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BFH Urteil vom 13.11.1969 - IV R 1/68

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Leitsatz (amtlich)

1. Ein Hochschullehrer, der nebenher für Industriefirmen auf seinem fachkundlichen Gebiet gutachtlich tätig wird, übt in der Regel nicht eine der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgeführten selbständigen Berufstätigkeiten oder einen diesen ähnlichen Beruf, sondern eine wissenschaftliche Tätigkeit im Sinn des § 34 Abs. 4 EStG 1965 aus.

2. Benützt der Steuerpflichtige hierbei unentgeltlich das von ihm geleitete Hochschulinstitut, so können unter Umständen insoweit bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigende Sachbezüge vorliegen. Bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit sind diese Beträge als Betriebsausgaben abziehbar.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 34 Abs. 4

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Steuerpflichtige bei der Einkommensteuerveranlagung für 1965 für seine Einkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit die Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 4 EStG beanspruchen kann.

Der Steuerpflichtige ist seit 1961 ordentlicher Professor an einer Technischen Hochschule. Im Streitjahr erzielte er neben seinen Bezügen als Hochschullehrer aus vier im Jahre 1961 mit namhaften Industriefirmen abgeschlossenen Beratungsverträgen weitere Einkünfte.

Das FA lehnte den Antrag des Steuerpflichtigen, die von den Firmen bezogenen Einkünfte dem ermäßigten Steuertarif nach § 34 Abs. 4 EStG zu unterwerfen, auch in der Einspruchsentscheidung mit der Begründung ab, daß es sich nicht um Nebeneinkünfte im Sinn des § 34 Abs. 4 EStG, sondern um berufliche Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG handle.

Auch der Klage blieb der Erfolg versagt. Das FG ging davon aus, daß ungeachtet des wissenschaftlichen Charakters der Tätigkeit § 34 Abs. 4 EStG nicht anzuwenden sei, weil diese als freie Berufstätigkeit im Sinn von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG angesehen werden müsse.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung an das FG.

Der Streitfall entspricht sachverhaltsmäßig weitgehend dem vom erkennenden Senat durch Urteil IV R 196/67 vom 22. Februar 1968 (BFH 91, 530, BStBl II 1968, 406) entschiedenen Fall. In beiden Fällen handelt es sich um ordentliche Professoren einer Technischen Hochschule, die gleichzeitig die ihrer Fachrichtung entsprechenden Institute leiten. Daneben betätigen sie sich auf dem Gebiet wissenschaftlicher Forschung als Berater von Industriefirmen. Der Senat ging in der erwähnten Entscheidung IV R 196/67 davon aus, daß dem Steuerpflichtigen für die beratende Tätigkeit die Tarifvergünstigung des § 34 Abs. 4 EStG nur dann versagt werden könne, wenn es sich bei dieser Tätigkeit um praktische Berufsarbeit im Sinne einer der im Katalog der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG namentlich aufgeführten oder diesen ähnlichen typischen freien Berufe handle. Hierfür genüge es nicht, die Tätigkeit des Steuerpflichtigen als allgemein den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG namentlich aufgeführten freien Berufstätigkeiten oder diesen ähnlichen gleichzustellen, ohne die sich aus dem Katalog ergebende Vergleichstätigkeit zu bezeichnen und ihre Identität mit der Tätigkeit des Steuerpflichtigen im einzelnen zu begründen. Der Senat hält auch für den vorliegenden Fall an diesen Grundsätzen fest. Die Vorentscheidung muß deshalb aufgehoben werden.

Der Senat ist der Auffassung, daß es sich bei der unstreitig als wissenschaftlich zu charakterisierenden Tätigkeit des Steuerpflichtigen nicht um eine praktische Berufsarbeit, etwa die eines Ingenieurs, handelt. Der Steuerpflichtige ist nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht wie ein beratender Ingenieur tätig, der, wenn auch auf wissenschaftlicher Grundlage, so doch in der Praxis auftretende Probleme zu lösen hat. Im Streitfall berät der Steuerpflichtige vielmehr unter weitgehender Einschaltung des von ihm geleiteten staatlichen Instituts gutachtlich verschiedene Firmen. Diese Tätigkeit steht aber nicht der Tätigkeit eines Ingenieurs oder eines diesem ähnlichen Berufsträgers gleich.

Gleichwohl kann der Senat nicht abschließend entscheiden, weil die Steuervergünstigung der Höhe nach davon abhängt, inwieweit sich der Steuerpflichtige bei seiner Gutachtertätigkeit personell und sachlich des von ihm geleiteten Hochschulinstituts bedient hat. Nach dem Akteninhalt, insbesondere nach dem Inhalt der mit den auftraggebenden Firmen getroffenen Vereinbarungen, besteht unter bisher nicht im einzelnen festgestellten Umständen die Möglichkeit, daß in der Einschaltung des Instituts Sachbezüge (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG) des Dienstherrn zu sehen sind, die die Einkünfte des Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit erhöhen. Das FG muß deshalb noch im einzelnen feststellen, ob überhaupt und inwieweit sich der Steuerpflichtige der Mitwirkung des Instituts, insbesondere des vom Staat bezahlten Personals bediente, und muß, falls er zur Annahme von Sachbezügen im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG kommen sollte, hierfür den üblichen Mittelpreis im Sinn des § 8 Abs. 2 EStG ansetzen. Dabei werden die Aufwendungen zu schätzen sein, die auf den Steuerpflichtigen entfallen würden und von ihm zu tragen gewesen wären, wenn er selbst zusammen mit dem Staat das ihm persönlich und dem Staat dienende Institut unterhalten müßte (vgl. Urteile des BFH VI 306/61 U vom 21. Juni 1963, BFH 77, 191, BStBl III 1963, 387). Der so ermittelte Sachbezug erhöht die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und wirkt sich bei den tarifbegünstigten Einkünften aus selbständiger Arbeit als Betriebsausgaben aus.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68851

BStBl II 1970, 117

BFHE 1970, 306

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