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BFH Urteil vom 10.01.1958 - VI 323/57 U

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Leitsatz (amtlich)

Art. 19 Abs. 4 GG hat § 264 Abs. 3 Satz 2 AO nicht außer Kraft gesetzt. Gegen Aussetzungsbeschlüsse der Finanzgerichte ist daher auch nach dem Inkrafttreten des GG die Rechtsbeschwerde nicht zulässig.

 

Normenkette

GG Art. 19 Abs. 4; AO § 264

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer (Bf.) wendet sich mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) dagegen, daß das Finanzgericht beschlossen hat, die Entscheidung über seine Berufung in der Lohnsteuersache 1956 bis zur Entscheidung über seine die Jahre 1954 und 1955 betreffenden Rbn. durch den Bundesfinanzhof auszusetzen.

Das Finanzgericht hat die auf Grund mündlicher Verhandlung beschlossene Aussetzung als geboten angesehen, weil zwei Rbn. des Bf. für die Jahre 1954 und 1955 beim Bundesfinanzhof anhängig sind, bei denen die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen der gleichen Art streitig ist, wie sie der Bf. in der Berufung für 1956 geltend macht. Die Aussetzung der Entscheidung berührt nach Auffassung des Finanzgerichts keine wichtigen Interessen der Beteiligten; eine sofortige Entscheidung über die Berufung kann nach seiner Ansicht den rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens nicht beschleunigen.

Der Bf. gründet seine Rb. auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG). Daß § 264 der Reichsabgabenordnung (AO) die Aussetzung von Verfahren zulasse, wenn die gleiche oder eine ähnliche Streitfrage beim Bundesfinanzhof anhängig ist, verstoße nach seiner Ansicht gegen das GG. Ebenso hält er es für unvereinbar mit Art. 19 Abs. 4 GG, daß in § 264 Abs. 3 AO gegen Entscheidungen der Finanzgerichte über die Aussetzung von Verfahren ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. Wer die Unrichtigkeit eines gegen ihn ergangenen Steuerbescheides behaupte, sei der Auffassung, daß er durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt worden sei. Dagegen müsse es einen Rechtsweg geben. Dieser könne zwar bei Bagatellsachen anders ausgestaltet sein als bei Prozessen von besonderer Bedeutung. Der von dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 264 AO vorgenommene Ausschluß eines Rechtsmittels gegen Aussetzungsentscheidungen sei ein zeitweiser Ausschluß des Rechtswegs, der mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. gegen den Aussetzungsbeschluß ist nicht zulässig.

Das Finanzgericht war nach § 264 Abs. 1 AO berechtigt, die Aussetzung der Entscheidung zu beschließen, da die gleichen Streitfragen, die in dem vorliegenden Rechtsstreit für 1956 zu entscheiden sind, auch Gegenstand der bei dem Bundesfinanzhof anhängigen Rbn. des Bf. für die Jahre 1954 und 1955 sind. Ob das Finanzgericht sich mit Rücksicht auf die bei dem Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren zur Aussetzung entschloß, stand in seinem pflichtmäßigen Ermessen. Es ist nicht erkennbar, daß es sich bei der Ausübung dieses Ermessens im vorliegenden Fall von unsachgemäßen Erwägungen hat leiten lassen. Der Beschluß ist auch in der durch § 264 AO vorgeschriebenen Form ergangen.

Der Senat vermag der Auffassung des Bf., die in § 264 AO vorgesehene Aussetzung eines bei einem Finanzgericht anhängigen Rechtsstreits widerspreche dem GG, nicht zu folgen; denn § 264 AO ist eine reine Verfahrensvorschrift, welche die Rechtsverfolgung selbst nicht berührt. Ihre Anwendung im Einzelfall kann nicht auf Grund des Art. 19 Abs. 4 GG nachgeprüft werden. Diese Bestimmung des GG greift ein, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wurde. Was unter öffentlicher Gewalt im Sinne dieses Artikels des GG zu verstehen ist, ist umstritten. Nach der herrschenden Meinung gehört die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden, nicht aber die Rechtsprechung der Gerichte dazu (vgl. von Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz, 2. Aufl. Art. 19 Anm. VII 2c). Der erkennende Senat hat sich dieser Auffassung bereits in dem Urteil VI 112/55 U vom 1. Februar 1957 (Slg. Bd. 64 S. 237, Bundessteuerblatt 1957 III S. 90) angeschlossen. Die Ausführungen des Bf. geben dem Senat keine Veranlassung, seine Ansicht zu ändern. Der angefochtene Aussetzungsbeschluß diente unmittelbar der Vorbereitung des Urteils des Finanzgerichts. Gegen seine Zurechnung zur Rechtsprechung bestehen daher keine Bedenken. Nach dem oben dargelegten Grundsatz entfällt damit die Möglichkeit einer Nachprüfung gemäß Art. 19 Abs. 4 GG. Es verbleibt daher bei der in § 264 AO getroffenen Regelung, die ein Rechtsmittel gegen derartige Aussetzungsbeschlüsse nicht vorsieht. Die Rb. ist demgemäß als unzulässig zu verwerfen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408975

BStBl III 1958, 89

BFHE 1958, 233

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