Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 19.01.1982 - VIII B 57/80

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß Bodenschätze im Rahmen des § 13 Abs. 1 EStG nicht gewillkürtes Betriebsvermögen sein können, und daß sie im Rahmen des § 13 Abs. 2 EStG nur dann gewillkürtes Betriebsvermögen sein können, wenn der land- und forstwirtschaftliche Nebenbetrieb dem Hauptbetrieb dadurch dient, daß die gewonnene Substanz überwiegend im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3; EStG § 13 Abs. 1-2

 

Tatbestand

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist buchführender Land- und Forstwirt. Außerdem ist er u. a. Eigentümer eines Sandvorkommens sowie eines Steinbruchs, die zur Ausbeutung an gewerbliche Unternehmer verpachtet sind. Die Einkünfte aus beiden Substanzvorkommen sind bis zum 30. September 1976 als solche aus Vermietung und Verpachtung erklärt und vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) entsprechend veranlagt worden. Mit Wirkung ab 1. Oktober 1976 hat der Antragsteller die Substanzvorkommen als (gewillkürtes) Betriebsvermögen in der Bilanz seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgewiesen. Er hält die dem zugrunde liegende Einlage für zulässig, da beide Substanzvorkommen nicht nur inmitten seiner land- und forstwirtschaftlich genutzten Ländereien gelegen seien, sondern die Erträge aus ihrer Verpachtung auch unmittelbar für zwingend erforderliche Investitionen in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet würden. Die Einlage sei zum Teilwert von zusammen 3 800 000 DM erfolgt. Die ihm zustehende Absetzung für Substanzverringerung (AfS) betrage für die Streitjahre ca. 382 000 DM mit der Folge, daß nach deren Abzug sein zu versteuerndes Einkommen nicht - wie vom FA angenommen - ca. 350 000 DM, sondern null DM betrage. Das FA meint demgegenüber, die Substanzvorkommen kämen als gewillkürtes Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers nicht in Betracht. Deshalb könne er AfS mangels Anschaffungskosten für die Substanzvorkommen nach wie vor nicht in Anspruch nehmen.

Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuervorauszahlungsbescheids vom 1. Juni 1979 als unbegründet abgelehnt, die Beschwerde aber zugelassen und ihr nicht abgeholfen. Das FG ist der Auffassung, einem Gewerbetreibenden stehe es in weiterem Umfange frei, den Gegenstand seines Unternehmens und das dafür von ihm eingesetzte Vermögen selbst zu bestimmen als einem Freiberufler oder Land- und Forstwirt. § 13 des Einkommensteuergesetzes 1977 (EStG) regele abschließend, was zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu rechnen sei und stehe einer Anerkennung der Substanzvorkommen als gewillkürtem Betriebsvermögen entgegen. Zwar könnten die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auch die Gewinne eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebs umfassen. Die Zuordnung hänge davon ab, ob zwischen den Betrieben eine zufällige, nur vorübergehende und ohne Nachteil für den gesamten Betrieb lösbare oder eine planmäßige, im Interesse des Hauptbetriebs gewollte Betätigung vorliege. Ein Substanzbetrieb könne nur dann als dem Hauptbetrieb dienender Nebenbetrieb angesehen werden, wenn die gewonnene Substanz überwiegend im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werde. Dies sei beim Antragsteller erkennbar nicht gegeben. Der Umstand, daß der Antragsteller die durch die Verpachtung der Substanzvorkommen erwirtschafteten Überschüsse in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwende, führe ebenfalls nicht dazu, daß die Substanzvorkommen zu Nebenbetrieben im Sinne des § 13 Abs. 2 EStG würden.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß unter Aufhebung der Vorentscheidung die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuervorauszahlungsbescheides vom 1. Juni 1979.

Das FA beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Gemäß § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen vor, wenn bei der Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechenden Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirkt (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182, und vom 30. Juni 1967 III B 21/66, BFHE 89, 92, BStBl III 1967, 533).

Das FG hat im vorliegenden Fall ohne Rechtsverstoß das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheides verneint. Der Senat schließt sich dieser Meinung an. Nach dem bisher bekannten Sachverhalt bestehen entgegen der Auffassung des Antragstellers für das Aussetzungsverfahren keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorauszahlungsbescheides vom 1. Juni 1979.

Im geltenden Einkommensteuerrecht ist in § 13 EStG der Begriff der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft abschließend beschrieben.

Es kann zwar nicht ernstlich zweifelhaft sein, daß Bodenschätze selbständige Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes sein können (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 1978 VIII R 176/73, BFHE 124, 450, BStBl II 1978, 343 m. w. N.), so daß sie grundsätzlich auch als gewillkürtes Betriebsvermögen in Erscheinung treten können. Es kann weiter nicht ernstlich zweifelhaft sein, daß auch Land- und Forstwirte gewillkürtes Betriebsvermögen haben können (BFH-Urteil vom 30. Juli 1964 IV 20/63 U, BFHE 80, 274, BStBl III 1964, 574). Voraussetzung für den Ansatz gewillkürten Betriebsvermögens ist aber auch hier, daß das Wirtschaftsgut objektiv geeignet ist, dem Betrieb zu dienen und diesen zu fördern (so zuletzt BFH-Urteil vom 19. März 1981 IV R 39/78, BFHE 133, 513, BStBl II 1981, 713). Hieraus ergeben sich hinsichtlich des Ansatzes von Wirtschaftsgütern als gewillkürtes Betriebsvermögen gewisse Einschränkungen, die sich nicht nur aus den Besonderheiten des einzelnen Betriebs ergeben, sondern auch aus der jeweiligen Einkunftsart. Das rechtfertigt auch die weithin vertretene Auffassung, daß ein Gewerbetreibender es in größerem Umfang in der Hand hat, Wirtschaftsgüter zu seinem Betriebsvermögen zu ziehen.

Für den Land- und Forstwirt ergeben sich schon aus der Einkunftsart Land- und Forstwirtschaft derartige Beschränkungen durch die in § 13 Abs. 1 EStG im einzelnen aufgeführten Normmerkmale dieser Einkunftsart. Der Senat vertritt im Rahmen der Prüfung ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheides die Ansicht, daß Bodenschätze nicht geeignet sind, im Rahmen des § 13 Abs. 1 EStG dem Betrieb zu dienen und ihn zu fördern. Dies folgt aus der Natur der dort aufgeführten Tatbestandsmerkmale. Die Frage, ob auch ein gewisser objektiver Zusammenhang mit dem Betrieb gefordert werden muß, kann der Senat offenlassen (vgl. insoweit BFH-Urteil vom 30. April 1975 I R 111/73, BFHE 115, 500, BStBl II 1975, 582).

Ähnliche Überlegungen gelten auch für die Prüfung der Frage, ob die Bodenschätze gewillkürtes Betriebsvermögen im Rahmen des § 13 Abs. 2 EStG sein können. Bei Anwendung der oben dargelegten Grundsätze kann dies nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Es ist jedoch, wie das FG zutreffend ausgeführt hat, ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb nur dann zu bejahen, wenn dieser dem Hauptbetrieb dadurch dient, daß die gewonnene Substanz überwiegend im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird. Es ist unstreitig zwischen den Beteiligten, daß dies nicht der Fall ist. Der Antragsteller beutet nicht selbst aus, sondern hat die Bodenschätze zur Ausbeute an Gewerbetreibende überlassen.

Da die Bodenschätze nicht (gewillkürtes) Betriebsvermögen des Antragstellers geworden sind und nicht werden konnten, sind die Erträge bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen. AfS kommen mangels Anschaffungskosten nicht in Betracht. Der Senat folgt auch insoweit der Vorentscheidung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 74076

BStBl II 1982, 526

BFHE 1982, 440

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Arbeitszeugnis: Arten / 2 Zeugnisarten nach Erstellzeitpunkt
    2
  • TVöD-V [bis 31.12.2025] / B. Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in Leitstellen
    2
  • Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zulässigkeit der Befristung / 4.3.1 Allgemeine Grundsätze
    1
  • Auskunftspflichten / Sozialversicherung
    1
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Verlängerung und Kettenbefristungen
    1
  • DGUV Information 215-520: Klima im Büro - Antworten auf ... / Frage 23: Wie lüftet man richtig?
    1
  • Sauer, SGB III § 404 Bußgeldvorschriften / 2.14 Auskunftsverstöße gegen § 39 Abs. 4 AufenthG (Abs. 2 Nr. 28 und 29)
    1
  • Versorgungsausgleichsgesetz / §§ 20 - 22 Unterabschnitt 1 Schuldrechtliche Ausgleichszahlungen
    1
  • Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhei ... / §§ 26 - 27 Zweiter Unterabschnitt Wahlverfahren bei Vorliegen eines Wahlvorschlags und bei Wahl eines Personalratsmitglieds oder eines Gruppenvertreters (Personenwahl)
    1
  • Waisenrente / 1.3 Antragstellung/Rentenbeginn
    1
  • Bürgerliches Gesetzbuch / §§ 104 - 113 Titel 1 Geschäftsfähigkeit
    0
  • DGUV Information 215-443: Akustik im Büro Hilfen für die ... / [Vorspann]
    0
  • Qualitätsmanagement nach ISO 9001:2015 / 1 1 Bedeutung der ISO 9001:2015 für Organisationen
    0
  • Sommer, SGB V § 24d Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe / 1 Allgemeines
    0
  • Sommer, SGB V § 46 Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld / 2.5 Entstehen des Anspruchs für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige und für Versicherte nach dem KSVG – gesetzliches Optionskrankengeld (Satz 4)
    0
  • Thüsing/Rachor/Lembke, KSchG § 1a Abfindungsanspruch bei ... / 3.3.4 Gesetzlich vorgeschriebener Inhalt
    0
  • TV Sozialkassenverfahren, Baugewerbe, Bundesrepublik, 28 ... / §§ 15 - 20 Abschnitt IV Sozialkassenbeiträge
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Gut vorbereitet: Schwierige Mitarbeitergespräche
Schwierige Mitarbeitergespräche
Bild: Haufe Shop

Dieses Buch bietet konkrete Leitfäden und Dialogbeispiele für komplexe Themen wie z. B. Burnout, Kündigung, #metoo oder Work-Life-Balance. So sind Sie auch für sensible Situationen gut vorbereitet und können Gespräche souverän führen.


Finanzgerichtsordnung / § 69 [Aussetzung der Vollziehung]
Finanzgerichtsordnung / § 69 [Aussetzung der Vollziehung]

  (1) 1Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. 2Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lösungen Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Alle Personal Produkte Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren