Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 12.04.1957 - VI 75/55 U

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Laufende Unterhaltszuwendungen, die durch notariellen Vertrag für vier Jahre übernommen werden, sind keine als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG abzugsfähigen Renten oder dauernden Lasten.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Ziff. 1, § 12 Nr. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beschwerdeführer (Bf.) die an seine Schwiegermutter gezahlte Unterhaltsrente als Sonderausgabe abziehen kann. Der Bf. hat sich am 27. Juni 1953 in einem notariell beurkundeten Vertrag gegenüber seiner Schwiegermutter verpflichtet, ihr ab 1. Januar 1952 bis zu ihrem Lebensende - längstens bis 31. Dezember 1955 - zur Sicherstellung eines angemessenen Lebensunterhalts monatlich 60 DM zu zahlen. Das Finanzamt hat dem Antrag des Bf., die Zahlungen als Sonderausgaben zu berücksichtigen, nicht entsprochen. Die Sprungberufung hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht lehnte den Abzug der Rentenzahlungen an die Schwiegermutter ebenfalls mit der Begründung ab, der Bf. werde mit seiner Ehefrau gemäß § 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zusammen veranlagt. Er bilde mit ihr für die Einkommensbesteuerung also eine Einheit. Es sei infolge der Zusammenveranlagung ohne Bedeutung, ob der Bf. oder seine Ehefrau unterhaltspflichtig sei, da die Unterhaltszahlungen aus ihrem gemeinsam besteuerten Einkommen bestritten würden. Für die Einkommensbesteuerung sei es so anzusehen, als sei auch der Bf. gegenüber seiner Schwiegermutter unterhaltspflichtig. Damit entfalle gemäß § 12 Ziff. 2 EStG die Möglichkeit eines Abzugs hinsichtlich der an sie geleisteten Unterhaltsrenten. Aber selbst wenn die Schwiegermutter im Verhältnis zum Bf. nicht als unterhaltsberechtigt anzusehen wäre, käme ein Abzug der Zahlungen an sie nicht in Betracht, da die Unterhaltszahlungen dann als "freiwillige Zuwendungen" im Sinne des § 12 Ziff. 2 EStG anzusehen seien, die vom Abzug als Sonderausgaben ebenfalls ausgeschlossen seien; denn dann müsse angenommen werden, daß der Bf. die Verpflichtung zur Rentenzahlung freiwillig und unentgeltlich übernommen habe. Die zur Erfüllung dieses Vertrages geleisteten Zahlungen seien bei dieser Beurteilung als freiwillige Zahlungen gegenüber einer nicht unterhaltsberechtigten Person anzusehen. Eine Berücksichtigung der Unterhaltszuwendungen sei auch nicht gemäß § 33 EStG möglich, da die Zuwendungen bei der Höhe des Einkommens des Bf. (30.330 DM) keine außergewöhnliche Belastung darstellten.

Der Bf. wendet sich mit der Rechtsbeschwerde dagegen, daß die Vorinstanzen angenommen haben, bei der Zusammenveranlagung bildeten Eheleute für die Besteuerung eine Einheit mit der Wirkung, daß Unterhaltspflichten, die gegen einen von ihnen bestehen, auch als solche des anderen Ehegatten anzusehen seien. Seine Ehefrau sei zwar gegenüber seiner Schwiegermutter nach bürgerlichem Recht unterhaltspflichtig, er selbst jedoch nicht. Die Anwendung des § 12 Ziff. 2 EStG komme daher hinsichtlich der von ihm an seine Schwiegermutter geleisteten Unterhaltsrenten nicht in Betracht. Die von den Vorinstanzen vertretene gegenteilige Auffassung könne insbesondere deshalb nicht mehr aufrechterhalten werden, weil das Bundesverfassungsgericht im Beschluß 1 BvL 4/54 vom 17. Januar 1957 festgestellt habe, daß die im § 26 EStG angeordnete Zusammenveranlagung von Eheleuten dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) widerspreche. Der Sonderausgabenabzug werde auch nicht durch § 12 Ziff. 2 EStG ausgeschlossen. Daß die Verpflichtung zur Zahlung der Unterhaltsrenten auf einem freiwillig und unentgeltlich abgeschlossenen Vertrag beruhe, habe nicht zur Folge, daß die auf Grund des Vertrags gezahlten Renten ebenfalls als freiwillige Zuwendungen anzusehen seien.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Der Bf. begehrt den Abzug der Unterhaltszahlungen an seine Schwiegermutter als Sonderausgaben. Der Bf. hat sich am 27. Juni 1953 verpflichtet, seiner Schwiegermutter "bis zu ihrem Tode, längstens aber bis zum Ablauf des 31. Dezember 1955" monatlich 60 DM zu zahlen. Die rückwirkend ab 1. Januar 1952 eingegangene Verpflichtung würde danach längstens für vier Jahre bestehen. Nach ständiger Rechtsprechung gehört zum Begriff der Rente im Sinne des § 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG, daß sie für einen längeren Zeitraum gezahlt wird (Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI A 420/31 vom 19. August 1931, Reichssteuerblatt - RStBl - 1931 S. 910; Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 352/51 U vom 24. Januar 1952, Slg. Bd. 56 S. 115, Bundessteuerblatt - BStBl - 1952 III S. 48). Welche Dauer die Zahlungsverpflichtung haben muß, um einen Abzug im Rahmen der Sonderausgaben zu rechtfertigen, ist - wie die angeführten Urteile zutreffend hervorheben - nach den Verhältnissen des einzelnen Falles zu entscheiden. Nach der bisherigen Rechtsprechung besteht die Möglichkeit, außer den Renten auf Lebenszeit des Berechtigten oder des Verpflichteten auch zeitlich befristete wiederkehrende Zahlungen u. U. als Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG anzuerkennen. Es braucht im vorliegenden Fall nicht abschließend zu der Frage Stellung genommen zu werden, wie lange derartige für einen bestimmten Zeitraum entrichtete wiederkehrende Zahlungen mindestens geleistet werden müssen, damit dieser Abzug in Betracht kommt. In dem Urteil VI A 420/31 wurde dies z. B. bei einer Dauer von 12 Jahren bejaht, in Abschn. 126 Abs. 1 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) 1950 wurden 10 Jahre zugrunde gelegt. Ein Zeitraum von vier Jahren, für den sich der Bf. bei Einbeziehung der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits verstrichenen 18 Monate zur Zahlung verpflichtet hat, kann jedenfalls nicht als ausreichender Zeitraum angesehen werden.

Da hiernach die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG nicht erfüllt sind, ist die Rechtsbeschwerde an sich unbegründet.

Der Senat sieht sich jedoch im Hinblick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 1957 - 1 BvL 4/54 -, BStBl 1957 I S. 193, nicht in der Lage, endgültig zu entscheiden. Durch diesen Beschluß ist § 26 EStG 1951 über die Zusammenveranlagung der Ehegatten für verfassungswidrig und nichtig erklärt worden. Eine gesetzliche Neuregelung der Besteuerung der Ehegatten für 1951 und die folgenden Jahre steht bevor.

Die Sache wird daher an das Finanzamt zurückverwiesen, das die Neuregelung der Besteuerung der Ehegatten abzuwarten und alsdann den vorstehenden Ausführungen und der gesetzlichen Neuregelung entsprechend die Einkommensteuer für den Bf. und dessen Ehefrau festzusetzen haben wird.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408753

BStBl III 1957, 275

BFHE 1958, 109

BFHE 65, 109

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      1
    • Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen / §§ 21 - 30 Teil 3 Denkmalbehörden, Denkmalfachämter und Verfahren
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 18 Selbständige Arbeit / 11.1.1 Betriebseinnahmen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei ... / 4.1 Allgemeines
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • IFRS 01 - Erstmalige Anwendung der International Financi ... / [IAS 1]
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 21 Besondere Vorschrift ... / 11.3 Rechtsbehelfsverfahren
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 20 [Theater, Orch ... / 2.2 Andere Unternehmer
      1
    • Verhaltenskodex: Wichtiges Element für das Compliance-Ma ... / 2 Beteiligungsrechte des Betriebsrats
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Bild: Haufe Shop

    Ob Digital Finance/CFO4.0, E-Invoicing oder Robotic Accounting - das Buch greift verschiedene Facetten der digitalen Transformation im Finanz- und Rechnungswesen auf. Es zeigt, wie Handlungsbedarf frühzeitig erkannt, die Umsetzung praxistauglicher Strategien und der Einsatz generativer KI vorangetrieben werden können.


    Einkommensteuergesetz / § 10 [Sonderausgaben]
    Einkommensteuergesetz / § 10 [Sonderausgaben]

      (1) 1Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:    1. bis 1b. (weggefallen)   2.   a) Beiträge ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren