Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 27.10.1992 - VII R 71/92 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Vertretung

 

Leitsatz (NV)

Der Mangel der vorschriftsmäßigen Vertretung kann nur vom nichtvertretenen Beteiligten gerügt werden.

 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3, § 134; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) begehrte vor dem Finanzgericht (FG) die ersatzlose Aufhebung einer Beschwerdeentscheidung gegen die damals beklagte Oberfinanzdirektion (OFD). Das FG wies die Klage mit Urteil vom . . .1991 ab, weil sich der Steuerbevollmächtigte, der die Klage im Namen des Klägers erhoben hatte, nicht durch die Vorlage einer Originalvollmacht legitimierte, sondern dem Gericht die Vollmacht nur mit Telefax übermittelte.

Gegen dieses Urteil erhob der Kläger Nichtigkeitsklage mit der Begründung, der erkennende Senat sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Das FG, dem aus dem ursprünglichen Verfahren nur eine Telekopie der Prozeßvollmacht vorlag, wies die Klage mit seinem gegen das Finanzamt (FA) gerichteten Urteil vom . . .1992 als unzulässig ab, weil der Steuerbevollmächtigte, der die Klage im Namen des Klägers erhob, nicht bevollmächtigt gewesen sei, die Klage im Namen des Klägers zu erheben.

Mit der Revision gegen das Urteil . . .1992 macht der Kläger geltend, in dem Verfahren sei die OFD nicht vertreten gewesen, weil das Urteil gegen das FA ergangen sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision gegen das Urteil . . . 1992 ist unzulässig.

1. Mit der weder vom FG noch vom Bundesfinanzhof (BFH) zugelassenen Revision rügt der Kläger einen Verfahrensmangel i.S. von § 116 Abs. 1 Nr.3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Kläger hat in dem Verfahren . . . die Nichtigkeit des Urteils vom . . .1991 geltend gemacht (§ 134 FGO i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr.1 der Zivilprozeßordnung - ZPO -). Die Beteiligten dieses Verfahrens sind identisch mit denen des Vorprozesses, weil das Wiederaufnahmeverfahren prozessual als Fortsetzung des Vorprozesses anzusehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 5. Mai 1982 IVb ZR 707/80 in der in Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1982, 2449 veröffentlichten Fassung; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 134 Anm.6). Danach wäre auch in dem Wiederaufnahmeverfahren die OFD und nicht das FA zu beteiligen gewesen, weil im Ausgangsverfahren die OFD Beklagte war; das FA war an diesem Prozeß nicht beteiligt. Die Nichtbeteiligung der Beklagten des Vorprozesses - der OFD - an dem Wiederaufnahmeverfahren bedeutet, daß die Beklagte in diesem Verfahren nicht vertreten war und damit ein wesentlicher Verfahrensfehler i.S. von § 116 Abs. 1 Nr.3 FGO in Betracht kommt (vgl. BGH-Beschluß vom 28. Juni 1983 KVR 7/82, Lindenmaier/Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, Nr.3 zu § 551 Ziff.5 ZPO, z.B. auch BFH-Urteil vom 21. Dezember 1989 V R 182/84, BFH/NV 1990, 657; BFH-Beschluß vom 16. Januar 1991 IV R 128/89, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Finanzgerichtsordnung, § 116 Abs. 1 Nr.3, Rechtsspruch 11).

Die Revision des Klägers ist aber unzulässig, weil der Mangel der vorschriftsmäßigen Vertretung nur vom nichtvertretenen Beteiligten gerügt werden kann (BGH-Urteil vom 20. September 1974 IV ZR 55/73, BGHZ 63, 78; BFH-Urteile vom 7. August 1969 V K 2/68, BFHE 96, 385, und vom 11.Januar 1990 IV R 36/88, BFH/NV 1991, 747, sowie BFH in StRK, Finanzgerichtsordnung, § 116 Abs. 1 Nr.3, Rechtsspruch 11). Der Kläger ist durch den Mangel der ordnungsgemäßen Vertretung der beklagten OFD nicht beschwert. Durch die gesetzliche Forderung nach einer ordnungsgemäßen Vertretung wird lediglich der Schutz der zu vertretenden Partei, nicht aber des Gegners bezweckt. Der Kläger kann daher den Verfahrensmangel der nicht ordnungsgemäßen Vertretung der OFD nicht mit der zulassungsfreien Revision gegen das im Wiederaufnahmeverfahren ergangene Urteil rügen. Auf die in diesem Zusammenhang geäußerte Rechtsansicht des FA kommt es nicht an, weil dieses keine Revision eingelegt hat.

2. Der gegen das Urteil vom . . .1991 gerichtete Antrag kann jedenfalls deshalb keinen Efolg haben, weil die Revision gegen das Urteil vom . . .1992 unzulässig ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418799

BFH/NV 1993, 314

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Fremdvergleich internationaler Verrechnungspreise
    Fremdvergleich bei internationalen Verrechnungspreisen
    Bild: Haufe Shop

    Der Fremdvergleich ist einer der zentralen Grundsätze im internationalen Steuerrecht und bei der Festlegung von konzerninternen Verrechnungspreisen. Das Buch analysiert die betriebswirtschaftlichen, steuerrechtlichen, verfahrensrechtlichen und praktischen Anwendungen des Fremdvergleichsgrundsatzes.


    Finanzgerichtsordnung / § 134 [Anzuwendende Vorschriften]
    Finanzgerichtsordnung / § 134 [Anzuwendende Vorschriften]

    Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung wieder aufgenommen werden.

    4 Wochen testen


    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren