Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 28.07.2000 - III B 66/97 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage des Begründungsmangels eines Urteils; formeller Bilanzzusammenhang, wenn Bilanzberichtigung für die Vergangenheit nicht mehr möglich ist

 

Leitsatz (NV)

  1. Ein Begründungsmangel eines Urteils kann nicht im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vorgebracht werden.
  2. Ob Ausführungen im FG-Urteil rechtlich zutreffend oder nach Auffassung der Klägerin ausreichend sind, ist keine Frage eines Begründungsmangels des Urteils.
  3. Es ist geklärt und daher nicht mehr klärungsbedürftig, dass nach dem Grundsatz des sog. formellen Bilanzzusammenhangs in den Fällen, in denen eine Bilanzberichtigung für die Vergangenheit nicht mehr möglich ist, weil die Feststellungs- oder Veranlagungsbescheide bestandskräftig sind und keine Änderungsvorschrift für diese Bescheide eingreift, die Korrektur in der Schlussbilanz des ersten Jahres nachzuholen ist, in dem dies mit steuerlicher Wirkung möglich ist.
 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5; EStG § 4 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bei dem angegriffenen Urteil gerügte Begründungsmangel i.S. von § 116 Abs. 1 Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht vorgebracht werden (s. u.a. BFH-Beschluss vom 4. August 1999 VIII B 77/99, BFH/NV 2000, 71). Mängel i.S. des § 116 Abs. 1 FGO müssen mit der zulassungsfreien Revision geltend gemacht werden.

Im Übrigen liegt im Streitfall aber auch kein Begründungsmangel i.S. von § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO vor. Die Klägerin rügt, das Finanzgericht (FG) sei auf ihren Vortrag nicht eingegangen, dass, selbst wenn in der Schlussbesprechung im Rahmen der Betriebsprüfung von 1982 keine tatsächliche Verständigung zustande gekommen sei, in der damaligen Einigung und in der jahrelangen Veranlagung entsprechend dem Betriebsprüfungsbericht eine nach Treu und Glauben zu beachtende Zusage des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt ―FA―) gesehen werden müsse. Diese Rüge ist nicht zutreffend. Das FG ist in dem angegriffenen Urteil der Begründung der Einspruchsentscheidung des FA gefolgt und hat nach § 105 Abs. 5 FGO im Wesentlichen von einer weiteren Begründung abgesehen. In der Einspruchsentscheidung hat das FA unter Hinweis auf §§ 204 ff. der Abgabenordnung (AO 1977) ausgeführt, dass eine verbindliche Zusage im Rahmen der Außenprüfung nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht vorliege. Es hat auch dargelegt, dass kein verbindlicher Vertrauenstatbestand dadurch geschaffen worden ist, dass auf Grund der überhöhten Einlagewerte über Jahre hinweg zu hohe Beträge aus Absetzung für Abnutzung (AfA) zum Abzug zugelassen worden sind. Ob diese Ausführungen rechtlich zutreffend oder nach Auffassung der Klägerin ausreichend sind, ist keine Frage eines Begründungsmangels i.S. von § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO.

2. Es kann offen bleiben, ob die von der Klägerin ferner geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Sache ordnungsgemäß dargelegt worden ist.

Die Klägerin hält eine grundsätzliche Bedeutung der Sache für gegeben wegen einer beim BFH anhängigen Revision gegen das Urteil des FG Düsseldorf vom 8. Mai 1996 11 K 3601/93 F (Entscheidungen der Finanzgerichte ―EFG― 1996, 983). Nach diesem FG-Urteil habe die Festsetzungsverjährung Vorrang vor dem formellen Bilanzzusammenhang. Sei demnach eine Bilanzberichtigung wegen eingetretener Festsetzungsverjährung nicht mehr möglich, scheide eine Korrektur des Fehlers in der Bilanz des ersten Jahres, dessen Veranlagung noch berichtigungsfähig sei, aus. Dieses Problem stellt sich nach Auffassung der Klägerin auch im Streitfall. Das angestrebte Revisionsverfahren solle dazu dienen, das Besteuerungsverfahren für das Streitjahr solange offen zu halten, bis der BFH in dem anhängigen Revisionsverfahren entschieden habe.

Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die Klägerin damit die grundsätzliche Bedeutung der herausgestellten Rechtsfrage in der gebotenen substantiierten Weise dargelegt hat. Das Vorbringen, beim BFH sei ein Revisionsverfahren mit einer gleich gelagerten Rechtsfrage wie im Streitfall anhängig, sagt als solches noch nichts über die Klärungsbedürftigkeit der Frage im Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts. Denn mit diesem Vorbringen wird zunächst nur ein individuelles Interesse der Klägerin an einer Gleichbehandlung mit dem oder den Steuerpflichtigen in dem bereits anhängigen Verfahren dargelegt (vgl. BFH-Beschluss vom 13. März 1998 VIII B 57/97, BFH/NV 1998, 993).

Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob diese Zweifel durchgreifend sind und deshalb die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig ist, da jedenfalls die Beschwerde unbegründet ist (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Februar 1987 II B 140/86, BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Das anhängige Revisionsverfahren, auf das sich die Klägerin beruft, ist mittlerweile durch Urteil des BFH vom 28. April 1998 VIII R 46/96 (BFHE 185, 492, BStBl II 1998, 443) entschieden worden. In diesem Urteil hält der BFH entgegen der in dem genannten Urteil des FG Düsseldorf vertretenen Auffassung grundsätzlich daran fest, dass nach dem sog. Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs in den Fällen, in denen eine Bilanzberichtigung für die Vergangenheit nicht mehr möglich ist, weil die Feststellungs- oder Veranlagungsbescheide bestandskräftig sind und keine Änderungsvorschrift für diese Bescheide eingreift, die Korrektur in der Schlussbilanz des ersten Jahres nachzuholen ist, in dem dies mit steuerlicher Wirkung möglich ist. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage ist daher geklärt und nicht mehr klärungsbedürftig. Maßgebend für die grundsätzliche Bedeutung der Sache ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. u.a. Beschluss des erkennenden Senats vom 18. März 1994 III B 543/90, BFHE 173, 506, BStBl II 1994, 473).

3. Im Übrigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe weiterer Gründe.

 

Fundstellen

Haufe-Index 447258

BFH/NV 2001, 158

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    1.187
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.164
  • Nachforderungszinsen
    655
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    540
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    505
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    484
  • Werkzeuge, Abschreibung
    407
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    382
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    369
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    364
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    357
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    356
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    304
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    282
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    275
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    255
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    248
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    234
  • Büroeinrichtung / 3.3 Für Wirtschaftsgüter von mehr als 250 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR muss bei Anwendung der Poolabschreibung ein Sammelposten gebildet werden
    231
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    222
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Feststellung der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Für die erforderliche Feststellung der Sanierungseignung enthält das Gesetz keine feste Beweisregel dahingehend, dass ein bestimmtes Kriterium, aus dem die Sanierungseignung abgeleitet werden kann, unbedingt vorliegen müsste. Wesentliche Indizien für das Bestehen von Sanierungseignung sind unter anderem das Vorliegen eines nachvollziehbaren und prüfbaren Sanierungskonzepts oder ein rückblickend erfolgreicher Abschluss der Sanierung.


Richtig verzollen und Geld sparen: Schnelleinstieg Zoll
Schnelleinstieg Zoll
Bild: Haufe Shop

Vermeiden Sie teure Fehler bei der Zollerklärung. Mit diesem Buch gehen Sie sicher mit allen Rechtsfragen zum Import und Export um - ohne juristische Vorkenntnisse. Es erklärt Ihnen Schritt für Schritt alle zollrechtlichen Grundlagen für einen reibungslosen Ablauf.


BFH IV B 62/02 (NV)
BFH IV B 62/02 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) NZB: Formeller Bilanzenzusammenhang, grundsätzliche Bedeutung  Leitsatz (NV) Es ist geklärt und daher nicht mehr klärungsbedürftig, dass nach dem Grundsatz des sog. formellen Bilanzenzusammenhangs in den Fällen, in denen ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren