.

Das Ergebnis der Vorentscheidung entspricht den vorstehenden Erwägungen des Senats. Der Steuerpflichtige war an den Sparprämienantrag nicht mehr gebunden. Nach den Feststellungen des FG hat er über den Sparvertrag prämienschädlich verfügt, bevor das FA die Sparprämie bewilligt hat. Dem Prämienantrag kann demnach nicht mehr stattgegeben werden. Er ist gegenstandslos geworden, da der Kläger durch das Gesetz nicht daran gehindert wurde, die Festlegung des Sparbeitrags noch vor der Gewährung der Prämie rückgängig zu machen. Unter diesen Umständen verliert die Bindung an den Antrag ihre Wirkung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 70250

BStBl II 1973, 90

BFHE 1973, 335

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