Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 04.08.1999 - VIII B 77/99 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; keine Umdeutung einer unzulässigen NZB in zulassungsfreie Verfahrensrevision; Ermessen des FG in § 105 Abs. 5 FGO

 

Leitsatz (NV)

  1. In der Beschwerdeschrift ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen. Dazu sind substantiierte und konkrete Angaben darüber erforderlich, aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit, Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung dienen kann. Der Beschwerdeführer muß konkret darauf eingehen, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist.
  2. Für eine auf die Verletzung der §§ 116 Abs. 1 Nr. 5, 119 Nr. 6 FGO gestützte NZB fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Mängel i.S.d. § 116 Abs. 1 FGO können nur mit der zulassungsfreien Revision, nicht hingegen mit der NZB geltend gemacht werden.
  3. Eine unzulässige NZB, mit der ein Verfahrensfehler i.S.d. § 116 Abs. 1 FGO gerügt wird, kann nicht in eine zulassungsfreie Verfahrensrevision umgedeutet werden.
  4. Es steht im Ermessen des FG, ob und inwieweit es von der Begründungserleichterung des § 105 Abs. 5 FGO Gebrauch macht. Wie weit die Befugnis des Gerichts zur Kurzbegründung reicht, hängt im Einzelfall davon ab, inwieweit der Zweck der Urteilsbegründung durch die dem Rechtsuchenden bekannten, vom Gericht bestätigten (schriftlichen) Ausführungen der Verwaltung erreicht wird oder noch der Ergänzung bzw. Klarstellung bedarf.
 

Normenkette

FGO § 105 Abs. 5, § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6, § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Zur grundsätzlichen Bedeutung

a) In der Beschwerdeschrift ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen. Dazu sind substantiierte und konkrete Angaben darüber erforderlich, aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit, Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung dienen kann. Der Beschwerdeführer muß konkret darauf eingehen, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist.

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) halten die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob eine zeitlich befristete und nur kurzfristige Einräumung einer (atypisch stillen) Unterbeteiligung an einem Kommanditanteil deswegen steuerlich nicht anzuerkennen ist, weil der Unterbeteiligte in dem kurzen Zeitraum nur eine beschränkte, möglicherweise "auf null" reduzierte Mitunternehmerinitiative entfalten kann und nur ein beschränktes, möglicherweise "auf null" reduziertes Mitunternehmerrisiko trägt. In diesem Zusammenhang hätte es --unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur-- näherer Ausführungen der Kläger darüber bedurft, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage umstritten sei (vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 1986 V B 61/86, BFH/NV 1987, 309, m.w.N.). Dies ist unterblieben.

2. Zum Verfahrensmangel

Die Kläger erblicken einen Verfahrensverstoß darin, daß das Finanzgericht (FG) unter Berufung auf § 105 Abs. 5 FGO weitgehend von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen hat. Sie weisen darauf hin, daß die Befugnis und das Ermessen des Gerichts zur Kurzbegründung begrenzt sei und sich nicht in einer Bezugnahme auf die Verwaltungsentscheidung erschöpfen dürfe, weil hierdurch der Zweck der Urteilsbegründung nicht erreicht werde.

a) Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang ausdrücklich einen Verfahrensmangel i.S. der §§ 116 Abs. 1 Nr. 5, 119 Nr. 6 FGO gerügt haben, fehlt ihrer Beschwerde bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Mängel i.S. des § 116 Abs. 1 FGO können nur mit der zulassungsfreien Revision, nicht hingegen mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 9. Juni 1986 IX B 90/85, BFHE 146, 395, BStBl II 1986, 679, m.w.N.).

Eine unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde, mit der ein Verfahrensmangel i.S. des § 116 Abs. 1 FGO gerügt wird, kann auch nicht in eine zulassungsfreie Verfahrensrevision umgedeutet werden (BFH-Beschluß in BFHE 146, 395, BStBl II 1986, 679; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 116 Rdnr. 5, m.w.N.).

b) Aber auch wenn man in der Verletzung des § 105 Abs. 5 FGO einen eigenständigen Verfahrensverstoß erblickt, entspricht die Rüge der Kläger nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Denn die Kläger vermochten keine Tatsachen vorzutragen, die --ihr Vorliegen unterstellt-- einen Verstoß gegen § 105 Abs. 5 FGO ergeben.

Die Kläger haben nicht in Abrede gestellt, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 105 Abs. 5 FGO im Streitfall vorlagen. Das FG hatte über eine verwaltungsaktbezogene Klage zu befinden. Das FG ist nicht nur im Ergebnis, sondern auch in der Begründung den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen gefolgt und hat diese Übereinstimmung in der Urteilsbegründung ausdrücklich festgestellt. Es stand folglich im Ermessen des FG, ob und inwieweit es von der Begründungserleichterung des § 105 Abs. 5 FGO Gebrauch machen wollte. Zu Recht haben die Kläger allerdings darauf hingewiesen, daß dieses Ermessen des Gerichts nicht grenzenlos ist. Wie weit die Befugnis des Gerichts zur Kurzbegründung reicht, hängt im Einzelfall davon ab, inwieweit der Zweck der Urteilsbegründung durch die dem Rechtsuchenden bekannten, vom Gericht bestätigten (schriftlichen) Ausführungen der Verwaltung erreicht wird oder noch der Ergänzung bzw. Klarstellung bedarf (vgl. Gräber/von Groll, a.a.O., § 105 Rdnr. 29, m.w.N.).

Die Kläger haben indessen nicht schlüssig darlegen können, daß das FG sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Hierzu wäre etwa erforderlich gewesen, darzutun, daß die vom FG in Bezug genommenen Einspruchsentscheidungen ihrerseits ein wesentliches Begründungsdefizit (z.B. eine unvollständige, widersprüchliche, floskelhafte oder sonst unzulängliche Begründung) aufgewiesen hätten oder daß das FG nicht auf neues, erstmals im Klageverfahren eingeführtes Vorbringen eingegangen sei. Daran fehlt es im Streitfall.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 302698

BFH/NV 2000, 71

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    Finanzgerichtsordnung / § 105 [Form und Inhalt des Urteils]
    Finanzgerichtsordnung / § 105 [Form und Inhalt des Urteils]

      (1) 1Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. 2Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. 3Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren