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BFH Beschluss vom 28.11.1974 - V B 44/74

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Leitsatz (amtlich)

Im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO ist ein Antrag des Steuerpflichtigen, die Vollziehung eines auf eine negative Steuerzahlungsschuld lautenden Steuerbescheides in der Weise auszusetzen, daß das Gericht eine höhere negative Steuerzahlungsschuld festsetzt, nicht statthaft.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3; UStG 1967 §§ 16, 18

 

Tatbestand

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin), eine KG, hat in ihrer Umsatzsteuererklärung 1971 abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von ... DM erklärt. Nach Saldierung mit geschuldeter Umsatzsteuer auf Grund von § 16 des Umsatzsteuergesetzes - Mehrwertsteuer - (UStG 1967) berechnete sie als zu zahlende Steuer i. S. von § 18 Abs. 1 Satz 2 UStG 1967 einen Erstattungsbetrag (negative Steuerzahlungsschuld) in Höhe von ... DM. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (FA) erkannte bei der Umsatzsteuerveranlagung 1971 abziehbare Vorsteuerbeträge nur insoweit an, als sie anläßlich der Anschaffung eines PKW und von Geschäftsinventar angefallen waren. Im übrigen, d. h. in Höhe von ... DM, lehnte das FA die Abzugsfähigkeit der Vorsteuern unter Hinweis auf § 15 Abs. 2 UStG 1967 ab. Diese Vorsteuern seien im Zusammenhang mit der Ausgabe von Kommanditanteilen, einem nach § 4 Nr. 8 UStG 1967 steuerfreien Umsatz, angefallen, so daß ein Ausschluß vom Vorsteuerabzug gegeben sei. Durch die Kürzung der abziehbaren Vorsteuerbeträge um ... DM verminderte sich bei der Umsatzsteuerveranlagung 1971 die negative Steuerzahlungsschuld auf ... DM.

Die Beschwerdeführerin hat beim FG gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beantragt, die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 1971 in der Weise auszusetzen, daß die streitigen ... DM an sie auszuzahlen sind. Das FG hat diesen Antrag abgelehnt. Es führt im wesentlichen aus, die Beschwerdeführein könne nicht im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung eines Umsatzsteuerbescheides, der schon zu einer Erstattung von Umsatzsteuer führe, eine noch höhere Erstattung erreichen, da insoweit keine vollzogenen, d. h. sie belastenden Maßnahmen des FA vorlägen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde. Mit ihr macht die Beschwerdeführerin im wesentlichen folgendes geltend: Das FG verkenne den Begriff der Vollziehung. Diese verwirkliche sich nicht nur in der Auferlegung eines Zahlungsgebotes, sondern auch in der Weigerung, bestimmte Vorsteuerbeträge zum Abzug zuzulassen. Bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache werde, falls man ihrer Auffassung nicht zustimme, die Anerkennung der Abzugsfähigkeit verweigert. Dadurch sei der Umsatzsteuerbescheid mit der Wirkung vollzogen, daß ihr ein Vermögensnachteil entstanden sei. Denn sie habe die Steuern, deren Abzugsfähigkeit als Vorsteuern sie begehre, an diejenigen Unternehmer entrichtet, die die zugrunde liegenden Leistungen an sie erbracht hätten. Diese Zahlungen seien im übrigen nicht freiwillig erfolgt.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Es tritt im wesentlichen der Auffassung des FG bei.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO i. V. m. Abs. 2 Satz 2 dieser Vorschrift soll das Gericht auf Antrag des Steuerpflichtigen die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes bestehen. Im Hinblick darauf, daß die Einlegung eines außergerichtlichen Rechtsbehelfs sowie die Erhebung der Klage die Vollziehung eines Steuerverwaltungsaktes grundsätzlich nicht hemmen (§ 242 Abs. 1 AO, § 69 Abs. 1 Satz 1 FGO), verfolgen die Vorschriften des § 69 Abs. 2 und 3 FGO den Zweck, dem Steuerpflichtigen einen vorläufigen Rechtsschutz gegenüber ihm möglicherweise aus der Vollziehung erwachsenden und nicht mehr behebbaren Nachteilen zu gewähren (vgl. Beschlüsse des BFH vom 6. Februar 1967 VII B 46/66, BFHE 87, 414, BStBl III 1967, 123; vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967 182; vom 9. Juni 1972 III B 47/71, BFHE 106, 114, BStBl II 1972, 710). Eine solche schutzwürdige Situation setzt aber nach ständiger Rechtsprechung des BFH voraus, daß ein Steuerverwaltungsakt vorliegt, der vollzogen werden kann. Das ist bei solchen Bescheiden der Fall, die dem Steuerpflichtigen eine Leistungspflicht auferlegen oder - wie bei Grundlagenbescheiden - die Grundlage für eine Leistungspflicht sind. Vom Steuerpflichtigen muß also durch den Steuerverwaltungsakt etwas gefordert werden, was im Falle der Verweigerung durch das FA im Wege von Vollziehungsmaßnahmen erzwungen werden könnte oder müßte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 1969 V B 8/69, BFHE 96, 44, BStBl II 1969, 527; vom 19. August 1969 VI B 51/69, BFHE 96, 465, BStBl II 1969, 685; vom 24. September 1970 II B 28/70, BFHE 100, 83, BStBl II 1970, 813; vom 5. November 1971 IV R 242/70, BFHE 103, 546, BStBl II 1972, 218; vom 29. März 1972 II B 38/71, BFHE 105, 100, BStBl II 1972, 494; vom 12. Februar 1974 VII R 105/71, BFHE 112, 10, BStBl II 1974, 418).

Ist mithin davon auszugehen, daß der Steuerpflichtige mit seinem Antrage nach § 69 Abs. 3 FGO nur erstreben kann, den angefochtenen Steuerbescheid hinsichtlich des in ihm enthaltenen steuerrechtlichen Leistungsgebots vorläufig (durch Aussetzung der Vollziehung) außer Wirksamkeit zu setzen, dann ist der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag, soweit mit ihm eine Aussetzung des Umsatzsteuerbescheides 1971 gefordert wird, nicht statthaft. Dieser Steuerbescheid enthält, da er auf eine negative Steuerzahlungsschuld von ... DM lautet, kein die Beschwerdeführerin belastendes Leistungsgebot. Vielmehr verpflichtet dieser Bescheid das FA, den vorbezeichneten Betrag an die Beschwerdeführerin auszuzahlen.

Was die Beschwerdeführerin in Wirklichkeit begehrt, ist nicht die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides, sondern seine Abänderung. Damit verkennt sie jedoch das Wesen des Aussetzungsverfahrens nach § 69 FGO. In diesem Verfahren kann, wie der BFH bereits in anderem Zusammenhang entschieden hat, nur die vorläufige Nichtberücksichtigung eines ergangenen Verwaltungsakts, der zu Lasten des Steuerpflichtigen vollziehbar ist, nicht aber die vorläufige Berücksichtigung eines nicht ergangenen Verwaltungsakts begehrt werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. März 1971 II B 47/69, BFHE 101, 346, BStBl II 1971, 334; vom 5. November 1971 IV R 242/70, BFHE 103, 546, BStBl II 1972, 218). Eine Korrektur kann in Fällen dieser Art nur im Rechtsbehelfsverfahren erfolgen. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Vermögensnachteile bestehen im übrigen nur in einem Zinsausfall, der im Rahmen des § 111 FGO berücksichtigt wird.

 

Fundstellen

BStBl II 1975, 240

BFHE 1975, 171

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