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BFH Beschluss vom 16.10.1992 - IV E 1/92 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erhöhung des Regelstreitwerts bei Verfahren wegen Gewinnfeststellungsbescheiden

 

Leitsatz (NV)

Bei der Bemessung des Streitwerts für einen Prozeß wegen einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung ist der übliche Vomhundertsatz (25 v.H. der erstrebten Gewinnminderung) zu erhöhen, wenn über 15000 DM hinausgehende Gewinnanteile ausgewiesen werden. Die Kostenstelle des Gerichts ist nicht gehalten, die Einkommensteuerakten der Gesellschafter einzusehen (Anschluß an BFH-Beschluß vom 23. Februar 1978 IV E 2/78, BFHE 125, 10, BStBl II 1978, 435).

 

Normenkette

GKG § 13 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin), eine GmbH & Co. KG, die ursprünglich zur Bebauung und Verwertung eines größeren Grundstückskomplexes gegründet worden war, hat vor dem Finanzgericht (FG) Rechtsstreite wegen der Frage geführt, ob ein Schulderlaß als steuerfreier Sanierungsgewinn zu behandeln sei. Das FG wies die Klagen ab. Soweit die Gewinnfeststellung für das Streitjahr (1978) betroffen war, ließ es die Revision nicht zu. Die Nichtzulassungsbeschwerde wies der Senat mit Beschluß vom 31. Januar 1991 als unbegründet zurück.

Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) setzte daraufhin die Gerichtskosten fest, wobei sie von einem Streitwert in Höhe von . . .DM ausging. Das entspricht 50 v.H. des streitigen Sanierungsgewinns.

Hiergegen richtet sich die Erinnerung, mit der geltend gemacht wird, es stehe fest, daß sich die Einkommensteuerschuld des Hauptgesellschafters auf 0 DM belaufen werde. Daher sei auch von einem Streitwert von 0 DM auszugehen. Allenfalls dürfe der ,,Regelstreitwert" von 25 v.H. des streitigen Gewinns angesetzt werden.

Die Erinnerung ist unbegründet.

Zu Recht hat die Kostenstelle den Streitwert für die erstrebte Gewinnminderung nicht, wie im Regelfall mit 25 v.H., sondern mit 50 v.H. bemessen. Nach ständiger Rechtsprechung ist der übliche Vomhundertsatz zu erhöhen, wenn für die Gesellschafter über 15000 DM hinausgehende Gewinnanteile ausgewiesen werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. Februar 1978 IV E 2/78, BFHE 125, 10, BStBl II 1978, 435, m.w.N.; vom 28. Juli 1988 IV E 1/88, BFH/NV 1989, 119, m.w.N.; vom 7. Dezember 1988 IV E 2/88, BFH/NV 1990, 51).

Im Streitfall rechtfertigt die Höhe des streitigen Gewinns eine Erhöhung des Streitwerts auf 50 v.H. Die Kostenstelle war - wie der Senat bereits im Beschluß in BFHE 125, 10, BStBl II 1978, 435 entschieden hat - nicht gehalten, die Einkommensteuerakten des Hauptgesellschafters der Erinnerungsführerin auf die Höhe seiner individuellen Steuerschuld hin zu überprüfen. Es steht auch entgegen dem Vorbringen der Erinnerungsführerin keineswegs fest, daß sich die Einkommensteuerschuld des Hauptgesellschafters im Streitjahr auf 0 DM beläuft. Die Steuerberatungsgesellschaft der Erinnerungsführerin hat deren Prozeßbevollmächtigten lediglich mitgeteilt, ,,nach dem derzeitigen Kenntnisstand" sei davon auszugehen, daß es wegen der Vorverlagerung von Gewinnen durch das Finanzamt für die Jahre 1976 bis 1980 nicht zu positiven Einkünften des Hauptgesellschafters kommen werde.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423169

BFH/NV 1993, 118

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