Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 12.07.1955 - I 227/54 U

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Benutzt ein Gewerbetreibender einen betrieblichen Kraftwagen für Zwischenheimfahrten zur Einnahme von Mahlzeiten, so gehören die Aufwendungen für diese Fahrten im allgemeinen zu den Kosten der Lebensführung.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Lotterieeinnehmer und Tabakwareneinzelhändler in W. Er wohnt in G., 4 km von W. entfernt. Er machte im Streitjahr 1951 1.935,80 DM an Kraftfahrzeugkosten geltend.

Das Finanzamt erkannte die Kraftfahrzeugkosten nicht als betrieblich veranlaßt an. Es führte aus, dem Bf. könne wegen der geringen Entfernung zwischen der Wohnung und dem Betrieb sowie bei der Art seines Berufs zugemutet werden, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Er habe in den Morgen- und Abendstunden gute Postomnibusverbindung. Das Finanzamt berücksichtigte nur die Kosten für eine Monatskarte mit jährlich 120 DM als Betriebsausgabe.

Das Finanzgericht trat dieser Auffassung bei. Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) beantragt der Bf., die Kraftfahrzeugkosten in Höhe 1.786 DM (statt bisher 1.935,80 DM) als Betriebsausgaben anzuerkennen. Er bestreitet, daß er eine gute Postomnibusverbindung habe; zu der mittäglichen Heimfahrt fehle eine Verbindung und abends könne er wegen des späten Ladenschlusses den Omnibus oft nicht mehr erreichen. Im übrigen habe das Finanzgericht nicht berücksichtigt, daß er den PKW nicht nur zu Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb benutzt habe, sondern auch für andere Geschäftsfahrten, z. B. zum Besuch von Losverkäufern auf dem Lande, zur Aufgabe von Bestellungen und zum Aussuchen von Waren. Ferner sei nicht berücksichtigt worden, daß er seine Frau, die nachmittags regelmäßig im Geschäft tätig sei, in dem PKW mitnehme; es müßten also mindestens die Kosten für zwei Omnibuskarten abgesetzt werden.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist begründet.

Das Finanzgericht ist nicht auf die Behauptung des Bf. eingegangen, daß er den PKW nicht nur zu Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, sondern auch zu anderen Geschäftsfahrten benutzt habe. Die Vorentscheidung ist deshalb wegen unzureichender Sachaufklärung aufzuheben.

Bei der erneuten Entscheidung hat das Finanzgericht folgendes zu beachten: Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs IV 404/53 U vom 10. Februar 1955 (Slg. Bd. 60 S. 254, Bundessteuerblatt - BStBl - III S. 99) sind bei einem Arzt Kraftfahrzeugfahrten, die durch Fahrten zwischen Wohnung und Praxis entstehen, grundsätzlich Betriebsausgaben, auch wenn das Fahrzeug ausschließlich oder überwiegend nur für solche Fahrten angeschafft worden ist. Die gleichen Grundsätze gelten für Gewerbetreibende hinsichtlich der Fahrten zwischen Wohnung und Betriebstätte. Der Bf. behauptet, daß von den 9000 km, die er im Streitjahr insgesamt abgefahren habe, etwa 15 v. H. auf Privatfahrten entfielen. Das Finanzgericht muß den privaten Anteil unter Berücksichtigung der Rechtsgrundsätze im Urteil des Bundesfinanzhofs IV 352/53 U vom 14. Oktober 1954 (Slg. Bd. 59 S. 383 BStBl III S. 358) ermitteln.

Bei der Ermittlung des privaten Anteils spielt die folgende Frage eine Rolle: Der Bf. ist offenbar regelmäßig zum Mittagessen nach Hause gefahren und hat deshalb den Weg zwischen Wohnung und Betriebstätte nicht zweimal, sondern viermal täglich zurückgelegt. Er geht davon aus, daß die Kraftfahrzeugkosten, die durch die Heimfahrt zur Mittagszeit entstehen, zu den Betriebsausgaben gehörten. Im Urteil des Bundesfinanzhofs IV 382/54 U vom 31. März 1955 (Slg. Bd. 60, S. 407, BStBl III S. 156) ist ausgesprochen worden, daß bei Arbeitnehmern in der Regel nur die Kosten für eine Fahrt zur und von der Arbeitsstätte täglich als Werbungskosten berücksichtigt werden können; die Kosten für die zusätzlichen mittäglichen Heimfahrten seien als Kosten der Lebensführung anzusehen. Auch bei Gewerbetreibenden müssen die Kraftfahrzeugkosten, die dadurch entstehen, daß die Gewerbetreibenden zur Einnahme des Mittagessens nach Hause fahren, im allgemeinen zu den Kosten der Lebensführung gerechnet werden. Es ist eine Frage der persönlichen Lebensgestaltung, ob Steuerpflichtige, die Wohnung und Betrieb nicht im gleichen Hause haben, zur Einnahme des Mittagessens nach Hause fahren. Manche fahren nicht nach Hause, weil ihnen die Entfernung zu weit oder die Fahrt zu anstrengend ist; manche, weil sie es vorziehen, im Betrieb zu essen; andere, weil nach der Einrichtung des Haushalts die Hauptmahlzeit auf den Abend verlegt ist usw. Bei denen, die zur Einnahme der Mittagsmahlzeit nach Hause fahren, stehen jedenfalls im allgemeinen Gründe privater Lebenshaltung und persönlicher Annehmlichkeit im Vordergrund. Eine klare Trennung, inwieweit betriebliche oder private Gründe maßgebend sind, ist nicht möglich (vgl. die Urteile des Bundesfinanzhofs IV 633/54 U vom 10. März 1955, Slg. Bd. 60 S. 343, BStBl III S. 131; IV 91/50 U vom 24. November 1950, Slg. Bd. 55 S. 59, BStBl 1951 III S. 23). Die Aufwendungen für diese Fahrten hängen unmittelbar mit der Einnahme der Mittagsmahlzeit zusammen und gehören deshalb - wie die Kosten der Mahlzeit selbst - gemäß § 12 Ziff. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu den Kosten der Lebensführung. Sie sind nicht Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG.

Die Kosten für die Rückfahrt zum Betrieb am Nachmittag gehören auch nicht etwa zu den Betriebsausgaben, wenn der Bf., wie er behauptet, gewöhnlich seine Frau mit ins Geschäft nimmt. Dadurch entstehen keine besonderen Kosten; die Privatfahrt ändert ihren Charakter nicht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs IV 19/55 U vom 12. Mai 1955, BStBl III S. 205).

 

Fundstellen

Haufe-Index 408220

BStBl III 1955, 280

BFHE 1956, 213

BFHE 61, 213

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Dienstwagenbesteuerung: Keine Kostenabzug bei doppelter Haushaltsführung mit Firmenwagengestellung
Businesswoman on the phone getting out of car
Bild: mauritius images / Westend61 / Milton Brown

Nutzen Beschäftigte einen auch zur Privatnutzung überlassenen Firmenwagen für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, so scheidet dafür ein Werbungskostenabzug in der Steuererklärung aus. Das gilt nach einem neuen Urteil auch, wenn der oder die Beschäftigte hierfür ein Nutzungsentgelt leisten muss oder individuelle Kfz-Kosten zu tragen hat.


Werbungskosten: Doppelte Haushaltsführung: Kostenbeteiligung an der Lebensführung erforderlich
Loft Wohnung Umzug Sofa Mann Rad
Bild: © Sean Justice/Corbis

Das Vorliegen eines Doppelhaushalts setzt zunächst das Vorhandensein und die Beibehaltung eines Ersthaushalts mit entsprechender Kostenbelastung voraus. Die Rechtsprechung hat sich aktuell mit den Anforderungen an die Kostenbeteiligung im Inlands- und im Auslandsfall befasst.


Haufe Shop: Grunderwerbsteuer bei Share Deals
Grunderwerbsteuer bei Share Deals und Umstrukturierungen
Bild: Haufe Shop

Der Praxisleitfaden behandelt grunderwerbsteuerrechtliche Probleme sowohl beim klassischen Share-Deal (Anteilsverkauf) als auch bei einer Umwandlung oder Unternehmensumstrukturierung. Der systematische Aufbau des Buchs, viele Fallbeispiele und Grafiken ermöglichen eine schnelle Einarbeitung in die komplexen Regelungen. So vermeiden Sie im Tagesgeschäft grunderwerbsteuerliche Nachteile und erkennen vorhandene Gestaltungsspielräume!


BFH IV 10/61 S
BFH IV 10/61 S

  Entscheidungsstichwort (Thema) Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer  Leitsatz (amtlich) Benutzt ein Zahnarzt mit Einkünften aus selbständiger Arbeit einen zu seinem Betriebsvermögen gehörenden Kraftwagen für mittägliche Zwischenheimfahrten, so ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren