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BFH Urteil vom 18.03.1970 - I R 147/67

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Leitsatz (amtlich)

Ein Rechtsbeistand, der mit Genehmigung des Landgerichtspräsidenten Auszüge aus Gerichtsakten für Versicherungsgesellschaften fertigt, ist nicht Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Seine Tätigkeit ist nicht der eines Rechtsanwalts ähnlich. Er unterliegt daher der Gewerbesteuer.

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 1 S. 1; GewStDV § 1 Abs. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 10.06.1970; Aktenzeichen 1 BvR 369/70)

 

Tatbestand

Dem Revisionsbeklagten (Steuerpflichtigen), der die erste juristische Staatsprüfung bestanden hat, wurde vom Landgerichtspräsidenten am 12. Februar 1957 auf Grund des § 1 des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935 (RGBl I 1935, 1478) die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder Forderungen unter Beschränkung auf Haftpflichtsachen, insbesondere auf dem Gebiet der Kraftfahrzeug- und der Kraftverkehrs-Versicherung für den Stadtbereich seines Wohnorts, jedoch nicht zum mündlichen Verhandeln vor dem Amtsgericht erteilt. Ab 1. September 1959 betätigt sich der Steuerpflichtige darin, im Auftrag von Versicherungsgesellschaften Abschriften bzw. Kopien aus Gerichtsakten zu fertigen, die seine Auftraggeber zur Schadensregulierung benötigten. Er betrachtete seine Tätigkeit als freiberuflich im Sinn des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG und nicht der Gewerbesteuer unterworfen. Auf Grund einer Betriebsprüfung im Januar 1966 zog ihn der Revisionskläger (das FA) für die Streitjahre 1962 bis 1964 zur Gewerbesteuer heran, da die von ihm ausgeübte Tätigkeit nach den Feststellungen der Betriebsprüfung noch mehr gewerblicher Art sei als die des Schadensregulierers im Auftrag eines Versicherungsunternehmens nach dem Urteil des BFH I 21/61 U vom 29. August 1961 (BFH 73, 656, BStBl III 1961, 505).

Mit der gegen die einheitlichen Gewerbesteuer-Meßbescheide 1962 bis 1964 erhobenen Klage hatte der Steuerpflichtige Erfolg. Das FG begründete seine in EFG 1967, 628 veröffentlichte Entscheidung wie folgt: Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG seien nicht nur die dort im einzelnen aufgeführten Rechtsanwälte, Notare und Patentanwälte freiberuflich tätig, sondern auch Personen, die – wie der Steuerpflichtige – einen ähnlichen Beruf ausübten. Der Steuerpflichtige sei befugt und verpflichtet, die Bezeichnung Rechtsbeistand zu führen. Bei der steuerlichen Würdigung einer Tätigkeit komme es jedoch nicht auf die Berufsbezeichnung, sondern auf den Charakter der Tätigkeit an. Die Ähnlichkeit einer Tätigkeit mit einem in § 18 EStG genannten Beruf müsse wesentliche Merkmale dieses Berufs aufweisen. Dazu genüge es daher nicht, daß die Ähnlichkeit in nebensächlichen Verrichtungen bestehe, die nicht den eigentlichen Kern dieses Berufes ausmachten. Aus diesem Grund habe das Hessische FG mit rechtskräftigem Urteil IV 629-630/63 vom 26. Mai 1964 (EFG 1964, 597) die Tätigkeit eines Rechtsbeistands in Inkassosachen nicht als freiberuflich angesehen. Abweichend davon deckten sich die in der Erlaubnisurkunde dem Steuerpflichtigen gestatteten Tätigkeiten mit solchen, die zu den Hauptmerkmalen einer Anwaltstätigkeit gehörten. Sie seien nicht nur ähnlich, sondern sogar gleich. Die Beschränkung der Betätigung des Steuerpflichtigen auf die Fertigung von Aktenauszügen sei steuerlich unschädlich. Er könne mit einem Rechtsanwalt verglichen werden, der sich nur innerhalb eines bestimmten Arbeitsgebietes betätige. Der Steuerpflichtige sei keineswegs nur mechanisch tätig. Seine Überprüfungen mit einer besonderen Zielsetzung setzten neben praktischen Erfahrungen auch eingehende juristische Kenntnisse auf dem Gebiet der Schadensfeststellung voraus. Die Betätigung des Steuerpflichtigen sei nicht mit der Schadensregulierung im Auftrag eines Versicherungsunternehmens nach dem BFH-Urteil I 21/61 U (a. a. O.) gleichzusetzen, bei der es auf ein im Geschäftsleben allgemein übliches „Aushandeln”, nicht auf die rechtliche Behandlung von Fällen ankomme, wie sie der Steuerpflichtige auf Grund juristischer Kenntnisse und Fähigkeiten sowie praktischer Erfahrungen betreibe. Zwar unterrichte der Steuerpflichtige seine Auftraggeber nicht über die Rechtslage in den von ihm behandelten Schadensfällen, aber die Rechtserheblichkeit der vom Steuerpflichtigen überprüften Aktenteile lasse sich aus ihrer stillschweigenden Übermittlung an die Auftraggeber erkennen. Der vom FA betonte Gesichtspunkt, die Tätigkeit des Steuerpflichtigen diene ausschließlich der Schadensregulierung der Versicherungsgesellschaften und damit deren kaufmännischen und gewerblichen Interessen, treffe letzten Endes auch auf die Anwaltstätigkeit auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts zu. Der Steuerpflichtige sei zu streng objektiver Berichterstattung verpflichtet. Die Tätigkeit des Steuerpflichtigen könne auch nicht der eines Patentberichterstatters gleichgestellt werden, die der BFH im Urteil IV 256/60 vom 3. Dezember 1962 (StRK, Gewerbesteuergesetz, § 2 Abs. 1, Rechtsspruch 197) in der Regel auch dann als gewerblich angesehen habe, wenn der Steuerpflichtige eine eigene geistige Tätigkeit entfalte. Im Gegensatz zu der im Streitfall gegebenen Ähnlichkeit der Tätigkeit des Steuerpflichtigen mit der eines Rechtsanwalts sei die Tätigkeit des Patentberichterstatters weder der eines Patentanwalts noch der eines Ingenieurs ähnlich.

Mit der gegen das Urteil des FG eingelegten Revision beantragt das FA, die Vorentscheidung wegen unrichtiger Anwendung bestehenden Rechts (§ 2 Abs. 1 GewStG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 GewStDV und § 18 EStG) aufzuheben.

Der Steuerpflichtige sei tatsächlich nicht als typischer Rechtsbeistand tätig, sondern benutze sein mit der gerichtlichen Zulassung verbundenes Recht auf Einsicht in die Gerichtsakten nur dazu, um persönlich mit einem modernen vollautomatischen Kopiergerät für die Schadensregulierung von Versicherungsunternehmen in großen Mengen Fotokopien aus den gerichtlichen Kraftfahrzeug-Unfallakten herzustellen, ohne dabei eine eigene Stellungnahme abzugeben noch eine rechtsberatende Tätigkeit auszuüben. Die Ausführungen im FG-Urteil seien in sich widerspruchsvoll. Demnach solle zwar beim Vergleich mit einem in § 18 EStG aufgeführten Beruf nur auf den Charakter der Tätigkeit abgestellt werden, die wesentliche Merkmale dieses Berufs aufweise. Gleichwohl habe aber das FG nicht die tatsächlich vom Steuerpflichtigen ausgeübte, sondern die ihm gestattete Tätigkeit als derjenigen eines Rechtsanwalts nicht nur ähnlich, sondern sogar gleich angesehen. Die vom Steuerpflichtigen vorgenommene mechanische Herstellung von Aktenauszügen mit einem Fotokopiergerät sei nicht wesentliches Merkmal und Kern einer Rechtsanwaltstätigkeit. Im Streitfall fehle es an der auf geistigem Vermögen beruhenden Leistung als dem entscheidenden Merkmal freier Berufstätigkeit. Die vom FG bestätigte Notwendigkeit juristischer Fachkenntnisse für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen stehe im striktesten Widerspruch zur Wirklichkeit. Jedem routinierten Nichtjuristen sei hier die zutreffende Auswahl geeigneter Unterlagen unschwer möglich. Die Versicherungsgesellschaften würden zweifellos im Falle unmittelbaren Einsichtsrechts in die gerichtlichen Akten das Erforderliche durch eigene Arbeitskräfte vornehmen lassen. Der Steuerpflichtige erbringe keine Dienstleistung höherer Art. Da er keine rechtsberatende Tätigkeit ausübe, fehle bei ihm gerade das charakteristische Merkmal der Anwaltstätigkeit. Unzutreffend sei auch der vom FG vorgenommene Vergleich mit einem nur innerhalb eines bestimmten Arbeitsgebietes tätigen Rechtsanwalt, da dieser sich nach der Lebenserfahrung unmöglich auf die Fertigung von Aktenauszügen beschränke. Entgegen der vom FG vertretenen Auffassung komme der Berechtigung des Steuerpflichtigen zur Führung der Berufsbezeichnung „Rechtsbeistand” keine Bedeutung zu. Das ergebe sich eindeutig aus dem BFH-Urteil I 21/61 U (a. a. O.). Die Versicherung des Steuerpflichtigen mit 10 000 DM gegen Vermögensschäden wegen seiner Verantwortung gegenüber den Auftraggebern könne nicht als Anzeichen für eine freiberufliche Tätigkeit gewertet werden. Die Ähnlichkeit der Tätigkeit eines Patentberichterstatters mit der des Patentanwalts habe der BFH im Urteil IV 256/60 (a. a. O.) schon deshalb nicht anerkannt, weil der Steuerpflichtige im gewerblichen Rechtsschutz nicht beratend tätig werden durfte. Der hier zu behandelnde Fall, daß der Steuerpflichtige eine derartige Tätigkeit tatsächlich nicht ausübe, habe für die Gewerbesteuerpflicht die gleiche Folge. Schließlich verweist das FA noch auf Buhrow in NJW 1966, 2150, wonach sogar die typische beratende Tätigkeit eines Rechtsbeistands als eine gewerbliche angesehen werden müsse.

Der Steuerpflichtige beantragt, die Revision des FA als unbegründet zurückzuweisen. Wesentliche Kennzeichen der freiberuflichen Tätigkeit seien außer der persönlichen Ausübung und der Eigenverantwortlichkeit noch geistiges Vermögen verbunden mit eigener Arbeitskraft. Die benutzung eines Kopiergeräts sei dabei eine nebensächliche Tätigkeit. Unter seiner geistigen Tätigkeit sei jede Art gedanklicher Arbeit auf seinem Berufsgebiet, der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, zu verstehen. Er erhalte von seinen Auftraggebern jeweils für einen Schadensfall des einschlägigen Versicherungsrechts den offenen oder stillschweigenden Auftrag, die Akten der Justizbehörden einzusehen, gegebenenfalls das Aktenzeichen oder dessen Fehlen festzustellen. Dazu müsse er sich mit den zuständigen Polizeidienststellen in Verbindung setzen und danach an die Justizbehörden wenden, um bei diesen die Identität der Akten mit dem jeweiligen Schadensfall zu vermitteln, bei negativem Ergebnis mit der Suche wieder von vorne beginnen. Um an die richtigen Akten heranzukommen, müsse das im einzelnen dargestellte, vielfach sehr komplizierte Aktenzeichenwesen der Justiz beherrscht werden. Von den Justizdienststellen nicht zu entbehrende Akten müßten eingesehen, ihr Inhalt gedanklich zusammengefaßt und handschriftlich den Auftraggebern mitgeteilt werden. Sei der richtige Vorgang endlich in seinen Händen, so habe er die Auswahl unter den zu kopierenden Unterlagen zu treffen. Dabei müsse er einerseits die einschlägige Rechtsmaterie beherrschen und zum anderen die vom Auftraggeber benötigten Unterlagen für die verschiedenen möglichen Schadensfälle nicht nur nach äußeren Kennzeichen, sondern nach der Eignung der Urkunden entsprechend der Rechtslage auswählen. Dazu gehöre auch die Prüfung, ob bereits die Rechtskraft der ergangenen Entscheidungen eingetreten sei. Dabei müsse er aber stets noch das Interesse der Justiz an der Geheimhaltung gewisser Aktenteile wahren.

Aus dieser Beschreibung gehe hervor, daß ein wesentlicher Bestandteil seiner Arbeit nicht nur in der Fertigung von Aktenauszügen, vielmehr auch in der Aktenbeschaffung bestehe, seine Tätigkeit somit auf geistigem Vermögen beruhe. Er bestreite nicht, sich bei seiner Arbeit weder wissenschaftlich zu betätigen noch sich mit einer Rechtsberatung im Sinn dieses Begriffs zu befassen; er bestreite jedoch, daß das eine oder andere Voraussetzung für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten sei. Aus § 1 des Rechtsberatungsmißbrauchsgesetzes und dem Inhalt seines Zulassungsbescheides könne nur gefolgert werden, daß eine Rechtsberatung nicht Voraussetzung für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten sei. Entgegen der Auffassung des FA sei ein routinierter Nichtjurist allein durch die Gewöhnung in der Bedienung des Kopiergeräts außerstande, die dem Steuerpflichtigen übertragenen Aufgaben zu erledigen. Das beste Beispiel für die Richtigkeit dieser Feststellung bilde das rechtskundige Personal der Schadensbüros der Versicherungsgesellschaften. Mit den Obliegenheiten von Regulierungsbeauftragten von Versicherungsgesellschaften könne die ihm übertragene Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ohne jeglichen kaufmännischen Charakter nicht verglichen werden. Ebensowenig stichhaltig sei der Vergleich seiner Tätigkeit mit der eines Patentberichterstatters. Die Rechtsbeistände seien durch § 6 der Gewerbeordnung (GewO) ausdrücklich von der Anwendung dieses Gesetzes ausgeschlossen. Er übe eine typische Rechtsbeistandstätigkeit aus, die der genau gleichen Beschäftigung von Rechtsanwälten entspreche.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Auf die Revision des FA wird die Entscheidung des FG aufgehoben.

Die Prüfung, ob die Tätigkeit des Steuerpflichtigen freiberuflich ist, hat sich zunächst darauf zu erstrecken, ob sie zu einer der nach übergeordneten Gesichtspunkten zusammengefaßten Gruppen nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG gehört. Dafür könnte nur die wissenschaftliche Tätigkeit in Betracht kommen. Nach der insoweit auch vom Steuerpflichtigen anerkannten Feststellung des FG ist dessen rechtliche Würdigung zutreffend, daß sich der Steuerpflichtige nicht wissenschaftlich betätigt hat. Er fällt auch nicht unter einen der in § 18 Abs. 1 Satz 2 EStG ausdrücklich aufgeführten freien Berufe. Er kann daher nur mit Einkünften aus selbständiger Arbeit besteuert werden, wenn seine Tätigkeit einem dieser freien Berufe ähnlich ist. In diesem Sinne nimmt der Steuerpflichtige für sich die Ähnlichkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts in Anspruch, zumal das FG sogar Gleichheit angenommen hat. Alle anderen in § 18 Abs. 1 EStG erwähnten Berufe scheiden für diese Betrachtung aus. Die vom Steuerpflichtigen ausgeübte Tätigkeit ist aber der eines Rechtsanwalts nicht ähnlich, geschweige denn gleich. Das FG hat abweichend von dem Ausgangspunkt seiner rechtlichen Würdigung, daß es steuerlich nicht auf die Berufsbezeichnung, sondern auf den Charakter einer Tätigkeit ankomme, wesentlich darauf abgestellt, daß der Steuerpflichtige „Rechtsbeistand” sei, statt das Gewicht auf den Vergleich seiner Tätigkeit mit der eines Rechtsanwalts zu legen. Es braucht nicht näher geprüft zu werden, welche allgemeine Bedeutung der Zulassung als Rechtsbeistand zukommt. Insbesondere können keine steuerlichen Folgerungen aus § 6 GewO gezogen werden, wenn auf die Tätigkeit des Rechtsbeistands die GewO keine Anwendung findet. Dem Steuerpflichtigen ist die Erlaubnisurkunde vom 12. Februar 1957 nur für die Zulassung als Rechtsbeistand mit der Beschränkung auf Haftpflichtschadensachen erteilt worden, ohne daß damit eine Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung verbunden wurde. Die Aufgabengebiete des Rechtsanwalts gehen nach ihrem Wesen und Umfang weit über das hinaus, was dem Steuerpflichtigen durch die Erlaubnisurkunde zugestanden wurde. Ihm sollte auf diese Weise nur der für die Versicherungsgesellschaften entscheidende und auf anderen Wegen nicht zu erreichende Zugang zu den einschlägigen Gerichtsakten verschafft werden. Ein Recht zur allgemeinen Rechtsberatung und zur Vertretung von Personen innerhalb und außerhalb des Gerichts stand dem Steuerpflichtigen nicht zu. Auch das Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung vermag seiner Tätigkeit keinen anderen Charakter zu verleihen. Die tatsächlich von dem Steuerpflichtigen ausgeübte Tätigkeit bestand in Aufgaben, die dem Geschäft der Versicherungen eigentümlich, also gewerblicher Natur waren, wenn ihre Erledigung auch gewisse juristische Grundkenntnisse erforderte. Der Steuerpflichtige hatte die gerichtlichen Aktenvorgänge ausfindig zu machen und für die weitere Behandlung den Versicherungsgesellschaften zur Verfügung zu stellen. Der für die Materialbeschaffung gewählte Einsatz eines modernen Kopiergeräts kann zweifellos für sich allein für die Beurteilung seiner Tätigkeit nichts hergeben. Aber auch die weiteren Arbeitsvorgänge, die zweifellos Kenntnis des Aktenwesens der Justizbehörden voraussetzten, machten seine Aufgabe mit ihrem überwiegend routinemäßigen Ablauf nicht der Tätigkeit eines Rechtsanwalts ähnlich, der sich kaum auf einen solchen Teilbereich beschränken dürfte.

Die Steuerrechtsprechung hat die Schadensregulierung im Auftrag von Versicherungsunternehmen – BFH-Urteil I 21/61 U (a. a. O.) – und sogar die Tätigkeit eines Rechtsbeistands für Inkassosachen von Versicherungsgesellschaften – Urteil des Hessischen FG IV 629-630/63, a. a. O. – als gewerbliche Betätigungen angesehen. Auch der Vergleich mit Patentberichterstattern, die eine Auswahl unter den Patenten zu treffen haben, die dem Erfindungsgedanken des Anmelders möglicherweise entgegenstehen, gleichwohl aber als Gewerbetreibende besteuert werden, zeigt deutlich, daß ihre von der Rechtsprechung abgelehnte Ähnlichkeit mit dem beratenden Ingenieur größer ist als die des Steuerpflichtigen mit dem Rechtsanwalt (BFH-Urteile IV 465/54 U vom 19. Januar 1956, BFH 62, 240, BStBl III 1956, 89; IV 256/60, a. a. O.; I 398/61 vom 19. Oktober 1965, StRK, Gewerbesteuergesetz, § 2 Abs. 1, Rechtsspruch 242). Im Streitfall handelt es sich nicht um Beratung, sondern um Materialsammlung aus amtlichen Registern, deren Auswertung Sache der Auftraggeber ist. Die Anfertigung von Aktenauszügen beschränkt sich auf tatsächliche Feststellungen ohne eigene Stellungnahme, obwohl in vielen derartigen Fällen das Zurechtfinden in den Registern genaue Kenntnis der Rechtsvorgänge, der Verfahrensabwicklung und der Aktenordnung voraussetzt. Auch die Häufung solcher Aufgaben reicht nicht aus, die Betätigung des Steuerpflichtigen als freiberuflich zu beurteilen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 557288

BStBl II 1970, 455

BFHE 1970, 497

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