Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 30.05.2005 - X B 149/04 (NV) (veröffentlicht am 13.07.2005)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und einer Divergenz

 

Leitsatz (NV)

1. Die grundsätzliche Bedeutung muss ‐ vom hier nicht gegebenen Fall ihrer Offenkundigkeit abgesehen ‐ schlüssig und substantiiert dargelegt werden. Dies erfordert ein konkretes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist. Dazu gehört auch, dass sich der Beschwerdeführer mit der zur von ihm für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfrage bereits vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander setzt und substantiiert darlegt, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung bislang keine Klärung herbeigeführt habe.

2. Rügt der Beschwerdeführer eine Abweichung des angefochtenen FG-Urteils von Entscheidungen des BFH, so muss er tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen des BFH andererseits herausarbeiten und gegenüber stellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg (Urteil vom 04.03.2004; Aktenzeichen VII 361/1999)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Dies gilt zunächst für die Rüge der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) habe.

a) Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Es muss sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muss --vom hier nicht gegebenen Fall ihrer Offenkundigkeit abgesehen-- schlüssig und substantiiert dargelegt werden. Dies erfordert ein konkretes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist. Dazu gehört auch, dass sich der Beschwerdeführer mit der zur von ihm für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfrage bereits vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander setzt und substantiiert darlegt, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung bislang keine Klärung herbeigeführt habe (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 32 und 33, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

b) Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerdebegründung der Kläger nicht, weil sie es unterlassen haben, die Klärungsbedürftigkeit der von ihnen formulierten Rechtsfrage, ob "jede Darlehensgewährung eines Unternehmers an ein Zulieferunternehmen mangels Vorliegens gegenteiliger Anhaltspunkte dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen (sei)", substantiiert darzulegen. Hierzu wäre insbesondere geboten gewesen, sich mit der zur Frage der Qualifizierung von Darlehensforderungen als notwendiges Betriebsvermögen vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22. April 1980 VIII R 236/77, BFHE 130, 454, BStBl II 1980, 571; vom 3. August 1977 I R 41/76, BFHE 123, 330, BStBl II 1978, 53; vom 26. Februar 1975 I R 50/73, BFHE 115, 432, BStBl II 1975, 573, m.w.N.) auseinander zu setzen und näher darauf einzugehen, dass und warum trotz der dort entwickelten Grundsätze ungeachtet der vom Finanzgericht (FG) hervorgehobenen Besonderheiten des Sachverhalts ein weiterer höchstrichterlicher Klärungsbedarf bestehe. Daran fehlt es im Streitfall.

Der angerufene Senat kann deshalb offen lassen, ob die von den Klägern formulierte Rechtsfrage überhaupt einen hinlänglich konkretisierten und präzisierten Inhalt aufweist, um darauf eine aussagekräftige, inhaltlich ergiebige Antwort geben zu können.

2. Aus den nämlichen Erwägungen kommt eine Zulassung der Revision auch nicht wegen des Erfordernisses einer BFH-Entscheidung zur Fortbildung des Rechts (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) in Betracht (zur Qualifikation dieses Zulassungsgrundes als speziellen Tatbestand der "Grundsatzrevision" vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 38).

Zwar ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil u.a. dann zuzulassen, wenn das erstinstanzliche Urteil unter einem so schweren Rechtsfehler leidet, dass sein Fortbestehen das Vertrauen in die Rechtsprechung beschädigen würde. Indes reicht auch nach neuem Recht der Vortrag nicht aus, das FG habe im konkreten Einzelfall unrichtig entschieden und dabei ggf. eine vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung übersehen oder fehlerhaft umgesetzt (Senatsbeschluss vom 15. September 2004 X B 174/03, juris, m.w.N. der Rechtsprechung). Auch nach der Neuregelung dient das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten; dies auch dann nicht, wenn der BFH bei einer eigenen Subsumtion aufgrund der getroffenen Feststellungen zu einem abweichenden Auslegungsergebnis gelangen würde. Vielmehr soll mit den neu gefassten Zulassungsgründen neben den Fällen der Divergenz eine Zulassung der Revision ermöglicht werden, wenn dem FG bei der Auslegung und Anwendung des Rechts Fehler von so erheblichem Gewicht unterlaufen sind, dass sie, würden sie von einem Rechtsmittelgericht nicht korrigiert, geeignet wären, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen. Hiervon kann im Streitfall angesichts der auf eine Würdigung des Umstandes des Einzelfalls abhebenden Argumentation des FG nicht die Rede sein.

3. Ebenso wenig genügt die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die schlüssige Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO (Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung).

Macht der Beschwerdeführer einen solchen Zulassungsgrund geltend, muss er in der Beschwerdebegründung substantiiert aufzeigen, inwieweit über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen bei den Gerichten bestehen oder welche sonstigen Gründe eine höchstrichterliche Entscheidung gebieten (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 40).

a) Rügt der Beschwerdeführer --wie hier-- eine Abweichung des angefochtenen FG-Urteils von Entscheidungen des BFH, so muss er tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen des BFH andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 42).

b) Diesen Anforderungen wird die Divergenzrüge der Kläger nicht gerecht. Es fehlt bereits an der Herausarbeitung eines bestimmten (abstrakten und die angefochtene Entscheidung tragenden) Rechtssatzes aus der FG-Entscheidung, welcher von den (angeblichen) Divergenzentscheidungen des BFH (Urteile vom 11. Dezember 2003 IV R 19/02, BFHE 204, 213; vom 10. Juli 1974 I R 223/70, BFHE 113, 209, BStBl II 1974, 736, und vom 1. Dezember 1976 I R 73/74, BFHE 121, 135, BStBl II 1977, 315) angeblich abweichen soll.

Sämtliche der von den Klägern zitierten Entscheidungen des BFH betreffen im Übrigen nicht --wie der hier zu beurteilende Streitfall-- eine Darlehensforderung, sondern Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, namentlich die Beteiligung eines Land- und Forstwirts an einer AG, welche eine Zuckerfabrik unterhielt (BFH-Urteil in BFHE 204, 213) und die Beteiligung eines Textileinzelhändlers an einer Bankgeschäfte betreibenden GmbH (BFH-Urteil in BFHE 113, 209, BStBl II 1974, 736). In einem weiteren Fall ging es um ein Mietwohngrundstück, dessen Wohnungen vom Grundstückseigentümer und Betriebsinhaber an seine Arbeitnehmer vermietet wurden (BFH-Urteil in BFHE 121, 135, BStBl II 1977, 315). Soweit die Kläger dennoch meinen, dass sich die hier in Rede stehende Darlehensgewährung durch einen Apotheker an einen seiner Pharma-Lieferanten "mit einer gleichzeitigen Verbesserung der Einkaufskonditionen … von einer Beteiligung durch Aktienerwerb mit Lieferrechten (wie sie im BFH-Urteil in BFHE 204, 213 beurteilt wurde) nicht (unterscheide)", reicht dies für die schlüssige Darlegung einer Divergenz nicht aus, zumal das FG seine Entscheidung erkennbar unter Heranziehung und Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalles getroffen hat. Im Kern erschöpft sich die Kritik der Kläger an dem angefochtenen Urteil darin, dass das FG die vom BFH zur Klassifizierung von Wirtschaftsgütern als notwendiges Betriebsvermögen entwickelten Grundsätze unrichtig auf den hier zu beurteilenden Einzelfall angewendet, also einen Subsumtionsfehler begangen habe. Indessen rechtfertigt nicht schon die Unrichtigkeit des Urteils im Einzelfall, sondern nur eine Abweichung im Grundsätzlichen die Zulassung der Revision wegen Divergenz (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 55 und § 116 Rz. 42, m.w.N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1385337

BFH/NV 2005, 1618

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Schnell und rechtssicher: Deutsche Rechnungslegungs Standards
    Deutsche Rechnungslegungs Standards online

    DRS 1–27, IFRS-Interpretationen und Anwendungshinweise in einer Datenbank – auf Deutsch und Englisch. Automatische Updates, schnelle Suche und sofortiger Zugriff. Jetzt 4 Wochen kostenlos testen!


    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]
    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]

      (1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.  (2) Die Revision ist nur ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren