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BFH Urteil vom 06.06.1973 - I R 203/71

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Leitsatz (amtlich)

Wer aus eigenem Antrieb herumliegende leere Coca-Cola-Flaschen einsammelt und durch Rückgabe an Coca-Cola-Verkäufer verwertet, kann Einkünfte aus einer sonstigen Leistung im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG erzielen.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 3

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Beide waren im Streitjahr (1964) bei den US-Streitkräften als Arbeitnehmer beschäftigt. Der Umstand, daß die Kläger in den Jahren 1963 bis 1965 ein Zweifamilienhaus mit einem Herstellungsaufwand von rund 78 000 DM errichtet hatten, ohne daß sie über die Herkunft der hierzu eingesetzten Mittel eine dem Beklagten und Revisionsbeklagten (dem FA) genügende Auskunft zu geben vermochten, führte zu einer steueraufsichtlichen Prüfung, deren Ergebnis sich in den (auf § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützten) berichtigenden Bescheiden für die Jahre 1957 bis 1965 und im Erstveranlagungsbescheid 1966, sämtlich vom 4. Juli 1968, niederschlug. Die Kläger haben gegen die Bescheide vom 4. Juli 1968 Einspruch eingelegt; das FA hat zunächst über den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1964 entschieden. Die nach Zurückweisung ihres Einspruchs zum FG erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das FG führte aus:

Das Gericht sei zwar nicht der Auffassung des FA, daß die dem Kläger aus dem Einsammeln leerer Coca-Cola-Flaschen zugeflossenen Entgelte in Höhe von 9 000 DM als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG steuerlich zu erfassen seien; sie stellten indes Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar.

Das Gericht gehe für seine Entscheidung in Übereinstimmung mit den Beteiligten davon aus, daß die eingetretene Vermögensvermehrung aus dem Einsammeln leerer Coca-Cola-Flaschen herrühre, wie der Kläger es dargestellt habe; daß angesichts des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs und des bekannten ständigen Wechsels des amerikanischen Personals eine weitere Sachaufklärung nicht mehr möglich sei und daß bei zeitnäherer Durchführung weiterer Ermittlungen durch das FA zu befürchten gewesen sei, der Kläger werde seinen Arbeitsplatz verlieren, wenn seinem amerikanischen Arbeitgeber die näheren Umstände des Falles bekanntwerden würden. Bedenken, die sich aus der ursprünglichen Einlassung des Klägers, die eingetretene Vermögensvermehrung stamme aus fingierten Darlehen, und aus dem Einwand des Klägers, daß er den ihm zugerechneten Betrag von 9 000 DM im Streitjahr nicht mit dem Einsammeln leerer Coca-Cola-Flaschen erzielt haben könne, ergäben, würden deshalb zurückgestellt.

Was die Höhe des dem Kläger im Streitjahr zugerechneten Betrages von 9 000 DM betreffe, so habe das FA sie auf Grund einer Gegenüberstellung der verfügbaren Mittel und der Aufwendungen der Kläger in den Jahren 1957 bis 1966 ermittelt. Ein solches Verfahren sei unbedenklich. Die Kläger hätten gegen die Feststellung des FA substantiierte Einwendungen nicht erhoben, obwohl es sich um im einzelnen objektiv nachprüfbare Zahlen gehandelt habe (wie die Aufwendungen für den Erwerb eines Bauplatzes, die Herstellungskosten des Hauses, die Anschaffungskosten für einen PKW Marke Mercedes-Benz 200 D sowie für Möbel).

Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit seien die streitigen 9 000 DM nicht anzusehen, weil es sich bei dem Einsammeln der Flaschen nicht um eine Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsverhältnisses des Klägers gehandelt habe. Dem Kläger habe auch nicht widerlegt werden können, daß ihm sein Arbeitgeber das Einsammeln der Flaschen während der Dienstzeit verboten haben würde, wenn er davon gewußt hätte. Soweit der Kläger die Flaschen außerhalb seiner Dienstzeit eingesammelt habe, bestehe ein rechtlich relevanter Zusammenhang dieser Tätigkeit mit seiner Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nicht. Ungeachtet der Beweggründe des Klägers und unbeschadet der Frage nach einem Rechtsanspruch auf das Flaschenpfand habe der Kläger tatsächlich gegen die Hingabe der leeren Flaschen das Pfand erhalten. Als eine Vergütung für das Einsammeln könne die Auszahlung des Pfandes jedoch nur dann angesehen werden, wenn der Kläger einen Auftrag zum Einsammeln der Flaschen von seinem Arbeitgeber erhalten hätte. Das Vorliegen eines solchen Auftrages habe nicht festgestellt werden können.

Als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG seien die Einkünfte des Klägers jedoch nur dann einzuordnen, wenn sie nicht einer der sieben Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 EStG zugerechnet werden könnten. Zu Unrecht habe das FA es verneint, die Pfanderlöse für die eingesammelten Flaschen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu charakterisieren. Wenngleich die Bestimmung des § 1 Abs. 1 GewStDV nicht unmittelbar für das Einkommensteuerrecht gelte, da sie zu § 2 GewStG ergangen sei, werde sie doch nach allgemeiner Meinung als zutreffende Definition des Begriffs des Gewerbebetriebs angesehen, wie er sich in § 15 EStG finde. Bedenken könnten hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers lediglich insoweit bestehen, als er die von ihm eingesammelten Flaschen nur bei einer bestimmten Verkaufsstelle eingelöst habe, so daß es an einem Anbieten seiner Leistung gegenüber der Allgemeinheit (im Sinne des Urteils des BFH vom 16. Februar 1967 IV R 153/66, BFHE 88, 207, BStBl III 1967, 337) fehle. Wenn im Streitfalle der Wirkungskreis des Klägers nur eng begrenzt gewesen sei, so sei dies insbesondere durch den Gegenstand der Tätigkeit des Klägers bedingt gewesen. Dies sei jedoch kein Hinderungsgrund, ihn deshalb anders zu behandeln als etwa einen Sammler von Altmaterial, der nur ein bestimmtes Metall sammle, das nur ein bestimmter Altmaterialhändler abnehme.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Revision der Kläger mit dem Antrag, die Vorentscheidung aufzuheben und der Klage stattzugeben. Zur Begründung lassen sie vortragen:

Die Einkünfte des Klägers aus dem Einsammeln von leeren Coca-Cola-Flaschen fielen unter keine der sieben Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 EStG. Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien sie nicht mangels einer Beteiligung des Klägers am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, wie das FG im Aussetzungsverfahren auch selbst erkannt habe (Beschluß vom 5. Dezember 1968 III 165/68). Der Kläger habe nicht nur nicht den Willen gehabt, für Dritte nach außenhin erkennbar ein Gewerbe zu betreiben; er habe vielmehr darauf bedacht sein müssen, daß seine Tätigkeit von Außenstehenden nicht bemerkt werde. Um seine Tätigkeit hätten (außer ihm selbst) nur der (beteiligte) Manager und der Coca-Cola-Verkäufer gewußt. Die Flaschen habe der Kläger (vornehmlich) während seiner Arbeitszeit im Kino gesammelt, in dem er als Kassierer beschäftigt gewesen sei; die herumliegenden Flaschen hätten im Dunkeln eine Gefahr für die Besucher gebildet. Insoweit habe diese Tätigkeit zu seinen Obliegenheiten als Arbeitnehmer der US-Streitkräfte gehört. Statt nun die Flaschen in den Müll zu werfen, habe der Kläger sie im Einvernehmen mit dem Manager im Wege der Pfandeinlösung verwertet.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Die Einkünfte aus der Tätigkeit des Klägers, die sich nach der unbestrittenen Einlassung des Klägers auf den Kasernenbereich derjenigen US-Streitkräfte beschränkte, bei denen er als Arbeitnehmer beschäftigt war, fallen zwar nicht als solche aus Gewerbebetrieb, jedoch als sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG unter die Vorschrift des § 2 Abs. 3 EStG.

a) Der erkennende Senat hat zuletzt im Urteil vom 17. Januar 1973 I R 191/72 (BFHE 108, 190, BStBl II 1973, 260) dargelegt, unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit als Gewerbebetrieb im Sinne von § 15 EStG anzusehen ist. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf das genannte Urteil Bezug.

Im Streitfalle fehlt es für die Annahme eines Gewerbebetriebs am Merkmal der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Dieses Merkmal erfordert, daß der Tätigwerdende sich mit seiner Verkaufsabsicht an den allgemeinen Markt wendet (BFH-Urteil vom 20. Dezember 1963 VI 313/62 U, BFHE 78, 352, BStBl III 1964, 137), daß er eigene Leistungen gegen Entgelt an den Markt bringt, d. h., daß es sich bei seinem Tätigwerden um eine Tätigkeit handeln muß, die unmittelbar dem Leistungsaustausch dient (BFH-Urteil vom 15. Juni 1960 IV 49/58 U, BFHE 71, 270, BStBl III 1960, 349). Dabei ist es nach dem BFH-Urteil VI 313/62 U ohne Bedeutung, daß es im Einzelfalle an einer äußerlich erkennbaren Organisation, an einem Geschäftslokal fehlt; gleichwohl tritt ein Steuerpflichtiger "nach außen hervor, wenn Art und Umfang seiner Tätigkeit erkennen lassen, daß er sich nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht, wenn auch vielleicht nur über bestimmte Partner, am allgemeinen Wirtschaftsverkehr beteiligen will".

Demgegenüber wandte sich der Kläger weder mit einer Verkaufsabsicht noch mit einer eigenen Leistung an den allgemeinen Markt. Seine Tätigkeit, die im Einsammeln leerer Coca-Cola-Flaschen bestand und auf einen bestimmten Kasernenbereich beschränkt war, war für die von ihm erzielten Entgelte zwar ursächlich, jedoch nicht typisch im Sinne einer gewerblichen Tätigkeit.

b) Die Möglichkeit, die streitigen Einkünfte des Klägers als solche aus selbständiger Arbeit einzuordnen (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG) entfällt, weil der Kläger nicht eine Arbeitsleistung im Sinne einer sonstigen selbständigen Tätigkeit der hier gemeinten Art gegen Entgelt erbrachte.

c) Die Möglichkeit, die Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Arbeit anzusehen, hat das FG - mangels Feststellung des entsprechenden Auftrages des Arbeitgebers des Klägers - bereits mit zutreffender Begründung verneint.

d) Dagegen sind die streitigen Einkünfte als sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG anzusehen. Das Gesetz spricht in diesem Zusammenhang von Einkünften aus Leistungen. Eine solche Leistung liegt hier vor, ohne daß der Begriff im erweiternden Sinne des BFH-Urteils vom 22. Januar 1965 VI 243/62 U (BFHE 82, 184, BStBl III 1965, 313) verstanden werden müßte. Seine Leistung, die im Einsammeln leerer Coca-Cola-Flaschen bestand, führte durch die Verwertung der Flaschen zu Einkünften, die einer der anderen sechs Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 EStG nicht unterfielen.

Es kann im Streitfall dahingestellt bleiben, aus welchem bürgerlich-rechtlichen Rechtsgrund der Coca-Cola-Verkäufer die Pfandgelder an den Kläger erstattet hat, insbesondere, ob dies auf Grund eines dem Kläger durch den Besitz der Flaschen zustehenden Rechts zur Geltendmachung des Anspruchs auf Rückzahlung des Pfandes oder auf Grund eines mit dem Coca-Cola-Verkäufer abgeschlosenen Vertrags geschehen ist. Entscheidend ist vielmehr, daß sich der Kläger durch das Aufsammeln und Abliefern der Flaschen den wirtschaftlichen Vorteil der Pfandgelderstattung verschaffen konnte, ohne selbst den Pfandeinsatz geleistet zu haben. Dadurch unterscheidet sich die Rechtsposition des Klägers grundlegend von derjenigen des Käufers der Flaschen, der bei Einlösung des Pfandes lediglich eine von ihm selbst erbrachte Leistung zurückerlangt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 70541

BStBl II 1973, 727

BFHE 1974, 22

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