Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 04.06.1998 - VII B 67/98 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rüge mangelnder Sachaufklärung

 

Leitsatz (NV)

1. Ist der Kläger den Aufforderungen des Gerichts, den streitgegenständlichen Sachverhalt darzustellen und zu belegen, nicht nachgekommen, hat er in seiner Rüge mangelnder Sachaufklärung substantiiert auszuführen, aus welchen Gründen sich dem Gericht dennoch eine bestimmte Art der Sachaufklärung und Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen.

2. Die Rüge, das Gericht habe seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrundegelegt, ist mit der pauschalen Behauptung, ein bestimmter Schriftsatz des Klägers sei übergangen worden, nicht schlüssig begründet.

 

Normenkette

FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1 S. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3

 

Tatbestand

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) hat die Übertragung von zwei Grundstücken auf die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) durch deren Sohn gemäß §3 Abs. 1 Nr. 2, §7 des Anfechtungsgesetzes angefochten und die Klägerin mit Duldungsbescheid verpflichtet, wegen der Steuerschulden ihres Sohnes die Zwangsvollstreckung in die Grundstücke zu dulden. Im außergerichtlichen Verfahren hatte der Bausachverständige des FA die Grundstückswerte für das Grundstück A-Straße mit 240 000 DM und B-Weg mit 40 000 DM ermittelt und festgestellt, daß die noch nicht löschungsreifen Grundschulden laut notariellem Vertrag vom 3. Februar 1992 nur mit rund 172 000 DM valutiert waren. Die Klage, mit der die Klägerin geltend gemacht hat, die Valuten der eingetragenen Grundschulden überstiegen bei weitem den Verkehrswert der Grundstücke, wurde abgewiesen, u. a. weil die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung seitens des Finanzgerichts (FG) -- zuletzt unter Fristsetzung gemäß §79 b der Finanzgerichtsordnung (FGO) -- nicht dargestellt und belegt hatte, wem näher bezeichnete Rechte aus den Grundpfandrechten zustanden und in welcher Höhe die Grundschulden valutiert waren.

 

Entscheidungsgründe

II. Die auf den Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung wegen Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§115 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. §76 FGO) gestützte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision durch das FG ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den formellen Anforderungen des §115 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht.

Wird die Rüge mangelnder Sachaufklärung infolge Verletzung der Amtsermittlungspflicht des Gerichts erhoben, muß in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, welche Tatsachen aufklärungsbedürftig sind, welche Beweismittel zu welchem Beweisthema das FG nicht erhoben hat, warum der Beschwerdeführer -- sofern er durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war -- nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, warum diese Beweiserhebung sich dem FG -- auch ohne besonderen Antrag -- als erforderlich hätte aufdrängen müssen, inwieweit die als unterlassen gerügte Beweiserhebung zu einer anderen Entscheidung durch das FG hätte führen können und schließlich warum dieser Mangel nicht bereits in der Vorinstanz gerügt worden ist (vgl. Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Rz. 228 f., m. w. N.; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 5. April 1994 V B 164/93, BFH/NV 1995, 883, m. w. N., und vom 5. Juni 1991 II B 180/90, BFH/NV 1992, 397).

Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Soweit die Beschwerde rügt, das FG hätte zusätzlich zu dem bereits vorliegenden Verkehrswertgutachten ein weiteres Sachverständigengutachten einholen und durch Anforderung der einschlägigen Grundbuchauszüge vom Grundbuchamt des Amtsgerichts sowie durch Kontaktaufnahme mit den Gläubigern klären müssen, wie hoch die näher bezeichneten Grundschulden valutiert gewesen sind, fehlt es an der Angabe, warum die Klägerin, obwohl sie bis zur Mandatsniederlegung durch ihren Prozeßbevollmächtigten -- erst kurze Zeit vor der Durchführung des Termins zur mündlichen Verhandlung -- fachkundig vertreten war, entsprechende Beweisanträge vor dem FG nicht gestellt hat. Die Beschwerde legt auch nicht dar, weshalb sich dem Gericht die oben beschriebene Art der Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, nachdem es die insoweit gemäß §76 Abs. 1 Satz 2 FGO zur Mitwirkung verpflichtete Klägerin mehrfach -- zuletzt unter Setzung einer Ausschlußfrist gemäß §79 b FGO -- aufgefordert hatte, darzustellen und zu belegen, wem die Rechte aus den näher bezeichneten, auf den Grundstücken eingetragenen Grundpfandrechten zustanden und in welcher Höhe die Grundschulden am Stichtag 3. Februar 1992 valutiert waren. Soweit die Beschwerde ausführt, der Klägerin sei infolge starker familiärer Belastungen die von dem Gericht geforderte Sachaufklärung nicht zumutbar gewesen, ist daraus nicht ersichtlich, daß und aus welchen Gründen es auch für den Prozeßvertreter der Klägerin unzumutbar gewesen sein soll, die geforderten Daten zu beschaffen und dem Gericht vorzulegen. Die Beschwerde verkennt im übrigen, daß die Klägerin im Rahmen der Sachaufklärung nicht in Verhandlungen mit den Gläubigern bzw. Gläubigerbanken eintreten, sondern lediglich eine Bestätigung über die Höhe der Valutierungen der Grundschulden vorlegen sollte und daß ihr vom Gericht hierfür ausreichend Fristen eingeräumt worden sind. Darüber hinaus legt die Beschwerde nicht dar, zu welchen Ergebnissen weitere Ermittlungen des FG geführt hätten und von welchen Valutierungen das FG bei der angemahnten gehörigen Sachaufklärung hätte ausgehen müssen.

Sofern mit dem Vorbringen der Beschwerde, das Gericht habe den Schriftsatz des Prozeßvertreters der Klägerin vom 25. Juni 1997 bei der Entscheidungsfindung inhaltlich nicht ausreichend berücksichtigt und ausgewertet, ein Verstoß gegen §96 Abs. 1 Satz 1 FGO, der das Gericht verpflichtet, seine Entscheidung auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens zu treffen, geltend gemacht werden sollte, ist die Rüge nicht schlüssig erhoben. Dazu hätte sich die Beschwerde nicht auf die pauschale Behauptung, der Schriftsatz sei übergangen worden, beschränken dürfen. Die Beschwerdeschrift hätte vielmehr konkret darlegen müssen, welche Aussagen das FG bei seiner Entscheidungsfindung nicht beachtet hat und inwiefern diese Aussagen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG zu einer anderen Entscheidung hätten führen können (BFH-Beschluß vom 19. Juli 1996 VIII B 37/95, BFH/NV 1997, 124).

Schließlich wendet sich die Klägerin im Kern gegen die finanzgerichtliche Sachverhaltswürdigung. Damit ist eine Verfahrensrüge i. S. von §115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht in schlüssiger Weise erhoben worden.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

 

Fundstellen

Haufe-Index 302872

BFH/NV 1999, 54

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      1
    • Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen / §§ 21 - 30 Teil 3 Denkmalbehörden, Denkmalfachämter und Verfahren
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 18 Selbständige Arbeit / 11.1.1 Betriebseinnahmen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei ... / 4.1 Allgemeines
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • IFRS 01 - Erstmalige Anwendung der International Financi ... / [IAS 1]
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 21 Besondere Vorschrift ... / 11.3 Rechtsbehelfsverfahren
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 20 [Theater, Orch ... / 2.2 Andere Unternehmer
      1
    • Verhaltenskodex: Wichtiges Element für das Compliance-Ma ... / 2 Beteiligungsrechte des Betriebsrats
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig verzollen und Geld sparen: Schnelleinstieg Zoll
    Schnelleinstieg Zoll
    Bild: Haufe Shop

    Vermeiden Sie teure Fehler bei der Zollerklärung. Mit diesem Buch gehen Sie sicher mit allen Rechtsfragen zum Import und Export um - ohne juristische Vorkenntnisse. Es erklärt Ihnen Schritt für Schritt alle zollrechtlichen Grundlagen für einen reibungslosen Ablauf.


    Finanzgerichtsordnung / § 76 [Untersuchungsgrundsatz]
    Finanzgerichtsordnung / § 76 [Untersuchungsgrundsatz]

      (1) 1Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. 2Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. 3Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren