Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 09.08.1973 - V R 37/73

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Fehlt es an einer ausreichenden baulichen Verschachtelung zwischen Alt- und Neubau, so ist dieser ein selbständiges Gebäude, d. h. ein Wirtschaftsgut im Sinne von § 30 Abs. 2 Satz 1 UStG 1967, ohne daß es darauf ankommt, ob der Neubau dem Altbau wert- und größenmäßig untergeordnet ist oder ob die Baulichkeiten in ihrer Nutzung aufeinander abgestimmt sind.

 

Normenkette

UStG 1967 § 30 Abs. 2 S. 1

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb bis 1969 eine Werkzeugfabrik in einer Fabrikhalle auf eigenem Grundstück. Im Jahre 1969 nahm er eine in diesem Jahre fertiggestellte neue Halle in Betrieb, die er auf einem im Jahre 1968 erworbenen Nachbargrundstück errichtet hatte. Eine Wand des Neubaus verläuft in einem Abstand von 5m teilweise parallel zu einer Wand des versetzt stehenden Altbaus. In diesem Zwischenraum verläuft die über eine Rampe führende, in Leichtbauweise überdachte Anfahrt zu einem massiv überdachten Verbindungsgang zwischen den beiden eingeschossigen, nur teilweise unterkellerten Hallen. Der Verbindungsgang ist u. a. dadurch entstanden, daß in den beiden an der Anfahrt liegenden Wänden von Alt- und Neubau zwei gegenüberliegende, jeweils 6m breite Durchlässe geschaffen wurden.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) setzte im vorläufigen Umsatzsteuerbescheid 1969 für die Ingebrauchnahme der neuen Halle Selbstverbrauchsteuer fest. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das FG hat den Neubau unter Berufung auf das Urteil des BFH vom 23. März 1972 V R 104/71 (BFHE 105, 409, BStBl II 1972, 681) als ein gegenüber der bereits vorhanden gewesenen Fabrikhalle selbständiges Wirtschaftsgut beurteilt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers. In der Begründung seines Rechtsmittels trägt er im wesentlichen vor: Der Neubau erfülle alle im Urteil V R 104/71 aufgeführten, für die Annahme eines unselbständigen Erweiterungsbaus erforderlichen Voraussetzungen. Die Vorentscheidung enthalte einen entscheidenden Rechtsirrtum, soweit das FG der Tatsache keine Bedeutung beigemessen habe, daß der Zugang zum Neubau allein über die zum Altbau führende Rampe führe. Zwar könne das Untergeschoß des Neubaus durch einen selbständigen Zugang betreten werden. Entscheidend sei aber, daß das Erdgeschoß der neuen Halle nur über die gemeinsame Rampe und den Verbindungsgang zwischen den Gebäudeteilen produktionstechnisch genutzt werden könne.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 UStG 1967 liegt Selbstverbrauch nur bei Zuführung körperlicher Wirtschaftsgüter vor, nicht jedoch bei Erweiterungs- oder Verbesserungsinvestitionen, auch wenn dabei aktivierungspflichtiger Aufwand anfällt. Wirtschaftsgüter im Sinne dieser Vorschrift sind alle Güter, die nach der Verkehrsanschauung und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung selbständig bewertungs- und bilanzierungsfähig sind und dem Betrieb in irgendeiner Form dienen oder zu dienen bestimmt sind. Die selbständige Nutzungsfähigkeit ist kein Merkmal des Wirtschaftsguts schlechthin, sondern lediglich zusätzliches Erfordernis für die Annahme eines geringwertigen Wirtschaftsguts nach § 6 Abs. 2 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 19. August 1971 V R 18/71, BFHE 103, 282, BStBl II 1972, 75 mit zahlreichen Rechtsprechungshinweisen). Nach dem BFH-Urteil V R 104/71 ist es bei Anbauten gerechtfertigt, eine nicht steuerbare Gebäudeerweiterung anzunehmen, wenn der angefügte Neubau als Teil des schon vorhandenen Gebäudes erscheint. Dazu hat der erkennende Senat in diesem Urteil ausgeführt, der Neubau müsse im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude wert- und größenmäßig untergeordnet sein; Gebäude und Anbau müßten miteinander verschachtelt sein; seien sie in ihrer Nutzung aufeinander abgestimmt, so spreche dies für Einheitlichkeit.

