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BFH Urteil vom 01.09.1960 - V 165/58 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Unternehmer, der von Kinobesitzern das Recht zur Auswertung der gesamten Lichtspielwerbung in ihren Lichtspieltheatern erhalten hat, ist insoweit nicht Werbungsmittler, sondern Werber; er kann insoweit die Umsatzsteuervergünstigung des § 48 UStDB 1938 (= § 53 UStDB 1951) nicht beanspruchen.

 

Normenkette

UStG § 1/1; UStDB § 53

 

Tatbestand

Der Steuerpflichtige betätigte sich bis 1957 auf dem Gebiet der Lichtspielwerbung. Er nahm von Geschäftsleuten kurz- und langfristige Werbeaufträge entgegen und ließ die Reklamebilder in Lichtspielhäusern vor dem jeweiligen Tagesprogramm vorführen. Das Werbematerial, stumme und tönende Werbediapositive und Werbefilme, stammte teils von seinen Auftraggebern, teils stellte es der Steuerpflichtige selbst her. Zwischen dem Steuerpflichtigen und den Kinobesitzern spielten sich die Geschäfte in zwei Formen ab: Entweder gab der Steuerpflichtige die Werbeaufträge einzeln an die Lichtspielhäuser weiter oder die Vorführung des Werbematerials erfolgte in Lichtspielhäusern, deren Besitzer dem Steuerpflichtigen nach einem einheitlichen Vertragsmuster für längere Zeit, meistens für die Dauer von mehreren Jahren "die Auswertung der gesamten Kinoreklame" gegen Beteiligung an den von den Geschäftsleuten zu entrichtenden Vorführgebühren (durchschnittlich im Verhältnis 50 : 50) überlassen hatten (im folgenden: Vertragskinos). In den erstgenannten Fällen besteht zwischen den Parteien Einigkeit darüber, daß der Steuerpflichtige als Werbungsmittler tätig geworden ist und infolgedessen - von den Entgelten für die Anfertigung des Werbematerials bzw. der Werbeentwürfe abgesehen - nur die Vermittlungsgebühren, d. h. den ihm verbleibenden Teil der Vorführgebühren, zu versteuern brauchte (ß 48 UStDB 1938 § 53 UStDB 1951). Bei den Geschäften mit den Vertragskinos dagegen sah das Finanzamt den Steuerpflichtigen auf Grund einer im September 1951 stattgefundenen Betriebsprüfung nicht als Werbungsmittler, sondern als Werber an und unterwarf insoweit die von ihm vereinnahmten Vorführgebühren in vollem Umfange der Umsatzsteuer. Nach erfolglos gebliebenem Einspruch schloß sich das Finanzgericht im Berufungsurteil der Ansicht des Steuerpflichtigen, er sei auch bei den Geschäften mit den Vertragskinos als Werbungsmittler tätig gewesen, an und setzte die Umsatzsteuer entsprechend herab. Die Vorinstanz vertrat die Auffassung, daß auch in diesen Fällen die Tätigkeit des Steuerpflichtigen nicht über die eines Werbungsmittlers hinausgegangen sei. Die Werbung habe nicht der Steuerpflichtige, sondern das Lichtspieltheater mittels seiner technischen Einrichtung durchgeführt. Dadurch, daß die Vertragskinos ihm für die Lichtspielwerbung ausschließlich zur Verfügung gestanden hätten, habe er lediglich eine größere Bewegungsfreiheit in seiner Tätigkeit als Werbungsmittler erlangt. Er habe insbesondere nicht die einem Werber entstehenden Risiken getragen.

 

Entscheidungsgründe

Die hiergegen vom Vorsteher des Finanzamts einlegte Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Die Werbungsmittler sind befugt, der Berechnung der Umsatzsteuer lediglich die Vermittlungsgebühr zugrunde zu legen (ß 48 Abs. 1 UStDB 1938 = § 53 UStDB 1951). Werbungsmittler ist, wer Personen und Gesellschaften, die Werbung für andere durchführen (Werbern), Werbeaufträge für andere im eigenen Namen und für eigene Rechnung erteilt (ß 7 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Wirtschaftswerbung vom 27. Oktober 1933, RGBl I S. 791). Die Werbungsmittler werden also umsatzsteuerrechtlich den in fremdem Namen und für fremde Rechnung tätigen Agenten und Maklern gleichgestellt. Dagegen haben Werber, also diejenigen, die nicht Werbeaufträge vermitteln, sondern die Werbung selbst ausführen, ihr Gesamtentgelt zu versteuern.

Der Steuerpflichtige ist in den Streitfällen nicht als Werbungsmittler, sondern als Werber aufgetreten. Er hat den Inhabern der Vertragskinos nicht - wie es zur Annahme eines Werbungsmittlerverhältnisses erforderlich wäre - Werbeaufträge erteilt. Denn nach dem Vertragsmuster überläßt der Theaterbesitzer als "Verpächter" dem Steuerpflichtigen als "Pächter" für eine längere Zeit die "Auswertung der gesamten Kinoreklame". Das kann nur dahin verstanden werden, daß der Kinobesitzer dem Steuerpflichtigen das volle und ausschließliche Recht der alleinigen Ausnutzung der Reklamemöglichkeiten in dem betreffenden Kino überträgt. Die Vertragsparteien bezeichnen sich somit in dem Vertragsmuster durchaus zutreffend selbst als "Verpächter" und "Pächter". Denn Gegenstand der Pacht können auch Rechte und Vermögensinbegriffe, insbesondere auch ganze Unternehmen oder Teile davon, sowie Erwerbsmöglichkeiten im Rahmen eines Unternehmens sein. Der Pächter einer solchen Erwerbsmöglichkeit ist Herr der von ihm im Rahmen des Pachtvertrages getätigten Geschäfte. Infolgedessen vermittelte der Steuerpflichtige im Streitfalle nicht Werbeaufträge an andere, sondern führte sie als Pächter der Lichtspielwerbung in den dafür bestimmten Zeiträumen vor dem eigentlichen Programm im Vertragskino selbst aus, indem er sich der ihm im Rahmen des Pachtvertrages überlassenen Räumlichkeiten nebst Einrichtung (Vorführapparatur, Leinwand, Bestuhlung usw.) und Personal, ohne die er das ihm übertragene Pachtrecht nicht ausüben konnte, bediente. Wenn die Vorinstanz annimmt, als Werber könne nur derjenige bezeichnet werden der die Werbung mit eigenen Werbemitteln unmittelbar dem Publikum gegenüber durchführt, so kann ihr der Senat insoweit nicht folgen. Abgesehen davon, daß das Werbematerial (Werbediapositive und Werbefilme), das einen wichtigen Teil der Werbemittel ausmacht, vom Steuerpflichtigen oder dessen Auftraggebern stammte, sind die im Rahmen eines Pachtvertrages dem Pächter zur Verfügung gestellten Werbemittel eigenen gleichzusetzen. Auch wird in der Regel dem Publikum zu Anfang oder (meistens) am Schluß der Werbevorführung bekanntgegeben, daß die Werbung durch die Werbefirma erfolgt.

Die Besitzer der Vertragskinos hatten sich durch die Pachtverträge mit dem Steuerpflichtigen der eigenen Werbemöglichkeit entäußert. Sie durften von dritter Seite erhaltene Werbeaufträge in ihren Häusern grundsätzlich nicht selbst ausführen. Die übertragung der Auswertung der gesamten Kinoreklame an den Steuerpflichtigen unter gleichzeitiger Ausschließung der Kinobesitzer von der Werbung in ihren eigenen Häusern gab dem Steuerpflichtigen ein Recht, das in seiner Ausdehnung und Stärke durchaus dem Recht eines Pächters entspricht. Es bedeutet eine erhebliche Unterbewertung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Rechte, wenn die Vorinstanz sie mit der Bemerkung abtut, der Steuerpflichtige erlange durch sie lediglich eine größere Bewegungsfreiheit in seiner Tätigkeit als Werbungsmittler.

Auch die Ausführungen der Vorinstanz, der Steuerpflichtige habe nicht die einem Werber entstehenden Risiken zu tragen gehabt, vermögen nicht zu überzeugen. Zunächst verkennt die Vorinstanz, daß die Risiken der Kinobesitzer bei der Durchführung der Kinowerbung gering sind. Die Kinowerbung ist ein zusätzliches Nebengeschäft der Lichtspielhäuser. Die dabei entstehenden Unkosten sind niedrig, da Einrichtung und Bedienungspersonal ohnehin vorhanden sind und nur in den Zeitspannen vor den eigentlichen Vorstellungen für die Werbung in Anspruch genommen werden. Die Höhe der Einnahmen aus dem Theater ist von der Länge und Güte der Reklamevorführungen unabhängig, weil das Publikum nicht wegen der Reklame das Kino besucht. Die Höhe der Einnahmen aus der Lichtspielwerbung hängt von der Initiative des Steuerpflichtigen ab. Der Besitzer des Vertragskinos hat infolge der oben wiedergegebenen Ausschließlichkeitsklauseln keinen Einfluß darauf. Daß sich das Entgelt, das er für die überlassung der Auswertung der Kinoreklame vom Steuerpflichtigen erhält, nach einem Hundertsatz der Vorführgebühren richtet, die die Auftraggeber an den Steuerpflichtigen zahlen, ist ohne Bedeutung. Es gibt zahlreiche Pachtverträge, bei denen die Pacht nach einem Hundertsatz der Einnahmen des Pächters bemessen ist. Sie verlieren dadurch nicht ihre Eigenschaft als Pachtverträge (sogenannte partiarische Pachtverträge).

Die Rechtslage ist beim Pächter der Lichtspielwerbung in bestimmten Lichtspielhäusern ähnlich wie beim Anzeigenpächter, den der Reichsfinanzhof ebenfalls nicht als Werbungsmittler, sondern als Werber angesehen hat (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs V 139/37 vom 4. Februar 1938, RStBl 1938 S. 382, Slg. Bd. 43 S. 154). Derjenige, der sich von einem Verleger die ganze Anzeigenverwaltung oder Anzeigenannahme (ganz oder teilweise) ausschließlich übertragen läßt, hat eine wesentlich andere rechtliche und wirtschaftliche Stellung als ein Werbungsmittler. Der Schutz des § 48 UStDB 1938 (ß 53 UStDB 1951) ist für ihn weder vorgesehen noch erforderlich. Dasselbe muß für denjenigen gelten, der sich von einem Lichtspieltheater die gesamte Reklameverwaltung und Reklameaufnahme (ganz oder teilweise) ausschließlich übertragen läßt. Er vermittelt nicht, sondern tritt mehr oder weniger an die Stelle des Theaters, wird also selbst Werber.

Da das Finanzgericht die Rechtslage verkannt hat, war die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist spruchreif.

 

Fundstellen

BStBl III 1960, 454

BFHE 1961, 552

BFHE 71, 552

StRK, UStDB:53 R 5

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