Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 18.11.2005 - XI B 192/04 (NV) (veröffentlicht am 28.12.2005)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB; Verfahrensfehler; Feststellungsinteresse

 

Leitsatz (NV)

1. Die fehlerhafte Ablehnung eines Feststellungsinteresses i.S. von §§ 41, 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ist ein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (Hinweis auf BFH-Urteil vom 27. Mai 1975 VII R 80/74, BFHE 116, 315, BStBl II 1975, 860).

2. Hat das FA keine Verspätungszuschläge festgesetzt, kann sich das berechtigte Interesse an der Feststellung, dass der Antrag auf Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen begründet gewesen sei, nur aus einer Wiederholungsgefahr ergeben.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 41 Abs. 1, § 100 Abs. 1 S. 4

 

Verfahrensgang

FG Köln (Urteil vom 19.05.2004; Aktenzeichen 4 K 5220/02)

 

Gründe

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sind weder dargetan noch ersichtlich. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in dem vom Finanzgericht (FG) zitierten Urteil vom 28. Juni 2000 X R 24/95 (BFHE 192, 32, BStBl II 2000, 514) grundsätzlich mit dem Anspruch auf Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen unter Berücksichtigung der einschlägigen Verwaltungserlasse auseinander gesetzt. Dem Vorbringen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist nicht zu entnehmen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass darüber hinaus im Falle der Zulassung der Revision im Streitfall in einem künftigen Revisionsverfahren eine abstrakte und in ihrer Bedeutung über den Streitfall hinausgehende Rechtsfrage geklärt werden würde.

2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers des FG gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen. Zwar ist nach der Rechtsprechung des BFH die fehlerhafte Ablehnung eines Feststellungsinteresses i.S. von §§ 41, 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (Urteil vom 27. Mai 1975 VII R 80/74, BFHE 116, 315, BStBl II 1975, 860). Im Streitfall hat das FG jedoch im Ergebnis zu Recht ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der erstrebten Feststellung verneint.

a) Der Klägerin ist einzuräumen, dass es nicht korrekt war, die Schätzungsbescheide vom 3. April 2002 zu erlassen, ohne zuvor ihr nachträgliches und durch Beifügung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung untermauertes Vorbringen im Schriftsatz vom 28. März 2002, dass eine Mitarbeiterin ihres Bevollmächtigten seit dem 24. Januar 2002 arbeitsunfähig sei, zu bescheiden. Dies ändert aber nichts daran, dass sich --wie vom FG angenommen-- die mit dem Einspruch angefochtene teilweise Ablehnung ihres Fristverlängerungsantrags durch den Bescheid vom 5. März 2002 dadurch erledigt hatte, dass die Klägerin am 12. April 2002 ihre Steuererklärungen für das Streitjahr 2000 eingereicht hatte. Denn dadurch erübrigte sich die von der Klägerin erstrebte positive Entscheidung über die Fristverlängerung (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 192, 32, BStBl II 2000, 514, unter II.1.a der Gründe). Dementsprechend fehlte das Rechtsschutzbedürfnis für den in der Klageschrift gestellten Antrag, den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zu verpflichten, in der Angelegenheit sachlich zu entscheiden.

b) Es kann dahingestellt bleiben, ob das weitere Begehren der Klägerin auf Feststellung, dass der Antrag auf Fristverlängerung begründet gewesen sei, vom FG zu Recht als Feststellungsklage i.S. des § 41 Abs. 1 FGO verstanden worden ist oder ob es sich insoweit um eine Fortsetzungsfeststellungsklage i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO gehandelt hat, die auch zulässig ist, wenn sich der erstrebte Verwaltungsakt bereits im Verwaltungsverfahren erledigt hat (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 1990 V R 97/84, BFHE 161, 196, BStBl II 1990, 804, unter II.3. der Gründe, m.w.N.). Denn ebenso wie bei der Klage nach § 41 Abs. 1 FGO ist auch bei der Fortsetzungsfeststellungsklage ein berechtigtes Interesse an der erstrebten Feststellung, die Ablehnung der begehrten Fristverlängerung sei rechtswidrig gewesen, erforderlich (vgl. BFH-Urteil in BFHE 192, 32, BStBl II 2000, 514, unter II.1.b der Gründe).

Da das FA im Streitfall keine Verspätungszuschläge festgesetzt hatte, konnte sich ein berechtigtes Interesse an der erstrebten Feststellung nach zutreffender Auffassung des FG nur aus einer Wiederholungsgefahr ergeben. Eine derartige Gefahr bestand im Streitfall im Zeitpunkt der Klageerhebung am 19. September 2002 jedoch nicht mehr. Denn wie das FG im Tatbestand des angefochtenen Urteils festgestellt hat, hat die Klägerin im Klageverfahren (vgl. Schriftsatz vom 15. November 2002) selbst vorgetragen, dass sie ihre Einkommensteuererklärung für das Folgejahr binnen acht Monaten (am 30. August 2002) abgegeben hatte. Damit bestand für die Klägerin nicht die Gefahr, dass sie bei ihren Steuererklärungen für das Folgejahr erneut Schwierigkeiten wegen einer Fristverlängerung bekommen würde. Es kommt hinzu, dass auch keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass auch künftig Mitarbeiterinnen ihres Bevollmächtigten jeweils kurz vor Ablauf der Steuerberatern ohne weiteres gewährten Fristverlängerung erkranken würden. Der Sachverhalt des Streitfalles unterscheidet sich damit von demjenigen des BFH-Urteils in BFHE 192, 32, BStBl II 2000, 514; denn dort hatten die Kläger für die Folgejahre mit der gleichen Begründung wie für das Streitjahr eine Fristverlängerung beantragt, so dass die Wiederholungsgefahr auf der Hand lag.

Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin beabsichtigt haben sollte, wegen anderer Mandanten für deren Steuererklärungen über die ohne weiteres gewährte Fristverlängerung hinaus Fristverlängerungsanträge zu stellen, vermag dies jedenfalls kein Feststellungsinteresse der Klägerin zu begründen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1463859

BFH/NV 2006, 355

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Meistgelesene Beiträge
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / Transaktionskosten
      5
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Inhalte der einzelnen Posten des Umsatzkostenverfahrens
      2
    • IAS 07 - Kapitalflussrechnung / ZINSEN UND DIVIDENDEN
      2
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / Entwicklungsphase
      2
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / 4.3 EINGEBETTETE DERIVATE
      1
    • IFRS 15 - Erlöse aus Verträgen mit Kunden / Rückkaufvereinbarungen
      1
    • Aktuelle Empfehlungen der Redaktion
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Verantwortlichkeit des Prüfers
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Beteiligungen nach HGB, EStG und IFRS / 1.4 Abgrenzung zu Beteiligungen an "verbundenen Unternehmen"
      0
    • Beteiligungen nach HGB, EStG und IFRS / 7.3 Bewertung
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2018 / Zu § 10b EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an ... / 3.2.4.3 Nachträgliche Anschaffungskosten (S. 3)
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begri ... / 3 Einkommensteuerobjekt und Bemessungsgrundlage
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 20 Kapitalvermögen / 10.1.2.3 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. S. d. § 18 EStG
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 34c Steuerermäßigung bei auslän ... / 1.2 Systematische Stellung
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 36 Entstehung und Tilgung der E ... / 10.2 Bei der Veranlagung erfasste Einkünfte
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug / 3.20.2 Steuerabzug vom Kapitalertrag
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Das Standardwerk zur Bilanzierung: Bilanztraining
    Bilanztraining
    Bild: Haufe Shop

    Hier eignen Sie sich umfassende Kenntnisse an, die Sie zum Erstellen und Verstehen eines Abschlusses brauchen. Außerdem zeigt das Buch die  Grundlagen der Lageberichterstattung und Nachhaltigkeitsberichterstattung auf.


    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]
    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]

      (1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.  (2) Die Revision ist nur ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren