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BFH Beschluss vom 07.12.1988 - IV E 2/88 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert bei Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung

 

Leitsatz (NV)

1. Ist in einem Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung die Höhe des Gewinns streitig, so beträgt der Streitwert im Regelfall 25 v. H. des streitigen Gewinns. Von diesem Vomhundertsatz ist abzuweichen, wenn für die Gesellschafter höhere Gewinn- oder Verlustanteile ausgewiesen werden.

2. Wird in einem Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung um die Frage gestritten, ob ein Teil des Gewinns als Betriebsveräußerungsgewinn tarifbegünstigt zu versteuern ist, so ist als Streitwert ein Betrag in Höhe von 20 v. H. des streitigen Gewinnbetrags anzusetzen.

 

Normenkette

GKG § 13 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) ist Rechtsnachfolger einer KG, die ein Kreidewerk unterhielt; er hat die einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheide 1972 bis 1975 für diese Gesellschaft angefochten. Im Revisionsverfahren beantragte er, für 1972 eine erhaltene Schadensersatzleistung von . . . DM nicht gewinnerhöhend zu berücksichtigen. Außerdem wollte er erreichen, daß eine bisher mit . . . DM berücksichtigte Rückstellung für Wiederauffüllungsverpflichtungen bis Ende 1975 auf . . . DM erhöht, mithin in den Jahren 1973 bis 1975 um . . . DM aufgefüllt werde; darüber hinaus begehrte er für das Jahr 1972 eine weitere Rückstellung für Verpflichtungen aus Probebohrungen von . . . DM zu bilden. Daneben sollte ein entstandener Gewinn von . . . DM als tarifbegünstigter Betriebsveräußerungsgewinn behandelt werden. Das Finanzgericht (FG) hatte der Klage insoweit nicht stattgegeben. In der Revisionsschrift war das Urteil des FG außerdem insoweit angefochten, als es auch die Klage auf Aussetzung der Vollziehung der Gewinnfeststellungsbescheide abgewiesen hatte. Der Kostenschuldner hat seine Revision in der Folge zurückgenommen.

Mit Kostenrechnung vom 26. August 1988 setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren auf der Grundlage eines Streitwerts von 291 629 DM fest. Bei der Berechnung des Streitwerts geht die Kostenstelle davon aus, daß der Kostenschuldner im Revisionsverfahren eine Ermäßigung des festgestellten Gewinns um 632 800 DM erreichen wollte. Zur Ermittlung des Streitwerts setzte die Kostenstelle 40 v. H. dieses Betrages (253 120 DM) an, für die begehrte Tarifvergünstigung außerdem 20 v. H. des strittigen Betrages. Im Hinblick auf die Anfechtung auch der Entscheidung des FG über die Aussetzung der Vollziehung der Gewinnfeststellungsbescheide legte die Kostenstelle ferner 10 v. H. des strittigen Betrages von 265 118 DM zugrunde.

 

Entscheidungsgründe

Die hiergegen vom Kostenschuldner eingelegte Erinnerung ist unbegründet.

Für die Streitwertberechnung ist unerheblich, daß der Rechtsstreit durch Gewinnerhöhungen des FA ausgelöst worden ist. Der Kostenschuldner hat nicht nur die Rückgängigmachung dieser Gewinnerhöhungen verlangt, sondern eine weitergehende Ermäßigung beantragt. Dies ist für die Berechnung des Streitwerts gemäß § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ausschlaggebend. Zu Recht hat die Kostenstelle den Streitwert für die erstrebte Gewinnminderung nicht, wie im Regelfall mit 25 v. H., sondern vorliegend mit 40 v. H. bemessen. Nach ständiger Rechtsprechung ist von dem üblichen Vomhundertsatz abzuweichen, wenn für die Gesellschafter höhere Gewinnanteile ausgewiesen werden. Dies gilt entsprechend, wenn höhere Verlustanteile festgestellt werden, die auf ein entsprechend hohes Einkommen der Gesellschafter hindeuten (vgl. BFH-Entscheidung vom 13. März 1980 IV E 2/80, BFHE 130, 363, BStBl II 1980, 520). Von derartigen Verhältnissen ist auch im Streitfall auszugehen; der Kostenschuldner hat in seiner Erinnerung nicht dargelegt, daß er nicht über entsprechende eigene Einkünfte verfüge. Aus diesem Grunde ist auch für die erstrebte Tarifvergünstigung zu Recht ein Betrag in Höhe von 20 v. H. der strittigen Summe angesetzt worden. Schließlich war auch ein Betrag hinsichtlich der Aussetzung der Vollziehung auszuwerfen, weil das FG-Urteil in der Revisionsschrift auch insoweit angefochten worden ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424309

BFH/NV 1990, 51

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