Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 11.07.1975 - III R 124/74

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Ein vollmachtloser Vertreter kann sich der Prozeßkostenpflicht nicht dadurch entziehen, daß er sein Mandat niederlegt.

 

Normenkette

FGO §§ 62, 135

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat keine Steuererklärungen abgegeben. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) hat deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt. Der Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1972 wurde auf 40 000 DM festgestellt und die Vermögensteuer 1972 wurde auf 400 DM festgesetzt. Auch der Einspruch und die Klage hatten keinen Erfolg, weil die Klägerin ihre Rechtsmittel nicht begründet hatte.

Gegen das Urteil der Vorinstanz vom 8. Oktober 1974 hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 8. November 1974 Revision eingelegt. Mit weiterem Schriftsatz vom 16. Dezember 1974 teilte er dem Gericht mit, daß er das Mandat zwischenzeitlich niedergelegt habe. Die Geschäftsstelle des Senats hat daraufhin die Klägerin persönlich zweimal aufgefordert, eine Vollmacht für ihren bisherigen Prozeßbevollmächtigten vorzulegen oder das Verfahren sonst zu genehmigen. Die Klägerin reagierte hierauf jedoch nicht.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

Nach § 62 Abs. 3 FGO ist die Prozeßvollmacht schriftlich zu erteilen und dem Gericht vorzulegen. Geschieht dies nicht, so ist die Revision unzulässig; es fehlt an einer Prozeßvoraussetzung. Dieser Fall ist hier gegeben. Die in den Akten des FG abgeheftete Prozeßvollmacht bezog sich nur auf das dortige Verfahren. Das Bemühen des Senats, eine weitere Vollmacht zu erhalten, war ohne Erfolg. Die Entscheidung ergeht gegen die Klägerin persönlich. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind jedoch dem vollmachtlosen Vertreter aufzuerlegen, weil er das erfolglose Revisionsverfahren veranlaßt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluß des BFH vom 2. Mai 1969 III R 123/68, BFHE 95, 430, BStBl II 1969, 438).

Dem steht auch nicht entgegen, daß der Vertreter zwischenzeitlich das Mandat niedergelegt hat. Der Grund für die Prozeßkostenpflicht liegt in der Veranlassung der erfolglosen Prozeßführung durch den Bevollmächtigten (vgl. BFH-Beschluß vom 10. November 1966 V R 46/66, BFHE 87, 1; BStBl III 1967, 5). Diese Veranlassung entfällt aber nicht rückwirkend, wenn der Bevollmächtigte sein Mandat niederlegt. Hat er ohne Vollmacht Klage erhoben oder Revision eingelegt, so hat er die Ursache für den erfolglosen Prozeß gesetzt, und damit die Kostenpflicht ausgelöst, der er sich grundsätzlich nicht mehr entziehen kann. Will er dieses Risiko vermeiden, darf er das Gericht erst anrufen, nachdem ihm sein Mandant zuvor eine schriftliche Vollmacht erteilt hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 71115

BStBl II 1975, 714

BFHE 1976, 110

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Die neuen Regelungen im Insolvenzrecht: Handbuch Insolvenz
    Handbuch Insolvenz
    Bild: Haufe Shop

    Das Buch stellt die Verfahrensabläufe bei Eintritt einer Insolvenz verständlich dar und gibt Antworten auf alle praxisrelevanten Fragen. Zahlreiche Beispiele, Mustertexte und besonders gekennzeichnete Tipps helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.


    Finanzgerichtsordnung / § 62 [Bevollmächtigte und Beistände]
    Finanzgerichtsordnung / § 62 [Bevollmächtigte und Beistände]

      (1) Die Beteiligten können vor dem Finanzgericht den Rechtsstreit selbst führen.  (2) 1Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren