Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 04.08.1999 - VIII B 77/99 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; keine Umdeutung einer unzulässigen NZB in zulassungsfreie Verfahrensrevision; Ermessen des FG in § 105 Abs. 5 FGO

 

Leitsatz (NV)

  1. In der Beschwerdeschrift ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen. Dazu sind substantiierte und konkrete Angaben darüber erforderlich, aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit, Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung dienen kann. Der Beschwerdeführer muß konkret darauf eingehen, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist.
  2. Für eine auf die Verletzung der §§ 116 Abs. 1 Nr. 5, 119 Nr. 6 FGO gestützte NZB fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Mängel i.S.d. § 116 Abs. 1 FGO können nur mit der zulassungsfreien Revision, nicht hingegen mit der NZB geltend gemacht werden.
  3. Eine unzulässige NZB, mit der ein Verfahrensfehler i.S.d. § 116 Abs. 1 FGO gerügt wird, kann nicht in eine zulassungsfreie Verfahrensrevision umgedeutet werden.
  4. Es steht im Ermessen des FG, ob und inwieweit es von der Begründungserleichterung des § 105 Abs. 5 FGO Gebrauch macht. Wie weit die Befugnis des Gerichts zur Kurzbegründung reicht, hängt im Einzelfall davon ab, inwieweit der Zweck der Urteilsbegründung durch die dem Rechtsuchenden bekannten, vom Gericht bestätigten (schriftlichen) Ausführungen der Verwaltung erreicht wird oder noch der Ergänzung bzw. Klarstellung bedarf.
 

Normenkette

FGO § 105 Abs. 5, § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6, § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Zur grundsätzlichen Bedeutung

a) In der Beschwerdeschrift ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen. Dazu sind substantiierte und konkrete Angaben darüber erforderlich, aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit, Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung dienen kann. Der Beschwerdeführer muß konkret darauf eingehen, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist.

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) halten die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob eine zeitlich befristete und nur kurzfristige Einräumung einer (atypisch stillen) Unterbeteiligung an einem Kommanditanteil deswegen steuerlich nicht anzuerkennen ist, weil der Unterbeteiligte in dem kurzen Zeitraum nur eine beschränkte, möglicherweise "auf null" reduzierte Mitunternehmerinitiative entfalten kann und nur ein beschränktes, möglicherweise "auf null" reduziertes Mitunternehmerrisiko trägt. In diesem Zusammenhang hätte es --unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur-- näherer Ausführungen der Kläger darüber bedurft, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage umstritten sei (vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 1986 V B 61/86, BFH/NV 1987, 309, m.w.N.). Dies ist unterblieben.

2. Zum Verfahrensmangel

Die Kläger erblicken einen Verfahrensverstoß darin, daß das Finanzgericht (FG) unter Berufung auf § 105 Abs. 5 FGO weitgehend von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen hat. Sie weisen darauf hin, daß die Befugnis und das Ermessen des Gerichts zur Kurzbegründung begrenzt sei und sich nicht in einer Bezugnahme auf die Verwaltungsentscheidung erschöpfen dürfe, weil hierdurch der Zweck der Urteilsbegründung nicht erreicht werde.

a) Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang ausdrücklich einen Verfahrensmangel i.S. der §§ 116 Abs. 1 Nr. 5, 119 Nr. 6 FGO gerügt haben, fehlt ihrer Beschwerde bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Mängel i.S. des § 116 Abs. 1 FGO können nur mit der zulassungsfreien Revision, nicht hingegen mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 9. Juni 1986 IX B 90/85, BFHE 146, 395, BStBl II 1986, 679, m.w.N.).

Eine unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde, mit der ein Verfahrensmangel i.S. des § 116 Abs. 1 FGO gerügt wird, kann auch nicht in eine zulassungsfreie Verfahrensrevision umgedeutet werden (BFH-Beschluß in BFHE 146, 395, BStBl II 1986, 679; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 116 Rdnr. 5, m.w.N.).

b) Aber auch wenn man in der Verletzung des § 105 Abs. 5 FGO einen eigenständigen Verfahrensverstoß erblickt, entspricht die Rüge der Kläger nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Denn die Kläger vermochten keine Tatsachen vorzutragen, die --ihr Vorliegen unterstellt-- einen Verstoß gegen § 105 Abs. 5 FGO ergeben.

Die Kläger haben nicht in Abrede gestellt, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 105 Abs. 5 FGO im Streitfall vorlagen. Das FG hatte über eine verwaltungsaktbezogene Klage zu befinden. Das FG ist nicht nur im Ergebnis, sondern auch in der Begründung den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen gefolgt und hat diese Übereinstimmung in der Urteilsbegründung ausdrücklich festgestellt. Es stand folglich im Ermessen des FG, ob und inwieweit es von der Begründungserleichterung des § 105 Abs. 5 FGO Gebrauch machen wollte. Zu Recht haben die Kläger allerdings darauf hingewiesen, daß dieses Ermessen des Gerichts nicht grenzenlos ist. Wie weit die Befugnis des Gerichts zur Kurzbegründung reicht, hängt im Einzelfall davon ab, inwieweit der Zweck der Urteilsbegründung durch die dem Rechtsuchenden bekannten, vom Gericht bestätigten (schriftlichen) Ausführungen der Verwaltung erreicht wird oder noch der Ergänzung bzw. Klarstellung bedarf (vgl. Gräber/von Groll, a.a.O., § 105 Rdnr. 29, m.w.N.).

Die Kläger haben indessen nicht schlüssig darlegen können, daß das FG sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Hierzu wäre etwa erforderlich gewesen, darzutun, daß die vom FG in Bezug genommenen Einspruchsentscheidungen ihrerseits ein wesentliches Begründungsdefizit (z.B. eine unvollständige, widersprüchliche, floskelhafte oder sonst unzulängliche Begründung) aufgewiesen hätten oder daß das FG nicht auf neues, erstmals im Klageverfahren eingeführtes Vorbringen eingegangen sei. Daran fehlt es im Streitfall.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 302698

BFH/NV 2000, 71

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    3.918
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.007
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.834
  • Betriebsbedarf
    2.373
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.357
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.302
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.296
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.264
  • Anzahlungen, geleistete
    2.242
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.209
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.097
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.031
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    1.974
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    1.961
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    1.960
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    1.884
  • Größenklassen
    1.873
  • Nachforderungszinsen
    1.867
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    1.840
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    1.833
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Feststellung der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Für die erforderliche Feststellung der Sanierungseignung enthält das Gesetz keine feste Beweisregel dahingehend, dass ein bestimmtes Kriterium, aus dem die Sanierungseignung abgeleitet werden kann, unbedingt vorliegen müsste. Wesentliche Indizien für das Bestehen von Sanierungseignung sind unter anderem das Vorliegen eines nachvollziehbaren und prüfbaren Sanierungskonzepts oder ein rückblickend erfolgreicher Abschluss der Sanierung.


Haufe Shop: Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
Bild: Haufe Shop

Ob Digital Finance/CFO4.0, E-Invoicing oder Robotic Accounting - das Buch greift verschiedene Facetten der digitalen Transformation im Finanz- und Rechnungswesen auf. Es zeigt, wie Handlungsbedarf frühzeitig erkannt, die Umsetzung praxistauglicher Strategien und der Einsatz generativer KI vorangetrieben werden können.


BFH V B 82/00 (NV)
BFH V B 82/00 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Voraussetzung für Anspruch auf Akteneinsicht; Keine Umdeutung von NZB in Revision  Leitsatz (NV) Eine unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde, mit der ein Verfahrensfehler i.S. des § 116 Abs. 1 FGO gerügt wird, kann ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren