Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 21.10.1960 - VI 199/60 U

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Steuerliche Förderungsgesetze

 

Leitsatz (amtlich)

Hat sich die Geltendmachung der Beiträge als Sonderausgaben auf die Besteuerung nicht ausgewirkt (oder kann sie sich nicht auswirken), so ist der Prämienberechtigte durch die Geltendmachung nicht gehindert, innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist Antrag auf Gewährung von Wohnungsbauprämie zu stellen.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Ziff. 3; WoPG § 8/1

 

Tatbestand

In dem Streitfall geht es um die Frage, ob der Bf. für das Jahr 1958 eine Wohnungsbauprämie beanspruchen kann. Der Bf. hat die von ihm im Jahre 1958 an eine Bausparkasse geleisteten Beiträge in Höhe von 932,84 DM in seiner Einkommensteuererklärung vom 2. Januar 1959 als Sonderausgaben geltend gemacht und ist am 19. Februar 1959 zu einer Einkommensteuer von 0 DM veranlagt worden. Hierbei hat sich die Berücksichtigung der 932,84 DM nicht ausgewirkt. Auch wenn diese nicht berücksichtigt worden wären, hätte die Einkommensteuer auf 0 DM festgesetzt werden müssen. Am 25. Februar 1959 stellte der Bf. den Antrag, ihm wegen seiner im Jahre 1958 geleisteten Beiträge von insgesamt 1.175,42 DM Wohnungsbauprämie zu gewähren. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, weil der Bf. sich bereits durch die Geltendmachung der Beiträge als Sonderausgaben festgelegt habe und demnach Wohnungsbauprämie nicht mehr beanspruchen könne. Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg.

Mit seiner Rb. wehrt sich der Bf. gegen die Ablehnung seines Antrags auf Gewährung von Wohnungsbauprämie. Er habe, so macht er geltend, bisher immer sowohl den Sonderausgabenabzug als auch die Gewährung von Wohnungsbauprämien beantragt. Das Finanzamt habe sich dann jeweils mit ihm über die beiden Anträge auseinandergesetzt. Er habe sich zwar für den einen oder den anderen entscheiden müssen. Ihm sei aber niemals gesagt worden, daß er von vornherein nur den einen oder den anderen habe stellen können.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist begründet.

Mit den Vorinstanzen ist zwar davon auszugehen, daß für ein und dasselbe Jahr nur entweder die Geltendmachung als Sonderausgaben oder die Beantragung von Wohnungsbauprämie zulässig ist und daß das eine das andere ausschließt. Wie der erkennende Senat in seinem auch von dem Finanzgericht angeführten Urteil VI 216/57 U vom 19. September 1958 (BStBl 1959 III S. 24, Slg. Bd. 68 S. 67) entschieden hat, ist ein Lohnsteuerpflichtiger, wenn er wegen der als Sonderausgaben zu berücksichtigenden (an eine Bausparkasse geleisteten) Beiträge die Eintragung eines steuerfreien Betrags in seine Lohnsteuerkarte beantragt hat, an diesen Antrag gebunden und zur Stellung des Antrags auf Gewährung von Wohnungsbauprämie nicht mehr in der Lage. Gleichwohl haben aber im Streitfalle die Vorinstanzen dem Bf. die Möglichkeit, Wohnungsbauprämie zu beantragen, zu Unrecht versagt.

Wenn das Finanzgericht es abgelehnt hat, allein aus der Tatsache, daß das Finanzamt dem Bf. in den früheren Jahren entgegengekommen ist, eine Bindung des Finanzamts in dem Sinne herzuleiten, daß es sich nun auch für das Streitjahr auf eine Erörterung beider Anträge hätte einlassen müssen, so mag diese Ablehnung insofern bedenklich erscheinen, als bei dem früheren Verhalten des Finanzamts die Möglichkeit einer, wenn auch unbewußten Irreführung des Bf. nicht von der Hand zu weisen ist. Doch kann das dahingestellt bleiben. Nach der Auffassung des Senats ist hier der Bf. an die Geltendmachung der Beiträge als Sonderausgaben schon deswegen nicht gebunden, weil diese sich - im Gegensatz zu dem Fall, der dem obenerwähnten Urteil zugrunde liegt - auf die Besteuerung überhaupt nicht ausgewirkt hat. Wenn auch nach § 8 des Gesetzes über die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer 1955 der Prämienberechtigte nur jeweils wählen kann, ob er die Aufwendungen als Sonderausgaben geltend machen oder eine Prämie beanspruchen will, und durch die einmal getroffene Wahl gebunden ist, diese also nicht ändern kann, so kann diese Bindung doch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift, dem Prämienberechtigten jedenfalls eine der beiden Begünstigungen zu gewähren, dann nicht als eingetreten gelten, wenn der von dem Prämienberechtigten zunächst eingeschlagene Weg der Geltendmachung der Beiträge als Sonderausgaben ohne jede Auswirkung auf die Besteuerung geblieben ist (oder bleiben muß). In einem Fall dieser Art ist der Prämienberechtigte also durch die Geltendmachung der Beiträge als Sonderausgaben ausnahmsweise nicht gehindert, innerhalb der dafür vorgesehenen Frist den Antrag auf Gewährung von Wohnungsbauprämien zu stellen.

Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben. Die Sache war, weil nur noch die Berechnung der Prämie offensteht, unter Aufhebung auch der Einspruchsentscheidung an das Finanzamt zurückzuverweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409845

BStBl III 1960, 482

BFHE 1961, 623

BFHE 71, 623

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig verzollen und Geld sparen: Schnelleinstieg Zoll
    Schnelleinstieg Zoll
    Bild: Haufe Shop

    Vermeiden Sie teure Fehler bei der Zollerklärung. Mit diesem Buch gehen Sie sicher mit allen Rechtsfragen zum Import und Export um - ohne juristische Vorkenntnisse. Es erklärt Ihnen Schritt für Schritt alle zollrechtlichen Grundlagen für einen reibungslosen Ablauf.


    Einkommensteuergesetz / § 10 [Sonderausgaben]
    Einkommensteuergesetz / § 10 [Sonderausgaben]

      (1) 1Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:    1. bis 1b. (weggefallen)   2.   a) Beiträge ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren