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BFH Beschluss vom 27.10.1994 - I B 59/94 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung des Steuerbescheids des Rücktragsjahrs bei geändertem Verlustrücktrag

 

Leitsatz (NV)

Gemäß § 10 d Abs. 1 Satz 2 EStG sind bei Berichtigung eines Verlustrücktrags die für das Rücktragsjahr bereits ergangenen Steuerbescheide auch dann zu ändern, wenn sie bereits bestandskräftig geworden sind.

 

Normenkette

EStG § 10d Abs. 1 S. 2; AO 1977 §§ 172, 173 Abs. 2

 

Gründe

Die Beschwerde war zurückzuweisen.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht ausreichend i. S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt.

1. Die Frage, ob eine Änderung des rücktragsfähigen Verlustes auch dann zur Änderung von Steuerbescheiden des Rücktragsjahres führen kann, wenn diese Bescheide aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

a) Eine Rechtsfrage ist nur dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 17. Juni 1992 II B 183/91, BFH/NV 1993, 179; Klein/Ruban, Der Zugang zum Bundesfinanzhof, S. 32). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt (BFH-Beschlüsse vom 17. September 1974 VII B 112/73, BFHE 113, 409, BStBl II 1975, 196; vom 26. Januar 1978 V B 15/77, BFHE 124, 264- 266, BStBl II 1978, 394-395; vom 26. September 1991 VIII B 41/91, BFHE 165, 287, BStBl II 1991, 924) oder wenn sie bereits als geklärt anzusehen ist (BFH in BFHE 113, 409, BStBl II 1975, 196).

b) Gemäß § 10 d Abs. 1 Satz 2 des in den Streitjahren geltenden Einkommensteuergesetzes (EStG) 1981 sind die für vorangegangene Veranlagungszeiträume ergangenen Steuerbescheide insoweit zu ändern, als der Verlustabzug zu berichtigen ist. Das gilt gemäß § 10 d Abs. 1 Satz 3 EStG auch dann, wenn die Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Bedeutung der Vorschrift ist ohne weiteres aus dem Gesetz zu entnehmen. Sie ist im übrigen auch durch die bisherige Rechtsprechung des BFH im Sinne des Wortlauts ausgelegt worden.§

10 d Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG geht den §§ 172 ff. der Abgabenordnung (AO 1977) vor. Die Vorschrift ist eine eigenständige verfahrensrechtliche Bestimmung, die als Spezialnorm die allgemeinen Änderungsvorschriften der AO 1977 verdrängt (BFH- Urteile vom 14. November 1989 VIII R 209/85, BFHE 160, 219, BStBl II 1990, 620; vom 18. September 1991 XI R 36/90, BFH/NV 1992, 37; vom 9. Juli 1992 XI R 23/91, BFH/NV 1992, 815; vgl. auch von Groll in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 10 d Rdnr. B 370; Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 13. Aufl., § 10 d Anm. 8). Sie ist entsprechend ihrem Wortlaut auch in den Fällen des § 173 Abs. 2 AO 1977 anzuwenden. Daß dieser Wortlaut auch dem Willen des Gesetzgebers entspricht, ergibt sich nicht zuletzt aus § 10 d Abs. 1 Satz 3 EStG. Danach wird der Ablauf der ebenfalls der Rechtssicherheit dienenden Verjährung bis zum Eintritt der Verjährung für die Bescheide des Ver lustentstehungsjahres gehemmt (vgl. auch BFH-Urteil vom 4. November 1992 XI R 9/92, BFHE 169, 365, BStBl II 1993, 231). Im übrigen besteht für Bescheide aufgrund einer Außenprüfung um so weniger Anlaß, vom Wortlaut des § 10 d Abs. 1 Satz 2 EStG abzuweichen, als der Verlustrücktrag keinen unmittelbaren Bezug zu den in einer früheren Außenprüfung geprüften Sachverhalten früherer Veranlagungszeiträume hat.

2. Der Senat verkennt nicht, daß der Sache insoweit grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte, als beim Verlustabzug in den Streitjahren darüber zu entscheiden war, ob die in den Streitjahren gebildete Pensionsrückstellung im Jahre 1985 aufgelöst werden konnte. War die Pensionsverpflichtung zivilrechtlich wirksam, könnten die in den Handelsbilanzen 1983 und 1984 gebildeten Pensionsrückstellungen handelsrechtlich zutreffend gebildet worden sein. Dann dürfte die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Bilanzenzusammenhang bei Korrektur fehlerhafter Bilanzansätze nicht anwendbar sein. Der Senat sieht sich jedoch durch § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO daran gehindert, die Revision wegen dieser Rechtsfrage zuzulassen. Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, daß die grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage konkret in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochen wird. Nur die in der Beschwerdeschrift bezeichneten Rechtsfragen können auf ihre grundsätzliche Bedeutung untersucht werden (BFH-Beschlüsse vom 6. Au gust 1986 II B 53/86, BFHE 147, 219, BStBl II 1986, 858; vom 7. Juni 1989 II B 4/89, BFH/NV 1990, 235). Da der in der Beschwerdeschrift angesprochenen Rangordnung der § 10 d Abs. 1 EStG und § 173 Abs. 2 AO 1977 keine grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist, war eine Zulassung nicht möglich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420347

BFH/NV 1995, 589

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