Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 22.03.1989 - II R 15/86

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Entgeltlich erworbene Güterfernverkehrsgenehmigungen sind auch nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14.Oktober 1975 (BVerfGE 40, 196, 232) und der Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 9.Juli 1979 als immaterielle Wirtschaftsgüter mit firmenwertähnlichem Charakter bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens zu berücksichtigen und in der Regel mit den Erwerbskosten anzusetzen.

 

Normenkette

BewG 1974 § 95 Abs. 1, § 98a; GüKG § 10 Abs. 3 Fassung: 1979-07-09, Abs. 4 Fassung: 1979-07-09; GG Art. 3, 12 Abs. 1

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte in den Jahren 1954 bis 1974 Transportunternehmen mit Güterfernverkehrsgenehmigungen erworben. Für die Genehmigungen zahlte sie insgesamt X DM. In der Steuerbilanz waren diese Genehmigungen ab 1.Januar 1978 nur noch mit 1 DM ausgewiesen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte sie bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens zum 1.Januar 1980 mit den Erwerbskosten von X DM an.

Einspruch und Klage, mit denen die Klägerin geltend machte, die Konzessionen seien nach Ergehen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 14.Oktober 1975 (BVerfGE 40, 196, 232) nicht mehr bewertungsfähig, weil seitdem der früher übliche Handel mit diesen Genehmigungen nicht mehr zulässig sei, hatten keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) begründete seine Entscheidung im wesentlichen damit, daß zumindest zum 1.Januar 1980 der verbotene Konzessionshandel noch stattgefunden habe und nicht "effektiv" unterbunden gewesen sei.

Mit der Revision beantragt die Klägerin,

1. unter Änderung des Einheitswertsbescheides in der Gestalt der Einspruchsentscheidung den Einheitswert auf den 1.Januar 1980 auf Y DM herabzusetzen,

2. hilfsweise das Verfahren zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts an das Niedersächsische FG zurückzuverweisen.

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Das FG hat zumindest im Ergebnis zutreffend entschieden, daß bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens der Klägerin zum 1.Januar 1980 die von der Klägerin entgeltlich erworbenen Güterfernverkehrsgenehmigungen als Wirtschaftsgut zu berücksichtigen und mit den Erwerbskosten anzusetzen sind.

Gemäß § 95 Abs.1 des Bewertungsgesetzes (BewG) gehören zum Betriebsvermögen alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dem Betrieb eines Gewerbes als Hauptzweck dient, soweit die Wirtschaftsgüter dem Betriebsinhaber gehören. Dabei können Wirtschaftsgüter körperliche aber auch unkörperliche (immaterielle) sein. Die von der Klägerin entgeltlich erworbenen Güterfernverkehrsgenehmigungen sind zu berücksichtigende immaterielle Wirtschaftsgüter.

Der erkennende Senat hat in Fortführung der Rechtsprechung des III.Senates den mit der Güterfernverkehrsgenehmigung verbundenen wirtschaftlichen Vorteil, auf dem behördlich begrenzten Markt des Güterfernverkehrs Gewinne zu machen, als immaterielles Wirtschaftsgut mit firmenwertähnlichem Charakter angesehen, auf das die Rechtsprechung über die Erfassung des Firmenwertes anzuwenden ist; er hat sich insoweit der Rechtsprechung der Ertragsteuer-Senate angeschlossen (vgl. z.B. Urteile vom 8.Mai 1985 II R 184/80, BFHE 144, 268, BStBl II 1985, 608; vom 23.Juni 1978 III R 22/76, BFHE 125, 297, BStBl II 1978, 521, und vom 30.Mai 1974 III R 75/73, BFHE 113, 50, 54, BStBl II 1974, 654). Der Firmenwert ist aber nur dann als selbständig bewertbares Wirtschaftsgut anzusehen, wenn er als geldwerte Realität in Erscheinung getreten und damit konkretisiert worden ist. Hierzu ist regelmäßig erforderlich, daß er eine Wertbestätigung durch den Markt erhalten hat. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn das immaterielle Wirtschaftsgut entgeltlich erworben wurde oder die selbständige Bewertungsfähigkeit durch Aufwendungen anerkannt wurde, die auf das zu bewertende Wirtschaftsgut gemacht wurden (vgl. BFHE 113, 50, BStBl II 1974, 654). Als immaterielles Wirtschaftsgut erfaßt wird demnach nur die von einem anderen Konzessionsinhaber entgeltlich erworbene, derivative, nicht aber die ausschließlich originär von der Genehmigungsbehörde verliehene Konzession (vgl. BFHE 125, 297, BStBl II 1978, 521).

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sich an dieser Beurteilung weder durch den Beschluß des BVerfG vom 14.Oktober 1975 noch durch die Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) vom 9.Juli 1979 sowie die hierzu ergangenen Verwaltungsanweisungen etwas geändert. Dabei ist entscheidend, daß das immaterielle Wirtschaftsgut nicht nur zu erfassen ist, wenn es selbständig verkehrsfähig ist, d.h. losgelöst vom Unternehmen veräußert werden kann, sondern auch dann, wenn die Veräußerung zusammen mit dem Betrieb möglich ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23.November 1988 II R 209/82, BFHE 155, 132, BStBl II 1989, 82, und vom 26.Februar 1975 I R 72/73, BFHE 115, 243, BStBl II 1976, 13, 14).

Auch nach der Änderung des GüKG --insbesondere des § 10 durch das Gesetz vom 9.Juli 1979-- besteht die Möglichkeit, "zur Weiterführung eines Unternehmens oder eines selbständigen, abgrenzbaren Unternehmensteils im Einzelfall unter Anlegung eines strengen Maßstabes" die Güterfernverkehrsgenehmigung zusammen mit dem Betrieb einer Spedition zu veräußern bzw. zu erwerben (vgl. § 10 Abs.4 GüKG). Denn die auf Art.12 Abs.1 und Art.3 Abs.1 des Grundgesetzes (GG) beruhenden verfassungsrechtlichen Bedenken des BVerfG richteten sich erkennbar nicht gegen die Übertragung von Güterfernverkehrsgenehmigungen zusammen mit der Übertragung eines Unternehmens im Ganzen, sondern gegen den Handel mit Güterfernverkehrsgenehmigungen unter Mitwirkung der Behörden im Wege des Verzichts unter der Bedingung der Erteilung der Genehmigung an den vom Verzichtenden benannten Erwerber (vgl. BVerfGE 40, 196, 232; Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehrsgesetz, Kommentar, Erläuterungen zu § 10 Anm.4 S.10). Deshalb wurde durch § 10 Abs.3 GüKG in der ab dem 9.Juli 1979 geltenden Fassung mit der öffentlichen Ausschreibung neu zu erteilender Genehmigungen ein Vergabeverfahren eingeführt, das eine möglichst gerechte, die Gleichheit der Zugangschancen für alle Erwerber wahrende Verteilung ermöglichen soll. Die für den Fall der Weiterführung eines Unternehmens oder eines selbständigen, abgrenzbaren Unternehmensteils durch den Bewerber in § 10 Abs.4 GüKG geregelte Ausnahme läßt sich vor Art.12 Abs.1 i.V.m. Art.3 Abs.1 GG deshalb rechtfertigen; denn die Grundlage der nach § 11 Abs.1 GüKG personengebundenen, nicht übertragbaren Genehmigung, nämlich das konkrete Güterfernverkehrsunternehmen, besteht insgesamt oder teilweise fort; deshalb soll zur Erhaltung dieses Unternehmens oder Unternehmensteils die Möglichkeit geschaffen werden, die betreffende Genehmigung nicht wieder dem allgemeinen Vergabekontingent zuzuführen, sondern für den Betriebsnachfolger bereit zu halten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 17.September 1987 7 C 15.85, BVerwGE 78, 114, 116, 117). Im Regelfall kann der Erwerber eines ganzen Speditionsunternehmens, soweit er die Absicht hat, dieses weiterzuführen, damit rechnen, außerhalb des allgemeinen Vergabeverfahrens nach § 10 Abs.3 GüKG im vereinfachten Verfahren nach § 10 Abs.4 GüKG die diesem Unternehmen bislang erteilten Genehmigungen übernehmen zu können. Die Regelung des § 10 Abs.4 GüKG in der ab dem 9.Juli 1979 geltenden Fassung läßt somit bei Übertragung eines ganzen Unternehmens oder eines selbständigen, abgrenzbaren Unternehmensteils zur Weiterführung durch den Erwerber wirtschaftlich auch die Übertragung der Güterfernverkehrsgenehmigung auf einen anderen Transportunternehmer, nämlich den Erwerber zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob bei dem Verkauf eines Unternehmens bei der Ermittlung des Kaufpreises die Güterfernverkehrsgenehmigungen einzeln bewertet werden. Vielmehr genügt es, daß diese Bewertung möglich ist (vgl. BFH in BFHE 115, 243, 246, BStBl II 1976, 13, 14). Eine solche Bewertung ist bei der Veräußerung eines Speditionsunternehmens möglich, da die Höhe des Kaufpreises entscheidend vom Vorhandensein einer oder mehrerer Güterfernverkehrsgenehmigungen abhängig ist und dieser maßgeblich von dem Bestehen der Güterfernverkehrsgenehmigungen beeinflußt wird.

Da es im Streitfall auf die selbständige Verkehrsfähigkeit der Güterfernverkehrsgenehmigungen nicht ankommt, kam auch der Frage keine weitere Bedeutung zu, ob es den zuständigen Behörden nach dem Beschluß des BVerfG vom 14.Oktober 1975 aufgrund des zweiten Gesetzes zur Änderung des GüKG vom 9.Juli 1979 gelungen ist, dem gesetzwidrigen Handel mit einzelnen Konzessionen wirksam entgegenzutreten. Der diesbezüglich von der Klägerin erhobenen Rüge mangelnder Sachaufklärung durch das FG brauchte deshalb nicht nachgegangen zu werden.

Das FG ist auch zu Recht davon ausgegangen, daß der nach § 98a BewG maßgebliche Teilwert der von der Klägerin derivativ erworbenen Güterfernverkehrsgenehmigungen mit den Erwerbspreisen anzusetzen ist. Denn nach der Rechtsprechung des Senats, die der ertragsteuerlichen Behandlung des Geschäftswerts und derivativ erworbener firmenwertähnlicher Wirtschaftsgüter entspricht, ist der derivativ erworbene Geschäftswert in der Regel mit dem von den Parteien im Vertrag ziffernmäßig bestimmten Betrag, d.h. mit den Anschaffungskosten anzusetzen (vgl. BFHE 125, 297, BStBl II 1978, 521). Insoweit gilt die Teilwertvermutung bei nichtabschreibungsfähigen Wirtschaftsgütern fort, wenn --wie im Streitfall-- keine konkreten Tatsachen für einen geringeren Teilwert vorgetragen werden.

Offen bleiben mußte die Frage, ob nach § 6 Abs.1 Nr.2, § 7 Abs.1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der durch Art.10 Abs.15 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom 19.Dezember 1985 geänderten Fassung, wonach der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert ab dem Wirtschaftsjahr 1987 zu den der Abnutzung unterliegenden Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gehört, Güterfernverkehrsgenehmigungen abschreibbar sind, da im Streitfall die Verhältnisse zum Bewertungsstichtag 1.Januar 1980 maßgeblich sind (vgl. Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 20.November 1986, BStBl I 1986, 532; Niehues, Betriebs-Berater --BB-- 1987, 1429; Buciek, BB 1987, 1979; Brandenberg, Der Betrieb --DB-- 1986, 1791, 1792; Küting/Kessler, BB 1989, 25, 33, 34; Diers, DB 1987, 1064, 1065; Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 7 EStG Rdnr.198e).

 

Fundstellen

Haufe-Index 62876

BStBl II 1989, 644

BFHE 157, 211

BFHE 1990, 211

BB 1989, 2317-2318 (LT)

DB 1989, 1855-1856 (LT)

DStR 1989, 577 (KT)

HFR 1989, 597 (LT)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig buchen, Fehler vermeiden: Schwierige Geschäftsvorfälle
    Schwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen

    Mit diesem Buch haben Sie bereits unter dem Jahr die Auswirkungen von Buchungen auf den Jahresabschluss im Blick. Schwierige Sachverhalte werden leicht verständlich erklärt. Mit nützlichen kostenlosen digitalen Extras.


    Bewertungsgesetz / § 95 Begriff des Betriebsvermögens
    Bewertungsgesetz / § 95 Begriff des Betriebsvermögens

      (1) 1Das Betriebsvermögen umfasst alle Teile eines Gewerbebetriebs im Sinne des § 15 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören. 2Als Gewerbebetrieb im Sinne des Satzes 1 gilt auch der ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren