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BFH Beschluss vom 25.03.1992 - II B 12/91 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Warenzeichen oder

 

Leitsatz (NV)

Markennamen als immaterielles Wirtschaftsgut

Die Frage der Abgrenzung der bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens anzusetzenden immateriellen Wirtschaftsgüter von dem nicht zu erfassenden originären Firmenwert ist mangels Klärungsbedürftigkeit nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 1 Nr. 1; BewG (vor Inkrafttreten des StÄndG 1992) § 95

 

Verfahrensgang

FG München

 

Gründe

1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Klägerin führt unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Juni 1975 I R 24/73 (BFHE 116, 474, 478, BStBl II 1975, 809) aus, daß sich ein immaterieller Wert nur dann zu einem immateriellen Wirtschaftsgut konkretisieren könne, wenn er als werthaltige greifbare Einzelheit gegenüber dem Geschäftswert abgegrenzt werden könne. Nicht geklärt sei ,,jedoch die Frage, wie immaterielle Werte vom originären Geschäftswert abzugrenzen" seien. Diese Frage sei durch die Rechtsprechung des BFH bisher nicht entschieden worden. Gleiches gelte für die bewertungsrechtliche Behandlung der Nutzungsüberlassung eines weltweit bekannten tragfähigen originären Firmennamens.

Entgegen der Auffassung der Klägerin bedürfen diese Fragen nicht der Klärung. Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung die Grundsätze für die Erfassung immaterieller Wirtschaftsgüter bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens herausgestellt. Danach werden immaterielle Werte bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens erfaßt, wenn

a) die selbständige Bewertungsfähigkeit durch die allgemeine Verkehrsanschauung anerkannt wird oder

b) das immaterielle Wirtschaftsgut entgeltlich erworben wurde oder

c) die selbständige Bewertungsfähigkeit durch Aufwendungen des Unternehmens selbst oder dritter Personen anerkannt wird, die auf das zu bewertende Wirtschaftsgut gemacht worden sind (vgl. BFH-Urteile vom 13. Februar 1970 III 156/65, BFHE 98, 273, BStBl II 1970, 369; vom 30. Mai 1974 III R 75/73, BFHE 113, 50, BStBl II 1974, 654; vom 11.November 1983 III R 25/77, BFHE 140, 289, BStBl II 1984, 187; vom 9. Dezember 1983 III R 6/76, BFHE 144, 299, BStBl II 1984, 190; vom 25. Mai 1984 III R 103/81, BFHE 141, 289, BStBl II 1984, 617; vom 28. Oktober 1987 II R 224/82, BFHE 151, 198, BStBl II 1988, 50; vom 23. November 1988 II R 209/82, BFHE 155, 132, BStBl II 1989, 82, und vom 22.März 1989 II R 15/86, BFHE 157, 211, BStBl II 1989, 644).

Diese allgemeinen Grundsätze sind auch im Streitfall entscheidungserheblich. Mit ihrer Hilfe läßt sich die von der Klägerin aufgeworfene Frage der Abgrenzung der zu erfassenden immateriellen Werte von dem nicht zu erfassenden originären Firmenwert lösen, ohne daß es darauf ankommen kann, ob dem BFH bereits ein in den Details vergleichbarer Fall der Überlassung des Firmennamens (Markennamen) bzw. Warenzeichens zur Entscheidung vorlag.

Die Klägerin macht zwar geltend, daß das BFH-Urteil in BFHE 155, 132, BStBl II 1989, 82 insoweit keine Klärung gebracht habe, da es sich in dem entschiedenen Fall um Diensterfindungen gehandelt habe; die Entscheidungsgründe seien ,,mithin ausschließlich auf die bewertungsrechtliche Einordnung von in Lizenz vergebenen Patenten, Diensterfindungen und damit untrennbar zusammenhängenden betrieblichen Spezialwissen zugeschnitten". Im Streitfall würden ,,hingegen weder Spezialwissen noch . . . Rezepturen irgendwelcher Art sowie Versuchsergebnisse überlassen". Die Leistung bestehe ausschließlich in der Nutzungsüberlassung des guten Rufs des Namens ,,X", der seinem Gesamtbild nach von dem allgemeinen Geschäftswert der Klägerin nicht zu trennen sei.

