Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 28.01.2005 - III B 91/04 (NV) (veröffentlicht am 27.04.2005)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Bedeutung; Haftung der Gesellschafter für Unternehmenssteuern der GbR

 

Leitsatz (NV)

1. Lässt sich eine Rechtfrage unmittelbar aus dem Gesetz beantworten oder ist ihre Beantwortung nicht umstritten, so fehlt es an der für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage notwendigen Klärungsbedürftigkeit.

2. Gesellschafter einer GbR haften für Unternehmenssteuern auf der Grundlage der neueren BGB ‐ Rechtsprechung zur Partei- und Prozessfähigkeit der GbR in entsprechender Anwendung des § 128 HGB.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 S. 3; HGB § 128

 

Verfahrensgang

Thüringer FG (Urteil vom 21.04.2004; Aktenzeichen I 236/03)

 

Gründe

Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung verlangt eine substantiierte Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist. Dazu ist auszuführen, dass die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Dazu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen.

Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217, m.w.N.).

Mit der Behauptung, das angefochtene Urteil sei sachlich unrichtig, wird keine grundsätzliche Bedeutung dargetan (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476), ebenso wenig mit dem Hinweis, der BFH habe zu einer bestimmten Rechtsfrage noch nicht entschieden (BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2001 III B 97/01, BFH/NV 2002, 366).

Lässt sich zudem eine Rechtsfrage unmittelbar aus dem Gesetz beantworten oder ist sie nicht umstritten, so fehlt es ebenfalls an der Klärungsbedürftigkeit (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1476).

Vor allem aber sind, sofern zu diesem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung geboten, warum durch diese Entscheidungen bzw. Äußerungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist bzw. weshalb sie ggf. einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 366).

2. Der Kläger meint, es bedürfe einer Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung durch den BFH, weil nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) durch das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. Januar 2001 II ZR 331/00 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2001, 1056) zur Partei- und Prozessfähigkeit der GbR anscheinend das zur Haftung von Gesellschaftern der GbR ergangene frühere Urteil des BFH vom 21. Juni 1995 II R 7/91 (BFHE 178, 227, BStBl II 1995, 817) überholt sei.

Indessen setzt sich der Kläger weder mit dem Inhalt beider Urteile im Einzelnen und den sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen auseinander noch mit zwischenzeitlich ergangener Rechtsprechung sowie Äußerungen im Fachschrifttum. Das FG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Urteil des BFH in BFHE 178, 227, BStBl II 1995, 817 sich schwerpunktmäßig mit der Problematik der Haftung von neu eintretenden Gesellschaftern für vor ihrem Eintritt entstandene Verbindlichkeiten einer GbR befasst, indes ein derartiger Sachverhalt im Streitfall nicht vorliege.

Gesellschafter einer GbR haften für Unternehmenssteuern auf der Grundlage der neueren BGH-Rechtsprechung in entsprechender Anwendung des § 128 des Handelsgesetzbuchs (HGB), was sowohl vom FG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 25. Oktober 2001 6 K 2871/98 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2002, 64, rkr., mit zustimmender Anmerkung von Neu, S. 65) sowie vom Fachschrifttum bejaht worden ist.

Bereits Karsten Schmidt hat in NJW 2001, 993, 998 die haftungsrechtlichen Konsequenzen aus der neueren BGH-Rechtsprechung bezüglich der Gesellschafter auch für Steuerschulden einer GbR bestätigt. Im gleichen Sinne hat die Bundessteuerberaterkammer (Beihefter zu Deutsches Steuerrecht 31/01, S. 1, 2) Stellung genommen.

Der Kläger macht in keiner Weise deutlich, weshalb gegen diese rechtliche Schlussfolgerung begründete Zweifel erhoben werden könnten, die durch eine höchstrichterliche Entscheidung geklärt werden sollten bzw. müssten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1343201

BFH/NV 2005, 1141

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Haufe Finance Office Premium
    Haufe Finance Office Premium
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Haufe Finance Office Premium liefert Ihnen rechtssicheres Fachwissen für ein effizientes Arbeiten im gesamten Finanz-& Rechnungswesen inkl. Controlling & Steuern.


    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]
    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]

      (1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.  (2) Die Revision ist nur ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren