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BFH Beschluss vom 25.09.2002 - IX B 19/02 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB: Grundsätzliche Bedeutung, geklärte Rechtsfrage, ausgelaufenes Recht, Verfassungsverstoß

 

Leitsatz (NV)

  1. Die Frage der Wohnflächenberechnung ist bereits geklärt; maßgebend sind die Bestimmungen der Zweiten Berechnungsverordnung.
  2. Einer Rechtsfrage, die ‐ wie hier § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG (1987-1998), Ansatz der Kostenmiete, Wohnflächen-Grenze von 250 m² auch bei fünfköpfiger Familie ‐ausgelaufenes Recht betrifft, kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu. In diesen Fällen muss daher die Klärungsbedürftigkeit besonders dargetan werden.
  3. Reklamieren die Kläger einen Verfassungsverstoß (hier: Verletzung des Gleichheitssatzes und des Leistungsfähigkeitsprinzips) "im konkreten Fall", ohne unter Auseinandersetzung mit der BFH-Rechtsprechung und der Rechtsprechung des BVerfG das Interesse der Allgemeinheit an der Klärung der aufgeworfenen Frage (des zudem ausgelaufenen Rechts) aufzuzeigen, genügt dies den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht.
 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 116 Abs. 3 S. 3; EStG § 21 Abs. 2 S. 1, § 52 Abs. 21 S. 2; GG; BVO 2

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 21.04.2004; Aktenzeichen 2 BvR 1894/02)

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht hinreichend dargelegt. In der Beschwerdebegründung ist schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 17. August 1999 VIII B 17/99, BFH/NV 2000, 211; vom 18. April 2000 XI B 30/99, BFH/NV 2000, 1231; vom 17. Oktober 2001 III B 97/01, BFH/NV 2002, 366) darzutun, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig ist. Daran fehlt es vorliegend.

a) Die Frage der Wohnflächenberechnung ist bereits geklärt; maßgebend sind die Bestimmungen der Zweiten Berechnungsverordnung ―II.BV― (s. z.B. BFH-Urteile vom 22. Oktober 1993 IX R 35/92, BFHE 174, 51, BStBl II 1995, 98, unter II. 1. c aa; vom 21. Februar 1995 IX R 41/94, BFHE 177, 110, BStBl II 1995, 381, unter 2. a; vom 9. September 1997 IX R 52/94, BFHE 184, 346, BStBl II 1997, 818, unter 2. b). Im Übrigen haben die Kläger nicht dargetan, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung erforderlich sein soll (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. November 1999 VIII B 85/99, BFH/NV 2000, 472; vom 7. November 2001 XI B 37/01, BFH/NV 2002, 511).

b) Darüber hinaus kommt einer Rechtsfrage, die ―wie hier § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 21 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (1987 bis 1998)― ausgelaufenes Recht betrifft, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu. In diesen Fällen muss daher besonders dargetan werden, dass sich die als klärungsbedürftig aufgeworfene Rechtsfrage auch zukünftig noch bei einem nicht überschaubaren Personenkreis stellen wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. November 1999 III B 58/99, BFH/NV 2000, 748; vom 29. Mai 2000 III B 11/00, BFH/NV 2001, 209; vom 23. Februar 2001 III B 99/00, BFH/NV 2001, 1033). Derartige Ausführungen fehlen. Der Hinweis auf die hier fünfköpfige Familie reicht nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 25. November 1997 IX R 8/95, BFH/NV 1998, 832).

c) Den Darlegungsanforderungen (oben 1.), die auch gelten, wenn die grundsätzliche Bedeutung auf einen Verstoß gegen das Grundgesetz ―GG― (hier: Verletzung des Gleichheitssatzes und des Leistungsfähigkeitsprinzips) gestützt wird (vgl. im Einzelnen BFH-Beschlüsse vom 26. November 1998 IV B 150/97, BFH/NV 1999, 657; vom 24. Februar 1999 VIII B 50/98, BFH/NV 1999, 1220; vom 3. April 2001 VI B 224/99, BFH/NV 2001, 1138), genügt die Beschwerdeschrift auch im Übrigen nicht.

Die Kläger reklamieren einen Verfassungsverstoß "im konkreten Fall", ohne unter Auseinandersetzung mit der BFH-Rechtsprechung (s. BFH-Urteil in BFHE 174, 51, BStBl II 1995, 98; BFH-Beschluss vom 17. September 1996 IX B 56/96, BFH/NV 1997, 283) und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Interesse der Allgemeinheit an der Klärung der aufgeworfenen Frage (des zudem ausgelaufenen Rechts) aufzuzeigen.

d) In derartigen Fällen (s. oben a bis c) bedarf es auch keiner Entscheidung zur Fortbildung des Rechts i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 20. März 2002 IX B 160/01, BFH/NV 2002, 903; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 41).

2. Soweit die Kläger letztlich auch eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Finanzgericht (FG) geltend machen, rügen sie materiell-rechtliche Fehler, also die inhaltliche Richtigkeit des FG-Urteils, womit die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. Oktober 2000 III B 16/00, BFH/NV 2001, 202; vom 27. September 2001 XI B 25/01, BFH/NV 2002, 213; vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359).

 

Fundstellen

Haufe-Index 871796

BFH/NV 2003, 192

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