Zur Frage, ob Alt- und Neubau des Klägers miteinander baulich verschachtelt sind, hat das FG u. a. festgestellt: Der Neubau ruhe auf eigenen Fundamenten, habe vier freistehende Wände und sei massiv gebaut. Seine Nutzungsdauer sei unabhängig von derjenigen des Altbaus. Die beiden Hallen seien unterschiedlich hoch (Altbau 4,34m - Neubau 4,80 m). Zwischen ihren Untergeschossen bestehe kein Durchgang. Ihre gegenseitig zugewandten, teilweise parallel verlaufenden Wände hätten einen Abstand von 5 m. Aufgrund dieser tatsächlichen Feststellungen ist das FG ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gelangt, daß die beiden Hallen in ihrem baulichen Bestand voneinander unabhängig, d. h. nicht im erforderlichen Maße baulich miteinander verschachtelt sind. Im Rahmen der Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls hat das FG den bestehenden baulichen Verbindungen zwischen den beiden Hallen angesichts der für die Selbständigkeit des Neubaus sprechenden Umstände zu Recht keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Ausführungen in der Vorentscheidung, eine bauliche Einheit sei nicht dadurch geschaffen worden, daß die Leitungen für die sanitären Anlagen des Neubaus und die Energieleitungen über den Altbau laufen würden und daß zwischen den beiden Hallen ein 6m breiter, massiv überdachter Verbindungsgang bestehe, zu dem die gemeinsame Anfahrt führe. Diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung beruht weder auf einem Verstoß gegen die Denkgesetze noch auf einer Verletzung von Erfahrungssätzen. Einen Verfahrensfehler des FG hat der Kläger nicht gerügt.

Fehlt es jedoch bereits an einer ausreichenden baulichen Verschachtelung, so ist der Neubau ein (selbständiges) Wirtschaftsgut, ohne daß es darauf ankommt, ob die neue Halle der alten wert- und größenmäßig untergeordnet ist oder ob die Baulichkeiten in ihrer Nutzung aufeinander abgestimmt sind. Der Kläger beruft sich daher zu Unrecht auf den Nutzungszusammenhang der beiden selbständigen Gebäude.

 

Fundstellen

BStBl II 1973, 834

BFHE 1974, 150

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.978
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.955
  • Nachforderungszinsen
    1.617
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    1.455
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    1.174
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    1.163
  • Werkzeuge, Abschreibung
    1.061
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    1.059
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    941
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    889
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    868
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    825
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    736
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    670
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    614
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    611
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    597
  • Mietereinbauten, Geschäftsräume
    534
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    530
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    528
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
FG Baden-Württemberg: Baumaßnahmen aufgrund einer Formaldehydbelastung
Abbruch eines Wohnblocks
Bild: MEV Agency UG, Germany

Das FG Baden-Württemberg hat zur Abzugsfähigkeit der Kosten als außergewöhnliche Belastung für Baumaßnahmen aufgrund einer Formaldehydbelastung entschieden.


Haufe Shop: E-Rechnung wird zur Pflicht
E-Rechnung_Whitepaper_3D
Bild: Haufe Online Redaktion

Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich zum 1.1.2025 stellt eine wesentliche Neuerung für viele Unternehmen dar.


BFH V R 58/75
BFH V R 58/75

  Leitsatz (amtlich) Baumaßnahmen, die der Unternehmer nach Trennung der Alt- und Neubauteile vornehmen müßte, um den nach der Trennung zurückgebliebenen Gebäudeteil wirtschaftlich nutzungsfähig zu machen, sind bei der Beurteilung der baulichen ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren