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BFH Urteil vom 14.07.1976 - II R 121/71

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Leitsatz (amtlich)

Die Erhebung von Gesellschaftsteuer (ermäßigter Steuersatz) für Leistungen eines Gesellschafters zur Deckung von Verlusten, die bei der Gesellschaft durch ein Explosionsunglück entstanden sind, ist nicht sachlich unbillig.

 

Normenkette

AO § 131; KVStG 1959 § 9 Abs. 2

 

Tatbestand

Die Klägerin hat nur eine Gesellschafterin (im folgendem: Muttergesellschaft).

Im Werk der Klägerin ereignete sich eine Explosion, durch die ein Teil des Werkes so schwer beschädigt wurde, daß die Herstellung der einschlägigen Erzeugnisse erst nach ca. zehn Monaten wieder anlaufen konnte. Es entstanden erhebliche Sachschäden und Folgeschäden. Die Sachschäden sind nach dem Vortrag der Klägerin zum Teil von Versicherungsgesellschaften gedeckt worden; die sonstigen Schäden übernahm die Muttergesellschaft.

Eine Verlustübernahme bzw. einen Forderungsverzicht durch die Muttergesellschaft hat das FA (Beklagter) mit dem ermäßigten Steuersatz der Gesellschaftsteuer unterworfen.

Die Klägerin beantragte Erlaß der Gesellschaftsteuer gemäß § 131 AO, weil mit dem der Besteuerung zugrunde gelegten Betrag durch das Explosionsunglück entstandene Folgeschäden ausgeglichen worden seien. Sie machte geltend, die Einziehung der Gesellschaftsteuer stelle eine unbillige sachliche Härte dar. Außerdem wies sie darauf hin, daß sie seit Jahren mit Verlusten arbeite.

Das FA lehnte den Erlaßantrag ab. Die Beschwerde der Klägerin blieb erfolglos. Die OFD führte aus, daß der Gesetzgeber auch für die Deckung von Verlusten auigrund von Katastrophenfällen (nur) die Gewährung eines ermäßigten Steuersatzes vorgesehen habe (§ 9 Abs. 2 KVStG 1959). Das ergebe sich aus § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a KVStG. Für eine Billigkeitsregelung in dem von der Klägerin begehrten Sinne sei daher aufgrund des im Gesetz zum Ausdruck gebrachten gegenteiligen Willens des Gesetzgebers kein Raum.

Die Klage blieb erfolglos.

Die Revision rügt unrichtige Auslegung des § 131 AO und des § 9 Abs. 2 Nr. 2 KVStG. Die Verwaltungsbehörden hätten ihren Ermessensspielraum unzulässig eingeengt. Außerdem enthalte das Urteil des FG eine entscheidungserhebliche, falsche Sachverhaltsdarstellung, in dem es vom Vorliegen eines Ergebnisabführungsvertrages zwischen der Klägerin und der Muttergesellschaft ausgehe.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG und den Bescheid des FA vom 15. Januar 1968 in Form der Beschwerdeentscheidung vom 17. Dezember 1968 aufzuheben und das Verfahren zur nochmaligen Entscheidung an das FA zurückzuverweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet.

Die von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch (vgl. Art. 1 Nr. 8 BFH-EntlastG vom 8. Juli 1975, BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932).

Auch die materiellen Rügen haben keinen Erfolg.

Die Verwaltungsbehörden haben von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung des § 131 AO entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 102 FGO).

Der Erlaß einer Steuerschuld kommt u. a. aus sachlichen Billigkeitsgründen in Betracht, wenn die Besteuerung eines Sachverhalts, der unter einen gesetzlichen Besteuerungstatbestand fällt, im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck des Steuergesetzes nicht vereinbar ist, wenn also ein Überhang des gesetzlichen Tatbestandes über die Wertungen des Gesetzgebers feststellbar ist und der Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Besteuerung aber den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft (so ständige Rechtsprechung des BFH, z. B. Urteil vom 17. Dezember 1974 VII R 111/72, BFHE 115, 82). Die Verwaltungsbehörden sind im vorliegenden Fall ohne Ermessensfehler davon ausgegangen, daß das Gesetz, aufgrund dessen die streitige Steuerschuld festgesetzt wurde, die bei der Klägerin entstandenen Härten bewußt in Kauf nimmt, so daß insoweit eine Ermächtigung der Verwaltung nicht besteht, aufgrund § 131 AO die Steuer entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht zu erheben.

Gemäß § 9 Abs. 2 KVStG 1959 wird Gesellschaftsteuer grundsätzlich auch bei Leistungen zur Deckung der Überschuldung und zur Deckung eines Verlustes am Grundkapital erhoben. Die Gründe, die zu den Verlusten geführt haben, sind nach dem Gesetz unbeachtlich. Der Gesetzgeber hat damit die schlechte wirtschaftliche Lage des Steuersubjekts zum mittelbaren Anlaß- unmittelbarer Anlaß ist die Kapitalzuführung - genommen, den Steuertatbestand als verwirklicht anzusehen und hat in diesen Fällen nur den Steuersatz ermäßigt.

Daß der Gesetzgeber grundsätzlich auch den Ausgleich von Verlusten aufgrund von Unglücksfällen und Naturereignissen besteuern wollte, ergibt sich - worauf die Verwaltungsbehörden mit Recht hingewiesen haben - aus § 9 Abs. 2 Nr. 2 KVStG, und aus der Begründung zum Entwurf des Kapitalverkehrsteuergesetzes vom 25. Oktober 1921 (Materialien zur Kapitalverkehrsteuer 1922 bis 1926, Reichstag 1. Wahlperiode 1921 Nr. 2865), in den diese Vorschrift erstmals aufgenommen wurde. In der Begründung wird ausgeführt, daß die Steuerfreiheit von Zubußen für Betriebsverluste nach dem Reichsstempelsteuergesetz in der Praxis zu unüberwindlichen Schwierigkeiten geführt habe, und eine so weitreichende Besserstellung gegenüber den Aktiengesellschaften nicht gerechtfertigt sei. Da indes der Bergbau in höherem Grade als andere Unternehmungen Unglücksfällen und Naturereignissen ausgesetzt sei, bringe der Entwurf eine Ermäßigung des Steuersatzes für dadurch notwendig gewordene Zubußen. Die bergrechtlichen Gewerkschaften sollten durch diese Regelung gegenüber den Aktiengesellschaften etc. insoweit begünstigt werden, als auch beim Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 1 KVStG Verluste aus den genannten Unglücksfällen gesellschaftsteuerlich berücksichtigt werden sollten, allerdings nur in Form eines ermäßigten Steuertarifs.

Die Rechtsmeinung der Klägerin, für die Deckung von Verlusten aufgrund von Unglücksfällen - wie einer Brandkatastrophe - dürfe bei Kapitalgesellschaften wegen sachlicher Unbilligkeit gemäß § 131 AO keine Gesellschaftsteuer erhoben werden, ist daher nicht richtig. Einem Billigkeitserlaß, steht - wie oben ausgeführt - der eindeutig zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers entgegen. Aber auch wenn man auf den hier vorliegenden Einzelfall abstellt, ist ein Erlaß der Gesellschaftsteuer nicht gerechtfertigt. Dabei ist es nicht entscheidungserheblich, ob zwischen der Klägerin und der Muttergesellschaft ein Ergebnisabführungsvertrag bestand. Wird eine Überschuldung bzw. der Verlust am Grundkapital, auch wenn diese bzw. dieser durch einen unvorhergesehenen Unglücksfall vergrößert wurde, von der Gesellschafterin durch Kapitalzuführung bzw. Forderungsverzicht gedeckt, so sieht das Gesetz ausdrücklich in §§ 2 Nr. 4, 9 Abs. 2 Nr. 1 KVStG eine Steuerpflicht vor, auch wenn freiwillig geleistet worden ist. Das Gesetz geht dabei ersichtlich davon aus, daß ein Gesellschafter, der durch die Deckung der Verluste das Fortbestehen der Gesellschaft sichern will, auch die steuerlichen Konsequenzen seiner Handlungsweise zu ziehen hat (BFH-Urteil vom 21. Dezember 1962 II 261/60, HFR 1963, 212). Die Verwaltungsbehörden haben daher zu Recht das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit hinsichtlich der streitigen Gesellschaftsteuerfestsetzung abgelehnt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72141

BStBl II 1977, 84

BFHE 1977, 403

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