Die Klägerin verkennt jedoch mit dieser Argumentation die in dem BFH-Urteil in BFHE 155, 132, BStBl II 1989, 82 allgemein getroffene maßgebende Aussage, daß technisches Spezialwissen (Know-how), das in Lizenz vergeben wird oder in sonstiger Weise gegen Entgelt einem Dritten überlassen wird, einen gegenüber dem Geschäftswert abgrenzbaren immateriellen Wert darstellt, der nach der Verkehrsanschauung ein immaterielles Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens ist. Daß dieser Grundsatz nicht nur für Diensterfindungen gilt, wird in dem Urteil in BFHE 155, 132, 134, BStBl II 1989, 82, 83 (linke Spalte oben) durch den Hinweis auf Warenzeichen deutlich. Damit wird klargestellt, daß nicht nur die im Streitfall entscheidungserhebliche Frage der entgeltlichen Überlassung von Know-how, sondern auch die Überlassung eines Warenzeichens bzw. Markennamens (,,X") in die Behandlung der immateriellen Wirtschaftsgüter nach Maßgabe der BFH-Grundsätze einbezogen werden muß. Dies folgt auch aus der Senatsentscheidung vom 1. August 1990 II R 17/87 (BFHE 161, 168, BStBl II 1990, 879). Der Senat stellt in dieser Entscheidung für den Ansatz einer Warenzeichenlizenz als immaterielles Wirtschaftsgut auf die Unterscheidung ab, ob der Unternehmer das (selbst geschaffene) Warenzeichen selbst nutzt ( dann entfällt ein Ansatz) oder ob Dritte für die wirtschaftliche Nutzung der Warenzeichen (z.B. durch Lizenzzahlungen) Aufwendungen erbringen; in diesem Fall hat sich der immaterielle Wert hinreichend konkretisiert und ist damit bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens zu erfassen.

Die von der Klägerin aufgeworfene Frage ist somit durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt. Daran ändert auch der Hinweis der Klägerin nichts, die Ruf- bzw. Namensüberlassung könne nur firmenwertähnlichen Charakter haben und sei damit nur als unlösbarer und selbständig nicht veräußerbarer Faktor des Geschäfts- oder Firmenwerts anzusehen. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage wird damit nicht dargelegt, ganz davon abgesehen, daß sich diese Schlußfolgerung der Klägerin nicht mit den (im übrigen auch nicht angegriffenen) Feststellungen des Finanzgerichts (FG) deckt, wonach die Überlassung des Namens ,,X" gegen Entgelt die bewertungsrechtliche Verselbständigung als immaterielles Wirtschaftsgut belegt. Letztlich wendet sich die Klägerin mit ihrer Argumentation in der Art einer Revisionsbegründung gegen die Anwendung der vom BFH in ständiger Rechtsprechung zur Erfassung der immateriellen Wirtschaftsgüter erarbeiteten Grundsätze durch das FG.

2. Die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr.3 FGO sind nicht schlüssig gerügt.

a) Soweit die Klägerin ausführt, das FG habe gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 FGO seine Akten betreffend die Klage der Klägerin wegen Aussetzung der Vollziehung beigezogen, ohne die Klägerin davon in Kenntnis zu setzen, und habe dadurch den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) verletzt, ist die Beschwerde unzulässig. Denn die Klägerin legt den behaupteten absoluten Revisionsgrund i.S. des § 119 Nr.3 FGO nicht schlüssig dar. Die schlüssige Rüge dieses Mangels hätte erfordert, daß die Klägerin im einzelnen substantiiert hätte ausführen müssen, was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und daß bei der Berücksichtigung dieses Vortrags eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre (vgl. BFH-Beschluß vom 16. Januar 1986 III B 71/84, BFHE 145, 497, BStBl II 1986, 409 m.w.N.). Dazu trägt die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung indessen nichts vor.

Die Rüge wäre im übrigen auch unbegründet. Denn die Klägerin hat in ihrer Klageschrift, ,,um Wiederholungen zu vermeiden" ausdrücklich auf das Klageverfahren wegen Aussetzung der Vollziehung verwiesen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwieweit das FG durch die von der Klägerin selbst angeregte Beiziehung der Akten des Aussetzungsverfahrens das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt haben soll. Der Streitfall ist auch nicht mit dem vom BFH durch Urteil vom 26. Januar 1989 IV R 71/87 (BFH/NV 1990, 296) entschiedenen Fall vergleichbar. Dort waren zum finanzgerichtlichen Verfahren die Akten eines anderen gerichtlichen Verfahrens beigezogen worden, ohne daß das FG die Beteiligten davon in Kenntnis gesetzt hatte.

b) Auch die Rüge der mangelnden Sachaufklärung infolge Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 76 Abs. 1 FGO) ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Die Klägerin legt nicht dar, welche (weiteren) Tatsachen das FG von sich aus hätte aufklären müssen, welche Beweismittel das FG nicht erhoben hat und warum sich auch ohne besonderen Antrag der Klägerin dem FG eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen.

Statt dessen beanstandet die Klägerin, daß das FG die vorgelegten Gutachten, wonach die Rufüberlassung des Namens ,,X" entscheidend für den Vertrieb sei, nicht ,,im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung" berücksichtigt habe. ,,Durch diese einseitige Sachverhaltsdarstellung" komme das FG ,,nicht auf die zentrale Problematik des hier vorliegenden Falles." Im Grunde rügt die Klägerin damit aber nur die Beweiswürdigung des FG hinsichtlich der Lizenzverträge, die als solche nicht mit der Verfahrensrüge angegriffen werden kann.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418361

BFH/NV 1993, 221

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