Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 17.09.1986 - II R 136/84

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Ein Erwerbsvorgang (i.S. des § 1 Abs.1 Nr.1 GrEStG 1940/1983) ist dann verwirklicht i.S. des § 23 GrEStG 1983, wenn die Vertragspartner im Verhältnis zueinander gebunden sind, und zwar unabhängig davon, ob dieser Rechtsvorgang bereits die Entstehung der Steuer auslöst oder nicht.

 

Normenkette

GrEStG 1983 § 23 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1940-03-29

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb durch notariellen Kaufvertrag vom 20.Dezember 1982 "mit Wirkung zum 29.Dezember 1982" eine Eigentumswohnung zum Kaufpreis von 86 500 DM. Für Übernahme einer Grundschuld und Zahlung des Restkaufpreises sowie für Besitzübergabe war der 31.Dezember 1982 maßgeblich.

Der Kläger beantragte gemäß § 23 Abs.1 Satz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1983, das GrEStG 1983 anzuwenden und die Grunderwerbsteuer auf 2 v.H. der Gegenleistung festzusetzen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) vertrat die Auffassung, der Erwerbsvorgang sei zwar erst am 29.Dezember 1982 verwirklicht worden, die Vereinbarung einer aufschiebenden Zeitbestimmung erfülle jedoch die Voraussetzungen des § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) und erhob gemäß § 23 Abs.1 GrEStG Berlin 1969 Grunderwerbsteuer in Höhe von 7 v.H. der Gegenleistung = 6 055 DM. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt; zur Begründung führte es aus, verwirklicht im Sinne des § 23 Abs.1 Satz 2 GrEStG 1983 sei ein Erwerbsvorgang in dem Zeitpunkt, in dem die Steuerschuld entstanden sei. Die Entstehung der Steuerschuld sei im Falle einer Zeitbestimmung davon abhängig, daß der Endtermin eingetreten sei, wie sich zwar nicht unmittelbar aus § 14 Nr.1 GrEStG 1983, wohl aber aus § 163 i.V.m. § 158 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergebe; dies sei im Streitfall der 29.Dezember 1982.

Die Voraussetzungen des § 42 Satz 2 AO 1977 seien jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn --wie im Streitfall-- keine Erfüllungshandlungen vor Wirksamkeit des Vertrages erfolgt sind.

Mit der --vom FG zugelassenen-- Revision macht das FA geltend, das FG habe zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 AO 1977 verneint, denn die Zeitbestimmung habe ausschließlich steuerliche Gründe gehabt. Selbst wenn man dieser Ansicht nicht folgte, sei jedenfalls der Erwerbsvorgang bereits mit Abschluß des Vertrages am 20.Dezember 1982 verwirklicht worden. Auf die Entstehung der Steuerschuld komme es, weil § 23 Abs.1 Satz 2 GrEStG 1983 an den "Erwerbsvorgang" und nicht an den "Erwerb" anknüpfe, nicht an.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

Der Kaufvertrag vom 20.Dezember 1982 unterlag gemäß § 1 Abs.1 Nr.1 GrEStG Berlin vom 18.Juli 1969 (BStBl I, 519) der Grunderwerbsteuer. Die Grunderwerbsteuer beträgt gemäß § 23 Abs.1, § 20 Abs.1 GrEStG Berlin 7 v.H. vom Wert der Gegenleistung.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 23 Abs.1 Satz 2 GrEStG 1983 nicht vor.

Gemäß § 23 Abs.1 Satz 2 GrEStG 1983 ist dieses Gesetz auf Antrag auch auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die vor dem 1.Januar 1983, jedoch nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes, 22.Dezember 1982, verwirklicht wurden. Was "Erwerbsvorgänge" sind, ergibt sich aus der Überschrift zu § 1 GrEStG 1983, der insoweit unverändert seit dem GrEStG 1940 gilt. Danach sind Erwerbsvorgänge im Sinne dieser Vorschrift u.a. die Rechtsvorgänge, die gemäß dem Besteuerungstatbestand des § 1 Abs.1 Nr.1 GrEStG 1983 der Grunderwerbsteuer unterliegen. Vom Erwerbsvorgang zu unterscheiden ist der "Erwerb", von dem die §§ 3 f. GrEStG 1983 sprechen, als der auf seiten des Erwerbers eintretende Erfolg des Erwerbsvorgangs (vgl. Boruttau/Egly/Sigloch, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 12.Aufl., 1986, Vorbemerkung 159; vgl. auch die Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21.Dezember 1961 II 146/61 U, BFHE 74, 431, BStBl III 1962, 162; vom 10.Oktober 1962 II 5/61 U, BFHE 76, 41, BStBl III 1963, 16; vom 7.April 1965 II 15/62, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1965, 418; vom 18.Mai 1966 II 144/64, BFHE 86, 262, BStBl III 1966, 399; vom 18.Mai 1966 II 56/63, BFHE 86, 174, BStBl III 1966, 381; vom 5.März 1968 II 165/64, BFHE 92, 43, BStBl II 1968, 416; vom 20.Juni 1968 II R 15/68, BFHE 93, 340, BStBl II 1968, 783; vom 23.April 1975 II R 195/72, BFHE 116, 284, BStBl II 1975, 742, in denen die Unterscheidung zwischen Erwerbsvorgang und Erwerb nie in Zweifel gezogen wurde).

Verwirklicht ist ein Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.1 GrEStG 1983 dann, wenn das auf einen Erwerbsvorgang abzielende Wollen in rechtsgeschäftliche Erklärungen umgesetzt worden ist, wenn also die Beteiligten im Verhältnis zueinander gebunden sind. Dazu gehört nicht der Eintritt der Steuerpflicht (Sigloch, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1983, 1817; Boruttau/Egly/Sigloch, a.a.O., § 23 Anm.9 f. und Vorbemerkung 158; Hofmann, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz, 5.Aufl., 1986, § 23 Anm.1; vgl. auch Padberg, Kommentar zum GrESt-Recht, § 23 Anm.66). Die von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung (vgl. die in gleichlautenden Länder Einführungserlasse vom 21.Dezember 1982 A 14.1 --z.B. Niedersächsisches Finanzministerium S 4430-28-32-3, BStBl I Seite 968) und im Schrifttum vertretenen Auffassungen (Beck, Der Betrieb 1983, 414; Forst, Deutsche Steuer-Zeitung 1983, 78; Moench/Merl, Deutsches Steuerrecht 1983, 63; Möllinger Deutsche Verkehrs-Rundschau 1983, 42 und 146) sind entweder nicht begründet oder unterscheiden nicht zwischen Erwerbsvorgang und Erwerb.

Aus den BFH-Entscheidungen vom 30.Oktober 1979 II R 142/78 (BFHE 131, 399, BStBl II 1980, 754) und vom 25.Juni 1980 II R 28/79 (BFHE 132, 316, BStBl II 1981, 332), die beide zu § 5 des Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen (GrEStEigWoG) ergangen sind, ergibt sich nichts anderes, denn in beiden Fällen war nicht entscheidend, ob die Verwirklichung des Erwerbsvorganges zeitlich vor der Entstehung der Steuer lag. Darüber hinaus betraf § 5 GrEStEigWoG eine Steuerbefreiungsvorschrift, während § 23 GrEStG 1983 als Kollisionsnorm eine andere, den gesamten steuerlichen Anknüpfungspunkt erfassende Zielsetzung hat.

Entscheidend ist danach, wann die Beteiligten im Verhältnis zueinander gebunden sind, unabhängig davon, ob dieser Rechtsvorgang bereits die Entstehung der Steuer auslöst oder nicht.

Im Streitfall war der Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.1 GrEStG 1983 daher bereits mit Abschluß des Kaufvertrages am 20.Dezember 1982 verwirklicht. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 23 Abs.1 Nr.2 GrEStG 1983 die Anwendung des GrEStG 1983 beantragt werden konnte, lagen danach nicht vor. Offenbleiben kann deshalb, ob die Steuer selbst erst am 29.Dezember 1982 entstanden ist (vgl. hierzu Boruttau/Egly/Sigloch, a.a.O., 11.Aufl., § 19 Rdnr.4 a, und 12.Aufl., § 14 Rdnr.48).

 

Fundstellen

Haufe-Index 61497

BStBl II 1987, 35

BFHE 147, 538

BFHE 1987, 538

BB 1987, 51-51 (ST)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Meistgelesene Beiträge
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / Transaktionskosten
      5
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Inhalte der einzelnen Posten des Umsatzkostenverfahrens
      2
    • IAS 07 - Kapitalflussrechnung / ZINSEN UND DIVIDENDEN
      2
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / Entwicklungsphase
      1
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / 4.3 EINGEBETTETE DERIVATE
      1
    • IFRS 15 - Erlöse aus Verträgen mit Kunden / Rückkaufvereinbarungen
      1
    • Aktuelle Empfehlungen der Redaktion
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Verantwortlichkeit des Prüfers
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Beteiligungen nach HGB, EStG und IFRS / 1.4 Abgrenzung zu Beteiligungen an "verbundenen Unternehmen"
      0
    • Beteiligungen nach HGB, EStG und IFRS / 7.3 Bewertung
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2018 / Zu § 10b EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an ... / 3.2.4.3 Nachträgliche Anschaffungskosten (S. 3)
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begri ... / 3 Einkommensteuerobjekt und Bemessungsgrundlage
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 20 Kapitalvermögen / 10.1.2.3 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. S. d. § 18 EStG
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 34c Steuerermäßigung bei auslän ... / 1.2 Systematische Stellung
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 36 Entstehung und Tilgung der E ... / 10.2 Bei der Veranlagung erfasste Einkünfte
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug / 3.20.2 Steuerabzug vom Kapitalertrag
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig buchen, Fehler vermeiden: Schwierige Geschäftsvorfälle
    Schwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie bereits unter dem Jahr die Auswirkungen von Buchungen auf den Jahresabschluss im Blick. Schwierige Sachverhalte werden leicht verständlich erklärt. Mit nützlichen kostenlosen digitalen Extras.


    Grunderwerbsteuergesetz / § 23 Anwendungsbereich
    Grunderwerbsteuergesetz / § 23 Anwendungsbereich

      (1) 1Dieses Gesetz ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1982 verwirklicht werden. 2Es ist auf Antrag auch auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1983, jedoch nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes, 22. Dezember ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren