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BFH Urteil vom 12.07.1955 - I 227/54 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Benutzt ein Gewerbetreibender einen betrieblichen Kraftwagen für Zwischenheimfahrten zur Einnahme von Mahlzeiten, so gehören die Aufwendungen für diese Fahrten im allgemeinen zu den Kosten der Lebensführung.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Lotterieeinnehmer und Tabakwareneinzelhändler in W. Er wohnt in G., 4 km von W. entfernt. Er machte im Streitjahr 1951 1.935,80 DM an Kraftfahrzeugkosten geltend.

Das Finanzamt erkannte die Kraftfahrzeugkosten nicht als betrieblich veranlaßt an. Es führte aus, dem Bf. könne wegen der geringen Entfernung zwischen der Wohnung und dem Betrieb sowie bei der Art seines Berufs zugemutet werden, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Er habe in den Morgen- und Abendstunden gute Postomnibusverbindung. Das Finanzamt berücksichtigte nur die Kosten für eine Monatskarte mit jährlich 120 DM als Betriebsausgabe.

Das Finanzgericht trat dieser Auffassung bei. Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) beantragt der Bf., die Kraftfahrzeugkosten in Höhe 1.786 DM (statt bisher 1.935,80 DM) als Betriebsausgaben anzuerkennen. Er bestreitet, daß er eine gute Postomnibusverbindung habe; zu der mittäglichen Heimfahrt fehle eine Verbindung und abends könne er wegen des späten Ladenschlusses den Omnibus oft nicht mehr erreichen. Im übrigen habe das Finanzgericht nicht berücksichtigt, daß er den PKW nicht nur zu Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb benutzt habe, sondern auch für andere Geschäftsfahrten, z. B. zum Besuch von Losverkäufern auf dem Lande, zur Aufgabe von Bestellungen und zum Aussuchen von Waren. Ferner sei nicht berücksichtigt worden, daß er seine Frau, die nachmittags regelmäßig im Geschäft tätig sei, in dem PKW mitnehme; es müßten also mindestens die Kosten für zwei Omnibuskarten abgesetzt werden.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist begründet.

Das Finanzgericht ist nicht auf die Behauptung des Bf. eingegangen, daß er den PKW nicht nur zu Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, sondern auch zu anderen Geschäftsfahrten benutzt habe. Die Vorentscheidung ist deshalb wegen unzureichender Sachaufklärung aufzuheben.

Bei der erneuten Entscheidung hat das Finanzgericht folgendes zu beachten: Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs IV 404/53 U vom 10. Februar 1955 (Slg. Bd. 60 S. 254, Bundessteuerblatt - BStBl - III S. 99) sind bei einem Arzt Kraftfahrzeugfahrten, die durch Fahrten zwischen Wohnung und Praxis entstehen, grundsätzlich Betriebsausgaben, auch wenn das Fahrzeug ausschließlich oder überwiegend nur für solche Fahrten angeschafft worden ist. Die gleichen Grundsätze gelten für Gewerbetreibende hinsichtlich der Fahrten zwischen Wohnung und Betriebstätte. Der Bf. behauptet, daß von den 9000 km, die er im Streitjahr insgesamt abgefahren habe, etwa 15 v. H. auf Privatfahrten entfielen. Das Finanzgericht muß den privaten Anteil unter Berücksichtigung der Rechtsgrundsätze im Urteil des Bundesfinanzhofs IV 352/53 U vom 14. Oktober 1954 (Slg. Bd. 59 S. 383 BStBl III S. 358) ermitteln.

Bei der Ermittlung des privaten Anteils spielt die folgende Frage eine Rolle: Der Bf. ist offenbar regelmäßig zum Mittagessen nach Hause gefahren und hat deshalb den Weg zwischen Wohnung und Betriebstätte nicht zweimal, sondern viermal täglich zurückgelegt. Er geht davon aus, daß die Kraftfahrzeugkosten, die durch die Heimfahrt zur Mittagszeit entstehen, zu den Betriebsausgaben gehörten. Im Urteil des Bundesfinanzhofs IV 382/54 U vom 31. März 1955 (Slg. Bd. 60, S. 407, BStBl III S. 156) ist ausgesprochen worden, daß bei Arbeitnehmern in der Regel nur die Kosten für eine Fahrt zur und von der Arbeitsstätte täglich als Werbungskosten berücksichtigt werden können; die Kosten für die zusätzlichen mittäglichen Heimfahrten seien als Kosten der Lebensführung anzusehen. Auch bei Gewerbetreibenden müssen die Kraftfahrzeugkosten, die dadurch entstehen, daß die Gewerbetreibenden zur Einnahme des Mittagessens nach Hause fahren, im allgemeinen zu den Kosten der Lebensführung gerechnet werden. Es ist eine Frage der persönlichen Lebensgestaltung, ob Steuerpflichtige, die Wohnung und Betrieb nicht im gleichen Hause haben, zur Einnahme des Mittagessens nach Hause fahren. Manche fahren nicht nach Hause, weil ihnen die Entfernung zu weit oder die Fahrt zu anstrengend ist; manche, weil sie es vorziehen, im Betrieb zu essen; andere, weil nach der Einrichtung des Haushalts die Hauptmahlzeit auf den Abend verlegt ist usw. Bei denen, die zur Einnahme der Mittagsmahlzeit nach Hause fahren, stehen jedenfalls im allgemeinen Gründe privater Lebenshaltung und persönlicher Annehmlichkeit im Vordergrund. Eine klare Trennung, inwieweit betriebliche oder private Gründe maßgebend sind, ist nicht möglich (vgl. die Urteile des Bundesfinanzhofs IV 633/54 U vom 10. März 1955, Slg. Bd. 60 S. 343, BStBl III S. 131; IV 91/50 U vom 24. November 1950, Slg. Bd. 55 S. 59, BStBl 1951 III S. 23). Die Aufwendungen für diese Fahrten hängen unmittelbar mit der Einnahme der Mittagsmahlzeit zusammen und gehören deshalb - wie die Kosten der Mahlzeit selbst - gemäß § 12 Ziff. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu den Kosten der Lebensführung. Sie sind nicht Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG.

Die Kosten für die Rückfahrt zum Betrieb am Nachmittag gehören auch nicht etwa zu den Betriebsausgaben, wenn der Bf., wie er behauptet, gewöhnlich seine Frau mit ins Geschäft nimmt. Dadurch entstehen keine besonderen Kosten; die Privatfahrt ändert ihren Charakter nicht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs IV 19/55 U vom 12. Mai 1955, BStBl III S. 205).

 

Fundstellen

Haufe-Index 408220

BStBl III 1955, 280

BFHE 1956, 213

BFHE 61, 213

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