Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 26.10.1976 - VII E 3/76

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Wenn nach einem Rechtsstreit, in dem der BFH wiederholt als Revisionsgericht angerufen worden war, beim Ansatz der Kosten ein Revisionsverfahren übersehen wurde, ist die spätere Anforderung der Kosten dieses Revisionsverfahrens keine unter § 6 GKG a. F. (= § 7 GKG n. F.) fallende Nach forderung wegen irrigen Ansatzes.

 

Normenkette

GKG § 6 Fassung: 1957-07-26, § 7 Fassung:1975-12-15

 

Tatbestand

Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) führte einen Rechtsstreit gegen das FA, in dessen Verlauf beim BFH die Rechtsbeschwerde III 258/60 sowie die Revisionen III R 119/66 und III R 67/73 anhängig wurden. Der BFH entschied über diese Rechtsmittel durch Urteil vom 19. April 1963, Vorbescheid vom 17. Oktober 1969 und Urteil vom 21. Januar 1974. Durch Verfügung vom 9. Juli 1974 setzte die Geschäftsstelle des FG die nach dem Vorbescheid vom 17. Oktober 1969 III R 119/66 und dem Urteil vom 21. Januar 1974 III R 67/73 der Kostenschuldnerin als Revisionsklägerin zur Last fallenden Gerichtskosten auf 9 502 DM fest. Dabei bezeichnete sie die zugrunde liegenden Rechtsmittel als "I. u. II. Revision". Der Kostenprüfungsbeamte kam im Dezember 1975 zu dem Ergebnis, daß es sich in Wirklichkeit um die zweite und dritte Revision handele und daß außerdem für den aufgrund der zweiten Revision ergangenen Vorbescheid zu Unrecht eine Urteilsgebühr angesetzt worden sei. Der nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des GKG i. d. F. vom 15. Dezember 1975 (BGBl I 1975, 3047) - n. F. - nunmehr zuständige Kostenbeamte des BFH erteilte der Kostenschuldnerin am 7. Januar 1976 eine berichtigte Kostenrechnung, in der er die Kosten auch für das mit dem Urteil vom 19. April 1963 III 258/60 abgeschlossene erste Rechtsmittelverfahren ansetzte, eine Urteilsgebühr für den Vorbescheid vom 17. Oktober 1969 III R 119/66 außer Betracht ließ und der Kostenbemessung den vom FG im Urteil vom 25. März 1960 festgesetzten Streitwert zugrunde legte. Die Gesamtkosten setzte er mit 11 760,50 DM an.

Hiergegen hat die Kostenschuldnerin am 19. Januar 1976 mit folgender Begründung Erinnerung eingelegt:

Nach § 6 GKG (= § 7 GKG n. F.) dürften Kosten wegen irrigen Ansatzes nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres, nachdem die Entscheidung Rechtskraft erlangt habe oder das Verfahren sich anderweitig erledigt habe, mitgeteilt worden sei. Die maßgebliche Entscheidung des BFH sei am 21. Januar 1974 ergangen. Demnach hätte ihr ein berichtigter Kostenansatz bis spätestens zum 31. Dezember 1975 mitgeteilt werden müssen. Die berichtigte Kostenrechnung sei jedoch bei ihr erst am 9. Januar 1976 eingegangen und somit die Kostennachforderung nicht mehr zulässig.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist gemäß § 5 GKG n. F. zulässig; sie ist aber nicht begründet.

Die durch § 162 Nr. 40 und § 184 Abs. 1 FGO mit Wirkung vom 1. Januar 1966 aufgehobenen Vorschriften der §§ 285 bis 298 AO a. F. über die Rechtsbeschwerde entsprechen den Vorschriften der §§ 115 bis 127 FGO über die Revision. Die Rechtsbeschwerde III 258/60, über die der BFH durch das Urteil vom 19. April 1963 entschieden hat, ist daher ihrem Wesen nach als eine Revision im Sinne des Kostenrechts aufzufassen. Für das Verfahren des BFH über die Rechtsbeschwerde waren Gebühren und Auslagen gemäß § 140 Abs. 1 FGO a. F. durch sinngemäße Anwendung der §§ 1, 10 Abs. 2, 25, 34, 95, 106 und 109 GKG a. F. zu erheben (vgl. Beschluß vom 5. Oktober 1971 VII B 152/69, BFHE 103, 395, BStBl II 1972, 96). Maßgeblich war hierfür, daß die Kostenschuldnerin durch die Einlegung der Rechtsbeschwerde das Verfahren vor dem BFH beantragt hatte (§ 95 Abs. 1 GKG a. F.).

Obgleich durch Art. 4 § 2 und Art. 5 § 6 des Gesetzes zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom 20. August 1975 (BGBl I 1975, 2189, BStBl I 1975, 950) - KostÄndG - mit Wirkung vom 15. September 1975 § 140 FGO aufgehoben worden ist und seither das Gerichtskostengesetz in seiner neuen Fassung auch für die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit unmittelbar gilt (§ 1 Abs. 1 c GKG n. F.), war die Frage, ob durch die angefochtene Kostenrechnung vom 7. Januar 1976 die Kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren III 258/60 noch angefordert werden durften, gemäß Art. 5 § 2 Abs. 1 und 5 KostÄndG nach dem aufgehobenen § 140 Abs. 1 FGO i. V. m. dem Gerichtskostengesetz a. F. zu entscheiden. Diese Frage war zu bejahen.

Nach § 1 GKG a. F. werden die aus Gebühren und Auslagen bestehenden Kosten "für das Verfahren vor den ... Gerichten" erhoben. Durch die Einlegung der Rechtsbeschwerde III 258/60 und der Revisionen III R 119/66 und III R 67/73 ist vor dem BFH jeweils ein gesondertes Verfahren in Gang gesetzt worden. Die Zurückverweisung einer Sache an die untere Instanz hat zwar nach § 33 Abs. 2 GKG a. F. zur Folge, daß das weitere Verfahren der unteren Instanz mit deren früherem Verfahren im Sinne des § 31 Abs. 1 GKG a. F. eine Instanz, also eine Einheit bildet. Das Gesetz sieht jedoch nicht vor, daß nach erneuter Anrufung des Revisionsgerichts dessen nunmehriges Verfahren mit seinem früheren Verfahren zu einer Einheit zusammengefaßt wird (vgl. BFH-Beschluß vom 1. September 1970 VII B 112/68, BFHE 100, 76, BStBl II 1970, 852; Lauterbach-Hartmann, Kostengesetze, 17. Aufl., § 31 GKG Anm. 2 C d, § 33 GKG Anm. 3 A). Wenn daher nach einem Rechtsstreit, in dem der BFH wiederholt als Revisionsgericht angerufen worden war, beim Ansatz der Kosten ein Revisionsverfahren übersehen wurde, ist die spätere Anforderung der Kosten dieses Revisionsverfahrens keine unter § 6 GKG a. F. (= § 7 GKG n. F.) fallende Nach forderung wegen irrigen Ansatzes.

Im vorliegenden Falle hatte die Geschäftsstelle des FG durch die Verfügung vom 9. Juli 1974 Kosten nur für die durch die Urteile vom 17. Oktober 1969 und vom 21. Januar 1974 entschiedenen Revisionsverfahren III R 119/66 und III R 67/73 angefordert. Da das erste Rechtsmittelverfahren vor dem BFH gemäß dem damaligen Recht formell nicht eine "Revision", sondern eine "Rechtsbeschwerde" zum Gegenstand hatte, war die in der Verfügung angewandte Bezeichnung der durch sie betroffenen Rechtsmittel als "I. und II. Revision" richtig. Sie bot also keinen Anlaß, in der Verfügung einen irrigen Kostenansatz für das erste Rechtsmittelverfahren zu sehen, der nur im Rahmen des § 6 GKG a. F. hätte berichtigt werden können.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72023

BStBl II 1977, 41

BFHE 1977, 158

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Bild: Haufe Shop

    Ob Digital Finance/CFO4.0, E-Invoicing oder Robotic Accounting - das Buch greift verschiedene Facetten der digitalen Transformation im Finanz- und Rechnungswesen auf. Es zeigt, wie Handlungsbedarf frühzeitig erkannt, die Umsetzung praxistauglicher Strategien und der Einsatz generativer KI vorangetrieben werden können.


    Gerichtskostengesetz / § 6 Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen
    Gerichtskostengesetz / § 6 Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen

      (1)[1] 1In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:   1. in bürgerlichen ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren