Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 26.07.1999 - V B 40/99 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug aus Rechnungen über die Vermietung von Büroräumen durch Sozius oder Sozietät

 

Leitsatz (NV)

Wenn das Finanzgericht den Vorsteuerabzug aus Vermietungsleistungen über Büroräume versagt, weil die Klägerin nicht Leistungsempfängerin gewesen sei und weil außerdem keine zum Vorsteuerabzug geeignete Rechnung vorgelegt worden sei, ist die Zulassung der Revision davon abhängig, daß gegen jeden dieser entscheidungserheblichen Gründe ein Zulassungsgrund schlüssig dargelegt wird.

 

Normenkette

UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine seit dem 1. Januar 1978 bestehende Rechtsanwaltssozietät. Ihr Gesellschafter Z hatte vor dem Beitritt zur Klägerin seine Einzelpraxis ab Dezember 1973 in gemieteten Büroräumen betrieben. Über dieselben Büroräume schloß er mit der Vermieterin im August 1979 einen Mietvertrag. In diesen Räumen war die Klägerin tätig. Die Vermieterin bestätigte der Klägerin durch Schreiben vom 15. Februar 1993, daß ihr dies bekannt sei und daß die Mietverträge zwischen ihr und Z geschlossen worden seien.

Mit der Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1994 machte die Klägerin den Vorsteuerabzug aus den Vermietungsleistungen über die bezeichneten Büroräume gelten.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ließ den Vorsteuerabzug in der Steuerfestsetzung für 1994 aber nicht zu und wies den dagegen gerichteten Einspruch als unbegründet zurück.

Auch die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung der Klageabweisung aus, nicht die Klägerin, sondern ihr Gesellschafter Z habe die Vermietungsleistungen bezogen, weil er den Mietvertrag geschlossen und die Leistungen der Vermieterin empfangen habe. Die Klägerin habe nicht beweisen können, daß sie abweichend von der Vertragslage Leistungsempfängerin gewesen sei; denn sie könne die tatsächliche Nutzung der Büroräume auch durch Z erhalten haben, der sie infolge der Vermietung erlangt habe.

Neben dem fehlenden Leistungsbezug scheitere die Klage darüber hinaus deshalb, weil die Klägerin über keine an sie gerichtete Rechnung für das Streitjahr verfüge. Dafür reiche ein mündlicher Mietvertrag nicht aus. Auf eine Abrechnung in dem schriftlichen Mieterhöhungsverlangen der Vermieterin vom 10. März 1993 könne der Vorsteuerabzug nicht gestützt werden, weil der Klägerin dieses Schreiben im Streitjahr nicht zugegangen sei.

Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision. Zur Begründung macht sie geltend, das FG habe das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1. Juni 1989 V R 72/84, BFHE 157, 255, BStBl II 1989, 677 "nicht angewendet" bzw. die hierzu vorgebrachten Schriftsätze nicht "entsprechend umgesetzt". Sie, die Klägerin, sei unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten Leistungsempfängerin und zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zuzulassen.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Klägerin hat nicht dargelegt, welcher Zulassungsgrund (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) die Revision eröffnen soll. Selbst wenn ihre Beschwerdebegründung auf mögliche Zulassungsgründe untersucht wird, genügen ihre Ausführungen nicht den Anforderungen, die § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung der Voraussetzungen stellt.

a) Die Revision ist nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO wegen Abweichung der Vorentscheidung von Grundsätzen eines Urteils des BFH zuzulassen. Die Klägerin hat keinen entscheidungserheblichen Rechtssatz aus dem angefochtenen finanzgerichtlichen Urteil und keinen abstrakten Rechtssatz aus der Entscheidung des BFH in BFHE 157, 255, BStBl II 1989, 677 so genau bezeichnet, daß eine Abweichung erkennbar wird, weil die gegenübergestellten Rechtsgrundsätze unvereinbar sind (BFH-Beschlüsse vom 1. August 1990 II B 36/90, BFHE 161, 418, BStBl II 1990, 987; vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Die Klägerin macht mit dem ungenauen Hinweis auf eine "Nichtanwendung" oder "Nichtumsetzung" keine Abweichung von der Rechtsprechung des BFH, sondern lediglich fehlerhafte Rechtsanwendung geltend. Sie setzt sich außerdem nicht damit auseinander, daß in dem der Entscheidung in BFHE 157, 255, BStBl II 1989, 677 zugrunde liegenden Sachverhalt die Vermieterleistungen bewiesenermaßen unter bewußter Mißachtung der vertraglichen Beziehungen an einen Dritten erbracht worden waren.

b) Soweit die Ausführungen der Klägerin dahin verstanden werden sollten, daß sie eine nicht ausreichende Aufklärung des Sachverhalts durch das FG rügt, reichen ihre Ausführungen nicht aus, um dadurch einen Verfahrensmangel zu bezeichnen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

Wer einen Verstoß des FG gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) wegen unvollständiger Auswertung des Akteninhalts und wegen unterlassener Beweiserhebung rügt, muß nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdebegründung bezeichnen (vgl. BFH-Beschluß vom 4. Juni 1998 VII B 67/98, BFH/NV 1999, 54, m.w.N.), welche weitere Aufklärung sich dem FG --nach dessen maßgebender sachlich-rechtlicher Auffassung-- von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (BFH-Beschluß vom 19. Juni 1998 IX B 13/98, BFH/NV 1999, 58), welche Tatsachen aufklärungsbedürftig waren, welche Beweise das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, weshalb ein entsprechender Beweisantrag nicht in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG gestellt worden ist und inwieweit die als unterlassen gerügte Sachverhaltsaufklärung und Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können. Dazu enthält die Beschwerdebegründung keine ausreichenden Anhaltspunkte.

c) Schließlich richten sich die Darlegungen der Klägerin nur gegen die Begründung des FG für die Versagung des begehrten Vorsteuerabzugs, nach der die Klägerin nicht Leistungsempfängerin gewesen sei. Das FG hat die Klageabweisung aber außerdem damit begründet, daß die Klägerin im Streitjahr keine für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1993 erforderliche Rechnung i.S. des § 14 UStG erhalten habe.

Ist --wie im Streitfall-- das angefochtene Urteil mehrfach begründet und trägt jeder dieser Gründe für sich allein das Entscheidungsergebnis, so kann die Zulassung der Revision nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur erreicht werden, wenn für jeden dieser entscheidungserheblichen Gründe ein Zulassungsgrund schlüssig dargelegt wird (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. Oktober 1998 III B 72/98, BFH/NV 1999, 493; vom 14. Mai 1998 V B 5/98, BFH/NV 1998, 1502). Da die Beschwerdeschrift sich nicht mit der fehlenden Abrechnung auseinandersetzt, genügt sie auch deswegen den Anforderungen nicht.

2. Unter diesen Umständen ist eine die Entscheidung verzögernde Aufklärung nicht angezeigt, ob der Prozeßbevollmächtigte oder sein Angestellter, ein Steuerberater, die Beschwerdeschrift unterschrieben hat.

3. Im übrigen ergeht die Entscheidung ohne weitere Begründung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs.

 

Fundstellen

BFH/NV 1999, 1638

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Haufe Finance Office Premium
    Haufe Finance Office Premium
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Haufe Finance Office Premium liefert Ihnen rechtssicheres Fachwissen für ein effizientes Arbeiten im gesamten Finanz-& Rechnungswesen inkl. Controlling & Steuern.


    Umsatzsteuergesetz / § 15 Vorsteuerabzug
    Umsatzsteuergesetz / § 15 Vorsteuerabzug

      (1) 1Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: Ab 01.01.2028: 1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. 2Die ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren