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BFH Beschluss vom 16.02.1971 - VII B 154/68

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Leitsatz (amtlich)

Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für mehrere Prozeßbevollmächtigte sind im steuergerichtlichen Verfahren nur insoweit zu erstatten, als sie die Gebühren und Auslagen eines Prozeßbevollmächtigten nicht übersteigen.

 

Normenkette

FGO §§ 139, 155; ZPO § 91 Abs. 2 S. 3

 

Tatbestand

In dem Rechtsstreit der Beschwerdeführerin gegen das FA wegen Umsatzsteuer wurde die Revision des FA gegen das Urteil des FG durch Vorbescheid des BFH als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens wurden dem FA auferlegt. Der Streitwert wurde auf 51 446 DM festgesetzt. Der Vorbescheid wirkt als Urteil. Während im Verfahren vor dem FG nur Rechtsanwalt Dr. K. als Prozeßbevollmächtigter aufgetreten war, war im Revisionsverfahren neben Dr. K. noch Rechtsanwalt Dr. E. als Prozeßbevollmächtigter tätig geworden.

Mit dem Antrag auf Festsetzung der zu erstattenden Kosten verlangte die Beschwerdeführerin für das Revisionsverfahren die Erstattung der Gebühren und Auslagen beider Prozeßbevollmächtigter in der Gesamthöhe von 3 722,04 DM, wobei die Gebühren und Auslagen jedes Prozeßbevollmächtigten mit insgesamt 1 861,02 DM berechnet worden waren.

Durch Beschluß vom 16. Oktober 1968 lehnte der Urkundsbeamte des FG die Erstattung von insgesamt 1 861,02 DM mit der Begründung ab, daß die Gebühren und Auslagen der Prozeßbevollmächtigten für das Revisionsverfahren nur bis zur Höhe der Kosten für einen Prozeßbevollmächtigten als erstattungsfähig anerkannt werden könnten. Die deswegen eingelegte Erinnerung hatte keinen Erfolg. Gegen seinen Beschluß ließ das FG die Beschwerde zu.

Die Beschwerdeführerin legte gegen den Beschluß im wesentlichen mit folgender Begründung Beschwerde ein. Die Zuziehung des Rechtsanwalts Dr. E. neben dem Rechtsanwalt Dr. K. im Revisionsverfahren sei erforderlich gewesen, weil Dr. E. ein auf dem Gebiet des Umsatzsteuerrechts ganz besonders erfahrener Spezialist sei und weil die von einer schwierigen steuerrechtlichen Frage abhängige Entscheidung über die Revision für die Beschwerdeführerin von außergewöhnlicher Tragweite gewesen sei. Die Regelung in § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO könne wegen grundsätzlicher Unterschiede zwischen dem Zivilprozeß und dem Steuerprozeß bei der Kostenerstattung im finanzgerichtlichen Verfahren nicht angewendet werden. Für den Zivilprozeß suche der Prozeßbeteiligte sich einen bei dem jeweiligen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt aus. Im Steuerprozeß werde entweder der ständige Berater als Prozeßbevollmächtigter tätig oder es werde ein Prozeßbevollmächtigter aus besonderem Anlaß, etwa auf Grund einer Betriebsprüfung beauftragt, alle sich daraus ergebenden Verfahren, die in der Regel Fragen verschiedener Steuerrechtsgebiete zum Gegenstand hätten, abzuwickeln. Auch im vorliegenden Fall sei zunächst nur der Rechtsanwalt Dr. K. beauftragt worden, die Verfahren, die sich aus einer Betriebsprüfung ergeben hätten, durchzuführen. Außerdem sei zu beachten, daß der Fiskus den Steuerpflichtigen häufig ohne Rücksicht auf das Kostenrisiko zur Beteiligung an einem Verfahren zwinge.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Dem FG ist darin zuzustimmen, daß der Beschwerdeführerin der Betrag von 1 861,02 DM nicht zu erstatten ist, weil ihre Aufwendungen für die Prozeßbevollmächtigten im Revisionsverfahren die Gebühren und Auslagen eines Prozeßbevollmächtigten um diesen Betrag übersteigen. Im finanzgerichtlichen Verfahren ist gemäß § 155 FGO die Regelung in § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO, nach der die Kosten für mehrere Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten sind, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen, sinngemäß anzuwenden (vgl. Beschluß des FG Berlin III 598/69 vom 3. Februar 1970, EFG 1970, 234; Tipke-Kruse, Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 2.-4. Aufl., § 139 FGO, A 14; Ziemer-Birkholz, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 139, Tz. 15).

Wie der Senat bereits in den Gründen des Beschlusses VII B 10/67 vom 29. Oktober 1968 (BFH 94, 113 [115], BStBl II 1969, 81) dargelegt hat, gehören die Vorschriften über die Kostenerstattung zu den Bestimmungen über das Verfahren im Sinne des § 155 FGO, die durch die sinngemäße Anwendung der Regelungen in § 91 ZPO zu ergänzen sind (vgl. auch Beschluß des BFH VII B 197-198/67 vom 19. März 1969, BFH 95, 314 [316], BStBl II 1969, 398).

Gegen die Anwendung des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO im finanzgerichtlichen Verfahren bestehen nicht etwa deshalb Bedenken, weil, wie die Beschwerdeführerin meint, der Steuerpflichtige vielfach durch die Finanzverwaltung ohne Rücksicht auf das Kostenrisiko zur Beteiligung an einem finanzgerichtlichen Verfahren gezwungen werde. Auf diesen Gesichtspunkt kann bei der Beurteilung der Frage, ob § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO bei der Kostenerstattung im finanzgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, nicht abgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß auch der Angeschuldigte im Strafverfahren zur Beteiligung an diesem Verfahren gezwungen wird. Gleichwohl werden auch ihm die Kosten für mehrere Verteidiger gemäß §§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO allenfalls insoweit erstattet, als sie die Kosten eines Verteidigers nicht übersteigen. Die Regelung in § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO ist eine Bestätigung dafür, daß die Erstattung von Aufwendungen für Prozeßbevollmächtigte nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur im zivilgerichtlichen, sondern auch in anderen Verfahren auf die Gebühren und Auslagen eines Prozeßbevollmächtigten beschränkt werden soll. Darüber hinaus deutet § 51 Abs. 5 des Patentgesetzes darauf hin, daß der Gesetzgeber in der FGO eine ausdrückliche Regelung über das Maß der Erstattung solcher Aufwendungen, die die Gebühren und Auslagen eines Prozeßbevollmächtigten übersteigen, getroffen hätte, wenn er den Willen hätte zum Ausdruck bringen wollen, daß die durch die Hinzuziehung mehrerer Prozeßbevollmächtigter im finanzgerichtlichen Verfahren entstandenen Aufwendungen über die Gebühren und Auslagen eines Prozeßbevollmächtigten hinaus zu erstatten seien.

Von der sinngemäßen Anwendung des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO im finanzgerichtlichen Verfahren ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht deshalb abzusehen, weil die Beschwerdeführerin erst nach der Zuziehung des Prozeßbevollmächtigten, der das finanzgerichtliche Verfahren eingeleitet hat, zu der Überzeugung gelangt ist, daß zu ihrer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung die Zuziehung eines auf dem Gebiet des Umsatzsteuerrechts besonders erfahrenen Prozeßbevollmächtigten erforderlich sei. Die Regelung in § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO sieht auch für solche Fälle keine Ausnahmen vor. Eine von dieser Regelung abweichende Entscheidung kann nicht damit begründet werden, daß die in den Fällen der Zuziehung mehrerer Prozeßbevollmächtigter zu beachtende Sachlage im Zivilprozeß grundsätzlich anders sei als im finanzgerichtlichen Verfahren. Auch im Zivilprozeß können schwierige Fragen auf einem Rechtsgebiet auftreten, auf dem sich nicht jeder Prozeßbevollmächtigte auskennt. In solchen Fällen kann auch ein Beteiligter des Zivilprozesses es für unbedingt notwendig ansehen, einen auf diesem Rechtsgebiet besonders fachkundigen und erfahrenen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Es kann nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber das übersehen hat.

Die Beschränkung der Erstattung auf die Gebühren und Auslagen eines Prozeßbevollmächtigten kann allerdings nicht schon daraus entnommen werden, daß nach § 139 Abs. 3 Satz 1 FGO die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen "eines" Bevollmächtigten oder Beistandes erstattungsfähig sind (vgl. Beschluß des FG Berlin vom 3. Februar 1970, a. a. O.). Die Bedeutung dieser Regelung ist nicht darin zu erblicken, daß dadurch die Erstattung auf die Gebühren und Auslagen "eines" Prozeßbevollmächtigten beschränkt werden soll. Durch diese Vorschrift soll vielmehr erreicht werden, daß die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten, dem gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen zustehen, im Rahmen der Entscheidung über die Kostenerstattung nicht mehr geprüft wird (vgl. Beschluß des BFH vom 19. März 1969, a. a. O.) und daß die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen stets als erstattungsfähig anerkannt werden.

Daß aus der Regelung über die Erstattungsfähigkeit von gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen nicht schon deshalb eine Beschränkung der Erstattung auf die Gebühren und Auslagen nur eines Prozeßbevollmächtigten entnommen werden kann, wird auch durch die Regelung in § 91 Abs. 2 ZPO bestätigt. Obwohl die Regelung in § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO entsprechend der in § 139 Abs. 3 Satz 1 FGO dem Wortlaut nach nur die Gebühren und Auslagen "des", also eines Rechtsanwalts erwähnt, wird die Erstattung gleichwohl durch die nachfolgende Regelung in § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO ausdrücklich auf die Kosten eines Prozeßbevollmächtigten beschränkt. Hätte der Gesetzgeber bereits mit der Regelung in § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Beschränkung der Erstattung auf die Kosten eines Rechtsanwalts zum Ausdruck bringen wollen, so wäre die Regelung in § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht erforderlich gewesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 69215

BStBl II 1971, 398

BFHE 1971, 486

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