Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 19.05.2008 - V B 28/07 (NV) (veröffentlicht am 06.08.2008)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbindung von Verfahren; Fehler bei der Heranziehung ehrenamtlicher Richter in früheren Sitzungen; Passivlegitimation des FA

 

Leitsatz (NV)

1. Fehler bei der Heranziehung ehrenamtlicher Richter in einer Sache führen nicht im Wege des sog. Domino-Effekts dazu, dass in den Folgeterminen in (allen) anderen Sachen der gesetzliche Richter nicht gewahrt ist.

2. Die örtliche Zuständigkeit geht erst dann nach § 26 AO von einer Finanzbehörde auf eine andere Finanzbehörde über, wenn die die Zuständigkeit ändernden Umstände einer der von der Zuständigkeitsfrage betroffenen Finanzbehörde zweifelsfrei bekannt geworden sind. Ein Kennenkönnen oder Kennenmüssen genügt nicht.

3. Ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit durch Vorgänge im Bereich des Steuerpflichtigen bleibt ohne Einfluss auf die Passivlegitimation des FA.

 

Normenkette

FGO § 73 Abs. 1 S. 1, § 116 Abs. 3 S. 3; AO §§ 19-20, 20a Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 1, § 26 S. 1; EStG § 48 Abs. 1 S. 2; UStZuStVO § 1 Abs. 1, § 2

 

Verfahrensgang

Sächsisches FG (Urteil vom 11.12.2006; Aktenzeichen 4 K 1506/01)

 

Gründe

Der in der Beschwerdebegründung erfolgten Anregung, das vorliegende Verfahren mit anderen beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Verfahren zu verbinden, wird nicht entsprochen. Soweit die anderen Verfahren nicht bereits durch Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerden erledigt und beim V. Senat anhängig sind, wäre eine Verbindung zwar in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig, aber im Hinblick auf den Umfang der Beschwerdebegründungen nicht sachgerecht.

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Soweit das Vorbringen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt, liegen die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht vor. Auf die Ausführungen in dem zwischen den Verfahrensbeteiligten ergangenen Senatsbeschluss vom 19. Mai 2008 zu V B 29/07 Abschn. II. A. 1. bis 4., 6., 7. und 9. bis 12. wird verwiesen. Die Besonderheiten des vorliegenden Falles geben zu folgenden Ergänzungen Anlass:

a) Unerheblich sind die Ausführungen der Klägerin zur Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zu früheren Sitzungen des erkennenden Senats des Finanzgerichts --FG-- (vgl. BFH-Beschluss vom 8. März 1994 VII R 18/94, BFH/NV 1994, 879). Fehler bei der Heranziehung der ehrenamtlichen Richter in einer Sache führen nicht im Wege des sog. Domino-Effekts dazu, dass in den Folgeterminen in (allen) anderen Sachen der gesetzliche Richter nicht gewahrt ist (Urteil des Bundesarbeitsgerichts --BAG-- vom 7. Mai 1998 2 AZR 344/97, BAGE 88, 344, Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 1998, 1301).

b) Hinsichtlich der Frage des Übergangs der Passivlegitimation des Beklagten und Beschwerdegegners (des für G zuständigen Finanzamts --FA--) auf das Finanzamt X während des finanzgerichtlichen Verfahrens weicht der vorliegende Sachverhalt vom Verfahren V B 29/07 insofern ab, als das von der Klägerin angeführte Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30. August 2001 (BGBl I 2001, 2267) und das von ihr ebenfalls zitierte Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 29. Oktober 2001 IV A 4 -S 0123- 31/01 (BStBl I 2001, 764) erst nach Klageerhebung erlassen wurden.

Die Passivlegitimation des FA bezüglich der Umsatzsteuer wurde durch diese Organisationsakte dennoch nicht verändert. Zwar wurde durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. August 2001 der Einleitungssatz des § 1 Abs. 1 der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer (USt-ZuständigkeitsV) vom 21. Februar 1995 (BGBl I 1995, 225) geändert. Dass diese Änderung zu einem Übergang der Zuständigkeit für die Umsatzsteuer für 1992 und 1993 vom FA auf das Finanzamt X geführt habe, bringt die Klägerin nicht vor und ist auch nicht erkennbar. Die Klägerin meint vielmehr, dass das Finanzamt X bereits aufgrund der USt-ZuständigkeitsV, die nach ihrem § 2 am 1. März 1995 in Kraft getreten ist, für ihre Umsatzbesteuerung zuständig geworden sei.

Durch das Gesetz vom 30. August 2001 neu eingefügt wurde § 20a der Abgabenordung (AO). Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist abweichend von den §§ 19 und 20 AO für die Besteuerung von Unternehmen, die Bauleistungen i.S. von § 48 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes erbringen, das Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung der entsprechenden Umsätze nach § 21 Abs. 1 AO zuständig ist, wenn der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes hat.

Aus § 26 Satz 1 AO ist indes zu entnehmen, dass bei Änderung der die Zuständigkeit begründenden Umstände die Zuständigkeit in dem Zeitpunkt wechselt, in dem eine der betroffenen Finanzbehörden hiervon tatsächlich erfährt. Ein Kennenkönnen oder Kennenmüssen genügt für einen Zuständigkeitswechsel nach § 26 Abs. 1 Satz 1 AO nicht. Die Vorschrift verlangt aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität überschaubare, eindeutige Verhältnisse, damit Unsicherheiten vermieden werden, die zu Kompetenzstreitigkeiten führen. Die die Zuständigkeit ändernden Umstände müssen daher aus der Sicht der betroffenen Finanzämter zweifelsfrei feststehen (BFH-Beschluss vom 11. Oktober 2007 V B 68/07, BFH/NV 2008, 343).

An einer solchen klaren Sachlage fehlt es im Streitfall (vgl. bereits den zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens ergangenen BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 343). Nach den Ausführungen des FG bedürfte es vielmehr für die Klärung der Zuständigkeit einer umfangreichen Beweisaufnahme. Dies steht im Einklang damit, dass die Klägerin zahlreiche Beweisanträge zur Zuständigkeitsfrage gestellt hat.

Die in der Beschwerdebegründung (S. …) vorgetragene Verlegung des gesellschaftsvertraglichen Sitzes der Klägerin nach … (Ausland) im Jahr 2002 hat die Passivlegitimation des FA schon deshalb nicht berührt, weil es sich dabei um einen Vorgang im Bereich der Klägerin handelt, der ohne Einfluss auf die Passivlegitimation bleibt (BFH-Urteil vom 17. April 1969 V R 5/66, BFHE 96, 89, BStBl II 1969, 593; BFH-Beschluss vom 25. November 1986 VIII R 200/82, BFH/NV 1987, 281).

Das Beschwerdeverfahren richtet sich danach entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht (Schriftsatz vom 10. Oktober 2007) zu Recht gegen das FA.

c) Der BFH hat im Übrigen bereits durch den Beschluss in BFH/NV 2008, 343 entschieden, dass das FG nicht verpflichtet war, das von der Klägerin beantragte selbständige Beweisverfahren durchzuführen. Das FG musste daher das Klageverfahren auch nicht bis zum Abschluss eines selbständigen Beweisverfahrens aussetzen.

2. Die Beschwerdebegründung entspricht hinsichtlich der übrigen Zulassungsgründe nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Auf die Ausführungen im Beschluss zu V B 29/07, Abschn. II. B. und C. wird verwiesen.

 

Fundstellen

BFH/NV 2008, 1451

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Das Standardwerk zur Bilanzierung: Bilanztraining
    Bilanztraining
    Bild: Haufe Shop

    Hier eignen Sie sich umfassende Kenntnisse an, die Sie zum Erstellen und Verstehen eines Abschlusses brauchen. Außerdem zeigt das Buch die  Grundlagen der Lageberichterstattung und Nachhaltigkeitsberichterstattung auf.


    Finanzgerichtsordnung / § 73 [Verbindung mehrerer Verfahren]
    Finanzgerichtsordnung / § 73 [Verbindung mehrerer Verfahren]

      (1) 1Das Gericht kann durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. 2Es kann anordnen, dass mehrere in einem Verfahren zusammengefasste Klagegegenstände in getrennten Verfahren ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren