Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 28.04.2004 - VII S 9/04 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes

 

Leitsatz (NV)

  1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision kann keinen Erfolg haben, wenn dieser nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist unter Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gestellt wird.
  2. Die Beiordnung eines Notprozessbevollmächtigten kommt nicht in Betracht, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.
  3. Für Streitigkeiten über die Vollstreckung von Sozialforderungen (hier wegen Rückforderung von Arbeitslosenhilfe) ist der Finanzrechtsweg gegeben.
 

Normenkette

FGO § 33 Abs. 1 Nr. 2, §§ 142, 115, 116 Abs. 2 S. 1; ZPO §§ 78b, 117 Abs. 2, 4

 

Tatbestand

Der Antragsteller hat vor dem Finanzgericht (FG), an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, erfolglos gegen die Vollstreckung einer Forderung des Landesarbeitsamtes (hier: wegen Rückzahlung von Arbeitslosenhilfe) geklagt. Das FG hat ausgeführt, die Klage entspreche nicht den Zulässigkeitsanforderungen der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Kläger habe in der Klage keine ladungsfähige Anschrift angegeben und nicht präzisiert, gegen welchen konkreten Verwaltungsakt sich die Klage richte. Der Kläger habe auch nicht sinngemäß vorgetragen, welches Verwaltungshandeln einer rechtlichen Kontrolle zugeführt werden solle. Das Klageziel müsse jedoch der Kläger und nicht das Gericht bestimmen. Soweit der Kläger die Ausurteilung von Schadensersatz begehre, sei der Finanzrechtsweg nicht gegeben.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt und in einem weiteren Schriftsatz vom 26. März 2004 beantragt, ihm für das Beschwerdeverfahren einen Vertreter beizuordnen. Wegen fehlender Finanzmittel habe er einen Vorschuss nicht leisten und deshalb keinen Vertreter bestellen können.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist abzulehnen.

1. Sollte der Antrag als ein solcher auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) i.S. des § 142 FGO zu verstehen sein, könnte er keinen Erfolg haben. Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist neben der hinreichenden Aussicht auf Erfolg des beabsichtigten Rechtsmittels, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Rechtsmittelfrist von einem Monat ab Zustellung des vollständigen Urteils des FG (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO) den Antrag auf PKH gestellt und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) auf dem vorgeschriebenen Vordruck (§ 117 Abs. 4 ZPO) unter Beifügung entsprechender Belege abgegeben hat. Geschieht dies nicht, kann nach Ablauf der Rechtsmittelfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für eine nach Bewilligung von PKH von einer nach § 62a FGO vertretungsberechtigten Person einzulegende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht gewährt werden (vgl. Bundesfinanzhof ―BFH― in ständiger Rechtsprechung, Beschluss vom 25. März 1986 III R 134/80, BFH/NV 1986, 631, m.w.N.; Bundesverfassungsgericht ―BVerfG―, Beschluss vom 14. Juni 1983 1 BvR 277/83, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, § 142, Rechtsspruch 33).

Im Streitfall hat der Antragsteller seinen Antrag verspätetet gestellt. Das Urteil des FG vom 15. Dezember 2003 ist nach Einlassung des Klägers, der das Empfangsbekenntnis nicht an das FG zurückgesandt hat, in seinem Schreiben vom 11. Februar 2004 diesem spätestens am 11. Februar 2004 zugestellt worden. Innerhalb der danach bis zum 11. März 2004 laufenden Rechtsmittelfrist (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO, §§ 186, 187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) hat der Kläger einen Antrag auf Gewährung von PKH nicht gestellt und die vorgeschriebene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Vertreters wurde erst am 26. März 2004, mithin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellt. Danach ist davon auszugehen, dass dem Kläger bei Einlegung einer formgerechten Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG selbst bei Gewährung von PKH keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte.

2. Soweit der Antrag auf Beiordnung eines Vertreters als Antrag auf Beiordnung eines sog. Notanwalts i.S. des § 78b ZPO für die Einlegung einer formgerechten Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG zu verstehen ist, ist der Antrag zwar nach § 155 FGO i.V.m. § 78b ZPO statthaft, kann aber ebenfalls keinen Erfolg haben.

Ist, wie im Streitfall, für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde die Vertretung durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder eine sonst nach § 62a FGO vor dem BFH vertretungsberechtigte Person zwingend vorgeschrieben und der Beteiligte nicht in der Lage, einen zur Vertretung bereiten Prozessvertreter zu finden, so kann ihm in sinngemäßer Anwendung des § 78b ZPO ein Notprozessbevollmächtigter beigeordnet werden, wenn er dies innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Prozessgericht (hier dem BFH) beantragt. Versäumt er diese Frist, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Frage (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Februar 1997 VII S 2/97, BFH/NV 1997, 431). Der Antragsteller hat den Antrag, wie unter 1. ausgeführt, nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist, sondern erst am 26. März 2004 und damit nicht rechtzeitig gestellt.

Aber auch wenn der Senat das Schreiben vom 27. Februar 2004 in der Weise auslegen könnte, dass damit auch die Beiordnung eines Notprozessbevollmächtigten i.S. des § 78b ZPO beantragt worden wäre, würde der Antrag daran scheitern, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung, nämlich die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, keine Aussicht auf Erfolg hätte (§ 78b Abs. 1 ZPO). Der Antragsteller begehrt, wie sich aus der Beschwerdeschrift ergibt, die Zulassung der Revision, weil er die gesamte Prozessführung durch das FG für unrechtmäßig hält und bemängelt, es habe die "falsche Richterin" entschieden, weil diese die Sache nicht an das zuständige Gericht weiter verwiesen habe.

Dieses Vorbringen könnte im Streitfall die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Der Kläger hatte sich mit am 7. Mai 2003 bei dem Verwaltungsgericht (VG) eingegangenem Schreiben gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt ―HZA―) gewandt und geltend gemacht, dieser vollstrecke wegen einer Forderung auf Rückzahlung von Arbeitslosenhilfe, ohne über seinen Antrag auf Verlängerung der Rückzahlungsfrist entschieden zu haben. Das VG hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. Juni 2003 10 G 1697/03 an das nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO für Streitigkeiten über die Vollstreckung von Sozialforderungen zuständige FG verwiesen (vgl. dazu Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 33 FGO Rz. 70; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 33 Rz. 32). Das FG ist an den Beschluss des VG vom 11. Juni 2003 gebunden (§ 17a Abs. 2 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Der Rechtsstreit ist der Richterin am FG S ordnungsgemäß zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen worden (§ 5 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 1 FGO). Anhaltspunkte für eine erkennbar rechtsmissbräuchliche (willkürliche) Übertragung des Verfahrens auf die Einzelrichterin sind weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass die Rüge nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts keine Aussicht auf Erfolg hätte (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 119 Nr. 1 FGO; Senatsurteil vom 26. Juli 1994 VII R 87/93, BFH/NV 1995, 406, 407; BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1981 2 BvR 1107/77 u.a., BVerfGE 58, 1, 45).

Die Rüge, die Entscheidung der Vorinstanz sei materiell-rechtlich fehlerhaft, kann mit Ausnahme des hier nicht vorliegenden Grundes einer willkürlichen, unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbaren Entscheidung ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 14. November 2003 VII B 123/03, BFH/NV 2004, 512, 513).

Überdies rechtfertigt ―außerhalb des Verfahrens zur Bewilligung von PKH― allein das finanzielle Unvermögen einer Partei zur Zahlung eines Vorschusses an einen Prozessbevollmächtigten die Beiordnung eines Notanwaltes nicht (vgl. Beschluss vom 19. Januar 2004 X S 19/03, BFH/NV 2004, 533).

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (BFH-Beschluss vom 26. Juli 1995 XI S 14/95, BFH/NV 1996, 157).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1178749

BFH/NV 2004, 1288

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Frotscher/Geurts, EStG § 19a Sondervorschrift für Einkün ... / 1.3 Überarbeitung § 19a EStG zum Vz 2024
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 11 Bemessungsgrundlage ... / 5.1.7 Nicht in den Zollwert einbezogene Bestandteile (Art. 72 UZK)
      1
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / 2.
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2014 / 5. Widerruf
      0
    • Außenstände: Wie man als Unternehmer an sein Geld kommt / 3.2.3 Auflistung der überfälligen Debitorenposten
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Das Standardwerk zur Bilanzierung: Bilanztraining
    Bilanztraining
    Bild: Haufe Shop

    Hier eignen Sie sich umfassende Kenntnisse an, die Sie zum Erstellen und Verstehen eines Abschlusses brauchen. Außerdem zeigt das Buch die  Grundlagen der Lageberichterstattung und Nachhaltigkeitsberichterstattung auf.


    Finanzgerichtsordnung / § 33 [Zulässigkeit des Finanzrechtswegs]
    Finanzgerichtsordnung / § 33 [Zulässigkeit des Finanzrechtswegs]

      (1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben   1. in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren