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BFH Urteil vom 29.08.1961 - I 21/61 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Gewerbesteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Schadensregulierung im Auftrag eines Versicherungsunternehmens ist keine freiberufliche, sondern eine gewerbliche Tätigkeit.

 

Normenkette

EStG § 15/1, § 18 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Bfin., eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, betreibt seit dem 1. März 1955 ein Schadensregulierungsbüro, das heißt, sie bemüht sich im Auftrage inländischer und ausländischer Versicherer um die Regulierung von Schäden im Rahmen der Haftpflicht-, Unfall- und Kraftfahrzeugversicherung. Daneben hat sie in geringem Umfange für einzelne ihrer inländischen Auftraggeber auch Versicherungsverträge vermittelt. Der Anteil der Entgelte für die Vermittlung von Versicherungsverträgen bewegte sich in den Streitjahren zwischen 3,8 und 2,3 v. H. der Gesamteinnahmen, die von 15.554 DM im Jahre 1955 auf 73.204 DM im Jahre 1958 anstiegen. Die Gesellschafter der Bfin. haben beide die erste juristische Staatsprüfung mit Erfolg abgelegt. In der Folge sind beide als Angestellte in Schadens- und Prozeßabteilungen von Versicherungsgesellschaften tätig gewesen. Auf entsprechende Gesuche der Gesellschafter vom 11. Dezember 1958 und 4. September 1959 hat der Amtsgerichtspräsident ihnen mit Verfügungen vom 25. August 1958 und 24. November 1959 gemäß Art. 1 § 1 des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935 (RGBl 1935 I S. 1478) und §§ 1, 2 der 1. Verordnung zur Ausführung dieses Gesetzes vom gleichen Tage (RGBl 1935 I S. 1481) widerruflich die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung erteilt unter Beschränkung auf den Bezirk des Amtsgerichts K. und die Sachgebiete der Bearbeitung und Regulierung von Versicherungsschäden im Auftrag von Versicherungsgesellschaften und unter Ausschluß der Befugnis zum Verhandeln vor Gericht.

Das Finanzamt war zunächst der Auffassung, daß die Bfin. nach Art ihrer Betätigung kein Gewerbe (§ 15 EStG), sondern selbständige Arbeit (§ 18 EStG) ausübe. Als sich bei einer im März 1960 vorgenommenen Betriebsprüfung herausgestellt hatte, daß ein geringer Teil der Einnahmen aus der Vermittlertätigkeit herrührte, hielt das Finanzamt aus diesem Grunde Gewerbesteuerpflicht in vollem Umfange für gegeben und stellte für die Streitjahre einheitliche Gewerbesteuermeßbeträge fest, denen es den gesamten Gewinn der Bfin. zugrunde legte.

Das Finanzgericht hat die Sprungberufung als unbegründet zurückgewiesen.

Es hat es dahingestellt gelassen, ob die geringfügigen Provisionseinnahmen, die gewerbliche Einnahmen seien, ausreichten, um der gesamten Tätigkeit den Charakter eines Gewerbes zu geben (siehe Schlußsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs IV 560/56 U vom 20. Februar 1958, BStBl 1958 III S. 182, Slg. Bd. 66 S. 471). Die Tätigkeit, die die Bfin. für die Versicherungsgesellschaften ausübe, sei jedoch weder einem freien Beruf ähnlich noch wissenschaftlich im Sinne von § 18 Abs. 1 Ziff. 1 EStG. Die Verschiedenheit von der Tätigkeit eines Anwalts zeigten schon die Begrenzungen, die der Amtsgerichtspräsident ihren Gesellschaftern bei der Erteilung der Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auferlegt habe. Die Tätigkeit der Bfin. entspreche im wesentlichen derjenigen, die meist juristisch ausgebildete Angestellte in den Schadensregulierungsabteilungen der Versicherungsgesellschaften ausübten. Sie erfordere neben juristischen Kenntnissen auch praktische Branchenkenntnis. Wenn es nicht zu Prozessen käme, in denen die Gesellschafter der Bfin. nicht auftreten könnten, ende die Tätigkeit der Bfin. mit der Erzielung von Vergleichen. Dabei komme es auf ein "Abhandeln" an, wie es im Geschäftsleben allgemein üblich sei. Die Bfin. erledige daher Aufgaben, die dem Geschäft der Versicherung eigentümlich, also gewerblicher Natur seien. Daß hierfür zu einem Teil auch juristische Kenntnisse erforderlich seien, mache die Tätigkeit noch nicht zu einer wissenschaftlichen, wie sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs IV 171/55 U vom 6. Dezember 1956 (BStBl 1957 III S. 129, Slg. Bd. 64 S. 338) ergebe.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist nicht begründet.

Ebenso wie der Abschluß von Versicherungsverträgen ist die Schadensregulierung eine dem Versicherungsgeschäft eigentümliche Tätigkeit, für die die Versicherungsgesellschaften in der Regel besondere Geschäftsabteilungen eingerichtet haben. übertragen die Versicherer auf ihrem Gebiet liegende Aufgaben selbständigen Unternehmern, so ändert diese Tätigkeit aus dem Bereich des Versicherungsgeschäftes nicht ihre rechtliche Natur (gewerblich), wie dies bei dem selbständigen Unternehmern übertragenen Abschluß von Versicherungsverträgen nicht umstritten ist. Sicher sind für die Schadensregulierung, einerlei ob sie im Angestelltenverhältnis oder selbständig ausgeübt wird, juristische Kenntnisse von Nutzen. Jedoch wird diese auf dem gewerblichen Gebiet sich vollziehende Tätigkeit nicht dann zur Ausübung eines freien Berufes im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 EStG, wenn die selbständigen Schadensregulierer eine juristische Ausbildung aufweisen. Mag sich ihre Tätigkeit auch mit einer Rechtsberatung in machen berühren, so ist sie in ihrem Ziel auf die Regulierung von Schäden, also auf eine gewerbliche Aufgabe und nicht auf Rechtsberatung gerichtet. Für diese gewerbliche Aufgabe werden sie bezahlt, nicht für Rechtsberatung. Die Tätigkeit des Anwalts und des Rechtsberaters ist im Gegensatz zur Schadensregulierung keine dem Versicherungsgeschäft eigentümliche Aufgabe und hat somit eine andere Rechtsnatur. Bei dieser Sachlage ist es ohne Bedeutung, daß die Gesellschafter der Bfin. - auf übrigens erst am Ende bzw. nach Ablauf der stritten Erhebungszeiträume gestellte Anträge hin - vom Amtsgerichtspräsidenten die Genehmigung zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung unter Ausschluß der Befugnis zum Verhandeln vor Gericht nach dem Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935 (RGBl 1935 I S. 1478) erhalten haben. Ihr Beruf ist weder dem des Rechtsanwalts noch dem von Rechtsbeiständen und Prozeßagenten im Sinne des Gesetzes vom 13. Dezember 1935 ähnlich (Blümich-Boyens-Steinbring- Klein, Gewerbesteuergesetz, 7. Auflage, 161, Anmerkung 54, Ziff. 14 zu § 2). Die Vorinstanzen haben daher zu Recht die Gewerbesteuerpflicht der Bfin. bejaht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410209

BStBl III 1961, 505

BFHE 1962, 656

BFHE 73, 656

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