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BFH Urteil vom 11.01.1980 - VI R 11/79

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Leitsatz (amtlich)

1. Wird eine für das Einreichen der Vollmacht nach Art. 3 § 1 VGFGEntlG mit ausschließender Wirkung gesetzte Frist versäumt, so kann der die Unzulässigkeit der Klage bewirkende Mangel der fehlenden Vollmacht nicht mehr durch Nachreichung der Vollmacht geheilt werden, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine sinngemäße Anwendung des § 56 FGO vor.

2. Die nach Fristablauf vorgelegte Vollmacht ist gleichwohl nicht ohne Wirkung. Aus ihr ergibt sich die Einwilligung des Vertretenen in die Prozeßführung des Vertreters und somit auch, daß der Bevollmächtigte in Wahrung der rechtlichen Interessen (z. B. des Rechts auf Gehör) des Vollmachtgebers gehandelt hat.

2. Nach Einreichung der Vollmacht können die Kosten der unzulässigen Klage nicht mehr dem Bevollmächtigten als vollmachtlosem Vertreter auferlegt werden.

 

Normenkette

VGFGEntlG Art. 3 § 1; FGO § 155; ZPO § 89 Abs. 2

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wandte sich mit ihrer Klage dagegen, daß der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) bei der Einkommensteuerveranlagung für die Streitjahre 1972 und 1974 verschiedene, von ihr, der Klägerin, geltend gemachte Werbungskosten nicht anerkannt hatte. Die Klage wurde von den die Klägerin auch im vorliegenden Revisionsverfahren vertretenden Prozeßbevollmächtigten eingereicht, und zwar zunächst ohne Vorlage einer Vollmacht. Nachdem die Prozeßbevollmächtigten am 24. Juli 1978 erfolglos an die Vollmachtsvorlage erinnert worden waren, wurde ihnen laut Tatbestand des Urteils des Finanzgerichts (FG) "mit Schreiben des Vorsitzenden vom 29. September 1978 - den Prozeßbevollmächtigten am 4. Oktober 1978 zugestellt -" unter Hinweis auf Art. 3 § 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (VGFGEntlG) vom 31. März 1978 (BGBl I 1978, 446, BStBl I 1978, 174) eine Frist für das Einreichen der Vollmacht mit ausschließender Wirkung bis zum 31. Oktober 1978 gesetzt. Mit Schreiben vom 17. November 1978, beim FG eingegangen am 20. November 1978, legten die Prozeßbevollmächtigten eine von der Klägerin am 16. November 1978 unterschriebene Vollmacht vor. Sie wiesen darauf hin, daß die Klägerin wegen schlechten Gesundheitszustandes infolge Herzleidens sich in den letzten Monaten nicht mit ihren Steuerangelegenheiten habe befassen können und daß sie erst anläßlich einer Besprechung am 13. November 1978 über das Erfordernis einer besonderen Prozeßvollmacht habe aufgeklärt werden können.

Das FG wies die Klage im Anschluß an die mündliche Verhandlung vom 28. November 1978, zu der neben dem FA nur die Bevollmächtigten geladen worden waren und auch erschienen sind, als unzulässig ab, erlegte die Kosten des Verfahrens jedoch nicht der Klägerin, sondern ihren Prozeßbevollmächtigten auf. Das FG führte aus, da innerhalb der nach Art. 3 § 1 VGFGEntlG gesetzten Frist eine schriftliche Vollmacht nicht eingereicht worden sei, sei die Klage wegen Fehlens einer Prozeßvoraussetzung durch Urteil gegen die vertretene Partei als unzulässig abzuweisen; denn im Gegensatz zu der Rechtslage, wie sie vor Inkrafttreten des VGFGEntlG bestanden habe (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. Mai 1972 V R 77/70, BFHE 106, 257, BStBl II 1972, 792), beseitige die nach Fristablauf eingereichte Vollmacht die Unzulässigkeit der Klage nicht. Zwar könne nunmehr nach Art. 3 § 1 Satz 2 (VGFGEntlG unter entsprechender Anwendung des § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Die Klägerin habe jedoch die Frist zur Einreichung der Vollmacht nicht unverschuldet versäumt. - Hinsichtlich der Kostenentscheidung müsse, auch wenn die Vollmacht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorgelegen habe, von einer vollmachtlosen Vertretung ausgegangen werden, da entsprechend der Behandlung der Hauptsache auch im Kostenpunkt die Vollmacht nicht mehr zu berücksichtigen sei, im übrigen die Kostentragung durch die Prozeßbevollmächtigten, die das Verschulden an der Fristversäumung treffe, auch nach dem Veranlassungsprinzip gerechtfertigt erscheine.

Mit der Revision wird geltend gemacht, eine wirksame Ausschlußfrist sei nicht gesetzt worden, weil die Verfügung nicht der Klägerin selbst zugegangen sei; nur diese sei, solange keine Vollmacht erteilt worden sei, Beteiligte i. S. der §§ 53 Abs. 1, 57 Nr. 1 FGO gewesen. Gerade sie hätte auf die Folgen der Fristversäumung hingewiesen werden müssen, um nicht das Recht auf Erhebung der Nichtigkeitsklage nach § 134 FGO i. V. m. § 579 Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozeßordnung (ZPO) zu verlieren, ein Recht, hinsichtlich dessen sie im übrigen zwischen Rechtsmittel und Klage hätte wählen können. - Bei dieser Rechtslage hätte das FG im übrigen auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren müssen, um die dargelegten Verfahrensmängel zu heilen.

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

Das FA beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

1. Läßt sich ein Beteiligter im Prozeß vor den FG durch einen Bevollmächtigten vertreten (§ 62 FGO), so hat er eine schriftliche Vollmacht zu erteilen (§ 62 Abs. 3 Satz 1 FGO). Der von einem Bevollmächtigten erhobene gerichtliche Rechtsbehelf ist unzulässig, wenn die schriftliche Vollmacht nicht vorgelegt wird, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Vollmachtsvorlage unterblieb, obwohl eine Vollmacht vorhanden war, oder ob die Vollmacht nicht vorgelegt wurde, weil sie nicht erteilt war (BFH-Urteil vom 1. April 1971 IV R 208/69, BFHE 102, 442, BStBl II 1971, 689, mit weiteren Nachweisen). Solange die Vollmacht nicht vorliegt, fehlt es an einer Prozeßvoraussetzung (BFH-Beschluß vom 11. Juli 1975 III R 124/74, BFHE 116, 110, BStBl II 1975, 714). Allerdings kann die Vollmacht nachgereicht werden. Hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen (§ 62 Abs. 3 Satz 2 FGO). Diese Frist hat der BFH in ständiger Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung im Schrifttum (vgl. Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 62 Anm. 17, mit weiteren Nachweisen; Kühn/Kutter, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 62 FGO Anm. 4; Offerhaus, Der Steuerberater 1970 S. 183 [184] - StB 1970, 183 [184] -, mit weiteren Nachweisen) nicht als Ausschlußfrist angesehen (anderer Ansicht Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 9. Aufl., § 62 FGO Anm. 9). Der BFH hat angenommen, daß der zunächst eine Unzulässigkeit der Klage bewirkende Mangel der fehlenden Vollmacht geheilt werde, wenn auch noch nach Fristablauf, unter Umständen sogar erst in der Revisionsinstanz, die Vollmacht nachgereicht wird (vgl. BFHE 106, 257, BStBl II 1972, 792, und BFHE 102, 422, BStBl II 1971, 689).

2. Diese Rechtsprechung hat nunmehr zu der abweichenden Regelung in Art. 3 § 1 VGFGEntlG geführt (vgl. Begründung zu Art. 3 § 1, Bundestags-Drucksache 8/842). Nach dieser Vorschrift kann der Vorsitzende oder der von ihm nach § 79 FGO bestimmte Richter (in der Regel also der Berichterstatter) für das Einreichen der Vollmacht eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, gegen deren Versäumung (nur) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist. Dem Gericht sollte - zunächst für eine beschränkte Zeit (Art. 1 VGFGEntlG) - die Möglichkeit gegeben werden, neben oder an Stelle der in § 62 Abs. 3 Satz 2 FGO genannten (einfachen) Frist eine solche mit ausschließender Wirkung zu setzen. Ob diese Frist, obwohl sie eine richterliche Frist ist, als Ausschlußfrist zu bezeichnen ist (so Zehendner, Betriebs-Berater 1979 S. 161 - BB 1979, 161 -) oder nicht (so Haarmann, Deutsche Steuerzeitung, Ausgabe A, 1978 S. 203 - DStZ A 1978, 203 -), ist hinsichtlich der Wirkung dieser Frist bzw. der Folgen ihrer Versäumung ohne Belang. Die "ausschließende Wirkung" kann jedenfalls nur bedeuten, daß nach Ablauf der Frist die Einreichung einer Vollmacht den prozessualen Mangel nicht mehr heilen kann (übereinstimmende Meinung auch im Schrifttum vgl. Lohse, Deutsches Steuerrecht 1978 S. 429 [320] - DStR 1978, 429 [430] -; Zehendner, a. a. O.; Meyer/Ladewig, Neue Juristische Wochenschrift 1978 S. 857 [860] - NJW 1978, 857 [860] -). Die fehlende Prozeßvoraussetzung kann im Gegensatz zu der Rechtslage, wie sie nach der genannten Rechtsprechung zu § 62 Abs. 3 Satz 2 FGO bestanden hat, nicht mehr nachträglich geschaffen werden. Das wird noch besonders deutlich dadurch, daß der Gesetzgeber in Art. 3 § 1 Satz 2 VGFGEntlG wie bei gesetzlichen (Ausschluß-) Fristen die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) für - weil es sich hier um eine richterliche Frist handelt: sinngemäß - anwendbar erklärt hat (vgl. auch Ziemer/Birkholz, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., Anhang A Nr. 5 Art. 3 § 1 VGFGEntlG Tz. 5).

3. Die Fristsetzung durch den Vorsitzenden ist nicht, wie die Klägerin meint, deshalb unwirksam, weil eine entsprechende Verfügung nicht der Klägerin selbst zugestellt worden ist. Die Zustellung an einen für die Klägerin als Prozeßbevollmächtigten Auftretenden war ordnungsgemäß. Es kann dahinstehen, ob die Zustellung auch an den als Beteiligten behandelten "Vertretenen" zulässig wäre (vgl. Gräber, a. a. O., § 62 Anm. 20 a. E.). Im Regelfall erfolgt die Fristsetzung jedenfalls gegenüber dem Vertreter (vgl. auch Tipke/Kruse, a. a. O., § 62 FGO Anm. 9 Abs. 3), der dadurch konkludent einstweilen zur Prozeßführung zugelassen wird (§ 155 FGO i. V. m. § 89 Abs. 1 ZPO). Auch im Zivilprozeß wird nach § 176 ZPO Zustellung nur an den als Prozeßbevollmächtigter Auftretenden gefordert, selbst wenn diesem keine Prozeßvollmacht erteilt ist (Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht, 12. Aufl., § 74 II 3, § 54 III 2). Im übrigen kann aber eine Zustellung an den Bevollmächtigten jedenfalls dann nicht beanstandet werden, wenn dieser, wie im Streitfall, nachträglich legitimiert wurde und daher seine Prozeßführung für und gegen die Partei wirkt (§ 155 FGO i. V. m. § 89 Abs. 2 ZPO; vgl. auch BFHE 102, 442, BStBl II 1971, 689, und Entscheidung vom 15. Januar 1973 VIII R 14/72, BFHE 108, 18, BStBl II 1973, 246). Die Wahrnehmung der Interessen des Vertretenen, insbesondere auch die Wahrnehmung des Rechtes auf Gehör, war damit Aufgabe des Bevollmächtigten, dem der Vollmachtgeber sein Vertrauen geschenkt hat. In einem solchen Fall kann der Vertretene mit Erfolg weder Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen noch einwenden, er sei nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen. Das machen die einschlägigen Bestimmungen der §§ 116 Abs. 1 Nr. 3, 119 Nr. 4 FGO, § 579 Nr. 4 ZPO deutlich, aus denen sich ergibt, daß ein Rechtsschutzbedürfnis des Vertretenen nicht besteht, wenn er der Prozeßführung - ausdrücklich oder stillschweigend - zugestimmt hat. Soweit der I. Senat in dem amtlich nicht veröffentlichten Urteil vom 4. Juli 1979 I R 51/79 (vgl. Der Betrieb 1979 S. 2020) eine andere Auffassung vertreten hat (vgl. hierzu auch Urteil des Hessischen FG vom 29. August 1979 III 199/79, Entscheidungen der Finanzgerichte 1979 S. 613 - EFG 1979, 613 -), hält er hieran, wie er auf Anfrage erklärt hat, nicht mehr fest.

Der weitere Einwand der Klägerin, die Fristsetzung sei deshalb fehlerhaft, weil nicht auf die Folgen der Fristversäumnis hingewiesen worden sei, kann schon deshalb nicht durchgreifen, weil der Hinweis auf die ausschließende Wirkung gerade die Folgen der Fristversäumung nennt.

4. Die nachträgliche Einreichung der Vollmacht hätte somit nur dann eine Prozeßabweisung durch das FG verhindern können, wenn die Voraussetzungen des nach Art. 3 § 1 Satz 2 VGFGEntlG sinngemäß geltenden § 56 FGO vorgelegen hätten. Das FG hat jedoch zu Recht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt. Es kann dahinstehen, ob ein der Klägerin zuzurechnendes Verschulden der Prozeßbevollmächtigten - wie das FG annimmt - schon darin zu erblicken ist, daß diese nicht einmal einen Fristverlängerungsantrag gestellt haben. Jedenfalls ist dem FG darin beizupflichten, daß die Klägerin nichts vorgetragen oder glaubhaft gemacht hat, das den Schluß rechtfertigen könnte, sie sei während des Laufes der gesetzten Frist ohne Verschulden zu keiner Zeit in der Lage gewesen, eine ihr vorgelegte Vollmacht zu unterschreiben.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung eines etwaigen Wiederaufnahmeverfahrens (§ 134 FGO i. V. m. § 579 Nr. 4 ZPO) gewährt werden müssen. Denn die Voraussetzungen für eine Nichtigkeitsklage waren schon deshalb nicht gegeben, weil die Klägerin, wie die nachgereichte Vollmacht zeigt, jedenfalls die Prozeßführung genehmigt hat (§ 579 Nr. 4 Halbsatz 2 ZPO).

5. Ist somit die Vorentscheidung in der Hauptsache zu bestätigen, so bedarf sie gleichwohl einer Korrektur im Kostenpunkt. Denn das FG hat zu Unrecht die Kosten des Verfahrens den Prozeßbevollmächtigten auferlegt (vgl. zur insoweit widersprüchlichen Rechtsprechung der FG das Urteil des Hessischen FG vom 22. März 1979 IX 474/78, EFG 1979, 351). Auch im Rahmen der Kostenentscheidung muß die Tatsache berücksichtigt werden, daß die Prozeßbevollmächtigten noch vor Abschluß des Verfahrens in der Instanz die Vollmacht beigebracht haben. Zwar konnte die verspätete Vollmachtsvorlage nicht mehr nachträglich die Sachurteilsvoraussetzung der ordnungsmäßigen Legitimation mit Rückwirkung schaffen, da dem die ausschließende Wirkung der nach Art. 3 § 1 VGFGEntlG gesetzten Frist entgegenstand. Das bedeutet aber nicht, daß der Prozeßbevollmächtigte auch nach Vollmachtsvorlage noch weiterhin als vollmachtloser Vertreter angesehen werden könnte mit der Folge, daß die Kostenentscheidung sich nach der Rechtsprechung (vgl. BFH-Beschluß vom 2. Mai 1969 III R 123/68, BFHE 95, 430, BStBl II 1969, 438, mit weiteren Nachweisen) gegen ihn zu richten hätte. Nunmehr stand fest, daß die Vertreter nicht ohne Einwilligung der Vertretenen gehandelt haben. Damit trafen die Vertretene die Folgen dieses Handelns (§ 155 FGO i. V. m. § 89 Abs. 2 ZPO; vgl. hierzu BFHE 102, 442, BStBl II 1971, 689). Auch die Kostenentscheidung hatte sich daher entsprechend der in § 135 Abs. 1 FGO getroffenen Regelung, von der die Kostentragung durch den vollmachtlosen Vertreter nur eine von der Rechtsprechung geschaffene Ausnahme bildet (vgl. Gräber, a. a. O., § 135 Anm. 2), gegen die Klägerin als die unterliegende Beteiligte zu richten (so auch das Hessische FG in EFG 1979, 351; vgl. auch Wieczorek, Zivilprozeßordnung und Nebengesetze, 2. Aufl., § 89 B II b 2).

Die Berichtigung der Kostenentscheidung des FG ergeht zum Nachteil der Klägerin, obwohl die Revision von ihr und nicht von den durch das FG-Urteil mit den Kosten belasteten Prozeßbevollmächtigten eingelegt wurde. Die hierin liegende "Verböserung" gegenüber der Vorentscheidung ist jedoch zulässig und geboten, da die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren auch zum Nachteil des Rechtsmittelführers richtigzustellen ist (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juni 1966 IV 424/62, BFHE 86, 561, BStBl III 1966, 594; Gräber, a. a. O., § 96 Anm. 8 B 4).

 

Fundstellen

Haufe-Index 73439

BStBl II 1980, 229

BFHE 1980, 305

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