Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 17.10.1973 - VI R 26/73

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Werden Werbungskosten nach § 9 EStG für Dienstreisen eines Arbeitnehmers mit dem eigenen Kraftfahrzeug nach den Pauschsätzen des Abschn. 21 Abs. 11 LStR geltend gemacht, so können die Aufwendungen für einen Austauschmotor daneben nicht als außergewöhnliche Kosten berücksichtigt werden, wenn der Schaden bei einer hohen Fahrleistung (im Streitfall 42 000 km) eingetreten ist.

 

Normenkette

EStG § 9; LStDV § 20 Abs. 2; LStR 1970 Abschn. 21 Abs. 6, 11

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) verwendete bei Diensreisen seinen privaten PKW Opel 1968. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1970 begehrte er als Werbungskosten neben den nach der Kilometerpauschale des Abschn. 21 Abs. 11 Satz 3 LStR anerkannten Fahrtkosten - soweit sie vom Dienstherrn nicht ersetzt worden waren - auch die Berücksichtigung seiner Aufwendungen für einen Austauschmotor von rd. 943 DM. Diese Kosten waren anläßlich einer Dienstfahrt angefallen, weil bei einem Kilometerstand von 42 000 die Kolben des Motors sich aus nicht mehr feststellbaren Gründen festgefressen hatten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) lehnte die Berücksichtigung ab, weil mit der Kilometerpauschale alle Aufwendungen für den PKW mit Ausnahme von Unfallschäden abgegolten seien.

Auch die Klage wurde vom FG abgewiesen. Das FG verwies auf den Beschluß des Senats vom 13. November 1970 VI B 112/70 (BFHE 100, 461, BStBl II 1971, 101), nach dem neben den Pauschsätzen als außergewöhnliche Kosten neben Unfallkosten auch sontige Kosten berücksichtigt werden können, die bei normalem Betriebsablauf nicht aufgetreten wären. Außergewöhnlich seien Reparaturkosten, die bei einer geringen Betriebsdauer zu verhältnismäßig hohen Aufwendungen führten. In der Regel trage diese zwar der Hersteller wegen seiner Garantieverpflichtung. Wollte man später auftretende Schäden in gewöhnliche und außergewöhnliche aufspalten, so führe dies zu fast unlösbaren Schwierigkeiten, weil Betriebsverlauf und Schadensanfälligkeit von vierlerlei Umständen abhingen. Damit würde man dem Vereinfachungsgedanken, der den Pauschalregelungen zugrunde liege, nicht mehr Rechnung tragen. Das bedeute für den Streitfall, daß der Kläger bei dem Alter und dem Kilometerstand seines PKW die streitigen Aufwendungen nicht neben den Pauschsätzen als Werbungskosten geltend machen könne. Da der Kläger keine Einzelaufzeichnungen über seine Kraftfahrzeugkosten besäße, sei es auch nicht möglich, statt der Pauschbeträge die anteiligen tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen.

Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt der Kläger Verletzung der §§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG, 20 LStDV. Das FG habe den Begriff "außergewöhnlich" verkannt. Der streitige Sachverhalt unterscheide sich wesentlich von dem, der dem Beschluß VI R 112/70 zugrunde gelegen habe und an den sich das Urteil des FG anlehne. Während dort der Schaden erst im 7. Betriebsjahr eingetreten sei, sei sein PKW erst zwei Jahre und überwiegend dienstlich gefahren worden. Es sei nicht erkennbar, wo hier die "beinahe unlösbaren Schwierigkeiten auftreten würden". Insoweit rüge er auch ungenügende Sachaufklärung. Das FG irre, wenn es meine, nach zwei Betriebsjahren gehörten die Kosten für einen Austauschmotor zu den typischen Aufwendungen bzw. üblichen Reparaturkosten. Zu Unrecht habe das FG die streitigen Aufwendungen mit solchen für Kupplungs- und Bremsbeläge oder für den Reifenverschleiß gleichgesetzt. Falsch sei auch der Hinweis auf den Vereinfachungsgedanken der Pauschalregelung; dieser dürfe nicht zu steuerlichen Ungerechtigkeiten führen. Schließlich verstoße das Urteil des FG gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit, weil ein Gewerbetreibender oder ein Angehöriger eines freien Berufs die Kosten für den Austauschmotor anerkannt bekäme. Die Sonderbehandlung bei den Werbungskosten im öffentlichen Dienst habe der BFH im übrigen inzwischen aufgegeben. Falsch sei auch der Hinweis des FG, er könne einen Einzelnachweis der im Streitjahr entstandenen Kraftfahrzeugkosten nicht führen; es sei nicht ersichtlich, woher das FG diese Kenntnis habe.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ist vom FG ausreichend aufgeklärt. Unstreitig ist der Schaden, durch den der Einbau eines Austauschmotors nötig wurde, erst nach einer erhblichen Fahrleistung des PKW eingetreten. Der Senat hat bereits in dem Beschluß VI B 112/70 darauf hingewiesen, daß es sich bei der Frage, ob im Einzelfall außergewöhnliche Kosten in Betracht kommen, um eine dem FG als Tatsacheninstanz zustehende Sachwürdigung handelt, an die der BFH als Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, soweit nicht gegen diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht werden. Das ist hier aber nicht der Fall. Der Kläger hält zwar die Sachwürdigung des FG für unzutreffend; er hat aber nicht dargelegt, welche für die Sachwürdigung erheblichen Umstände vom FG nicht ermittelt worden sind. Bereits in der Klageschrift hatte der Kläger um Behandlung als Sprungklage gebeten, da der Sachverhalt feststehe und es sich nur um die Klärung einer Rechtsfrage handele. Erst nach Abschluß der mündlichen Verhandlung hat er weitere Anträge für den Fall gestellt, daß es auf die Frage des Verschuldens für den Schaden ankomme. Da das FG hierauf nicht abgestellt hat, bestand für eine weitere Sachaufklärung kein Anlaß. Die Rüge der mangelnden Sachaufklärung ist daher nicht begründet.

Auch die gegen die Sachwürdigung des FG vom Kläger vorgetragenen Revisionsgründe veranlassen den Senat nicht zu einer anderen Beurteilung der Streitsache. Im Revisionsverfahren kann der Senat nur prüfen, ob die vom FG getroffene Sachwürdigung möglich war; es ist nicht erforderlich, daß das FG zu seiner Entscheidung kommen mußte (Urteil des Senats vom 10. Mai 1968 VI R 7/66, BFHE 92, 333, BStBl II 1968, 589; vgl. auch Tipke-Kruse, Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 6. Aufl., Tz. 7 und 8 zu § 118 FGO). Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Motorschaden, der den Einbau eines Austauschmotors erforderlich machte, nach einer Fahrleistung des für Dienstreisen benutzten PKW von 42 000 km eingetreten ist. Wenn das FG dann die angefallenen Reparaturaufwendungen als nicht so außergewöhnlich beurteilt hat, daß sie neben den beanspruchten Pauschsätzen nach Abschn. 21 Abs. 6 und 11 LStR 1970 berücksichtigt werden könnten, so sieht der Senat darin eine nicht zu beanstandende sachlich mögliche Würdigung. Mit diesen Pauschätzen werden, wenn sie ein Steuerpflichtiger in Anspruch nimmt, alle typischen Aufwendungen abgegolten. Dazu gehören neben den Absetzungen für Abnutzung auch die durch Verschleiß bedingten Aufwendungen für Reparaturen. Bei einer so erheblichen Fahrleistung des PkW wie im Streitfall muß der Kraftfahrzeughalter stets mit größeren Schäden rechnen. Dabei ist es nicht möglich, zwischen den verschiedenen Schadensmöglichkeiten als typisch oder atypisch und damit als gewöhnlich oder außergewöhnlich zu unterscheiden. Im Hinblick auf die erhebliche Fahrleistung des PKW kann auch nichts daraus hergeleitet werden, daß dieser beim Eintritt des Motorschadens erst zwei Jahre alt war.

Fehl geht auch die Rüge des Klägers, das Urteil des FG verstoße gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit, weil bei einem Gewerbetreibenden derartige Aufwendungen berücksichtigt würden. Ein solcher Unterschied hinsichtlich der Berücksichtigung zwischen Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG und den Werbungskosten nach § 9 EStG besteht rechtlich nicht. Der Kläger übersieht, daß er im Streitfall von einer Verwaltungsvereinfachung Gebrauch gemacht hat, die durch Abschn. 21 Abs. 6 Satz 2 LStR zugelassen worden ist und es den Steuerpflichtigen erspart, Aufzeichnungen ihrer Gesamtaufwendungen für den PKW zu machen, die sich dann auch auf die privaten Fahrten erstrecken müßten, um eine zutreffende Abgrenzung der durch dienstliche Fahrten verursachten Kosten zu ermöglichen. Grundsätzlich sind Aufwendungen für dienstliche Fahrten mit dem eigenen PKW nur in der nachgewiesenen Höhe als Werbungskosten abzugsfähig (vgl. auch Abschn. 119 Abs. 3 Nr. 1 EStR 1969, Abschn. 21 Abs. 6 Satz 1 LStR). Tatsächlich hat der Kläger im Streitfall die Berücksichtigung seiner Werbungskosten auf der Grundlage der Pauschsätze begehrt und keinen Nachweis seiner tatsächlichen Reisekosten vorgelegt. Die nach den Angaben des Klägers unrichtige Feststellung des FG, er besäße keine Einzelaufzeichnungen über die Kraftfahrzeugkosten, trägt das angefochtene Urteil nicht, und war damit nicht entscheidungserheblich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 70760

BStBl II 1974, 186

BFHE 1974, 69

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Praxis-Tipp: Jahresübergreifende Ermittlung des tatsächlichen Kilometerwerts
Auto modern
Bild: ©Moose

Bei den Reisekosten sind die Fahrtkosten die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen.


Nachfolgeberatung: Handbuch Erbschaft- und Schenkungsteuer
Handbuch Erbschaft- und Schenkungsteuer
Bild: Haufe Shop

Unter Berücksichtigung des aktuellen Rechtsrahmens und des Status quo der Mandant:innen zeigt die Autorin, wie Beratungsziele festgelegt, Gestaltungsoptionen erarbeitet, Maßnahmen zur Umsetzung definiert und die Rechtssicherheit der Nachfolgeregelungen regelmäßig überprüft werden.


BFH VI R 214/72
BFH VI R 214/72

  Leitsatz (amtlich) Kosten für den Einbau eines Austauschmotors sind in der Regel keine berücksichtigungsfähigen außergewöhnlichen Aufwendungen, sondern mit den Pauschsätzen abgegolten. Ihre Zurechnung zu den gewöhnlichen oder außergewöhnlichen ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren