Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 15.10.2018 - VIII B 79/18 (NV) (veröffentlicht am 05.12.2018)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Korrekturbefugnis gemäß § 129 AO bei nachträglichen Ermittlungen des Finanzamts

 

Leitsatz (NV)

Sachverhaltsermittlungen des Finanzamts, die erst nach Bekanntgabe eines Bescheids aufgrund einer später erhaltenen Kontrollmitteilung zu bestimmten Einkünften erfolgen, stehen der Korrekturbefugnis des Finanzamts aus § 129 AO nicht entgegen, wenn diese Einkünfte bei Erlass des Bescheids aufgrund einer Unachtsamkeit nicht in den Eingabewertbogen übernommen wurden.

 

Normenkette

AO § 129

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 17.04.2018; Aktenzeichen 5 K 1525/15)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. April 2018  5 K 1525/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Die Beschwerde ist unbegründet und die Revision nicht zuzulassen.

Rz. 2

1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfenen Rechtsfragen gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht erfüllt.

Rz. 3

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche abstrakte Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den Bundesfinanzhof (BFH) geboten erscheinen lassen (s. zum Ganzen BFH-Beschluss vom 8. Mai 2018 VIII B 124/17, BFH/NV 2018, 822, Rz 5).

Rz. 4

An der Klärungsfähigkeit einer vom Beschwerdeführer aufgeworfenen abstrakten Rechtsfrage fehlt es, wenn sie auf der Grundlage der nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht entscheidungserheblich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. Dezember 2017 VI B 53/17, BFH/NV 2018, 338; vom 12. Juni 2018 VIII B 154/17, BFH/NV 2018, 945, Rz 5).

Rz. 5

b) Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind entweder nicht klärungsbedürftig oder nicht klärungsfähig in diesem Sinne.

Rz. 6

aa) Der Kläger sieht es sinngemäß als grundsätzlich bedeutsam an und möchte geklärt wissen, ob eine Sachverhaltsermittlung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) im Anschluss an den Empfang einer Kontrollmitteilung (hier: nach deren Zugang am 26. September 2014), die nach Bekanntgabe eines Einkommensteuerbescheids (hier: für das Streitjahr 2013 vom 23. Juni 2014) vorgenommen wird, einer Berichtigung des Bescheids durch das FA gemäß § 129 der Abgabenordnung (AO) entgegensteht, wenn das FA bei Erlass des Bescheids die erklärten und im Zusammenhang mit der Kontrollmitteilung stehenden Einkünfte nicht veranlagt habe.

Rz. 7

Diese Rechtsfrage kann, bei Zweifeln an ihrer hinreichenden Abstraktheit, jedenfalls anhand der Regelung des § 129 Satz 1 AO und der damit im Zusammenhang stehenden Rechtsprechung abschließend beantwortet werden.

Rz. 8

Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 129 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit berichtigen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind.

Rz. 9

Die ständige Rechtsprechung des BFH grenzt daran anknüpfend zu der im Streitfall vorliegenden Konstellation, dass in der Einkommensteuererklärung erklärte Einkünfte nicht im Einkommensteuerbescheid veranlagt werden, ähnliche offenbare Unrichtigkeiten i.S. des § 129 Satz 1 AO von die Berichtigung ausschließenden anderen Fehlern des FA beim Erlass des Bescheids wie folgt ab:

Rz. 10

Offenbare Unrichtigkeiten sind insbesondere mechanische Versehen, beispielsweise Eingabe- oder Übertragungsfehler. Dagegen zählen zu solchen offenbaren Unrichtigkeiten nicht Fehler bei der Auslegung oder Anwendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachenwürdigung oder die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts. Dabei ist § 129 AO schon dann nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache auf einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler gründet oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht. Diese Möglichkeit darf allerdings nicht nur theoretischer Natur sein. Vielmehr muss sie sich durch vom Gericht festgestellte Tatsachen belegen lassen. Deuten die Gesamtumstände des Falles auf ein mechanisches Versehen hin und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Fehler auf rechtliche oder tatsächliche Erwägungen zurückzuführen ist, so kann berichtigt werden (vgl. BFH-Urteil vom 16. Januar 2018 VI R 41/16, BFHE 260, 397, BStBl II 2018, 378, Rz 13, m.w.N.).

Rz. 11

Entsprechend ist --so der BFH-- nicht jede versehentlich unberücksichtigte Tatsache mit einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung gleichzusetzen. Eine der Berichtigung entgegenstehende unvollständige Sachverhaltsermittlung ist erst anzunehmen, wenn für die Besteuerung wesentliche Tatsachen nicht durch ein mechanisches Versehen unberücksichtigt geblieben sind. Ermittlungsfehler gehen über mechanische Versehen bei der Heranziehung des Sachverhalts zur Steuerfestsetzung hinaus, weil ein Teil des rechtserheblichen Sachverhalts wegen fehlerhaft unterlassener oder unrichtiger Tatsachenaufklärung noch nicht bekannt ist. Ist dagegen ohne weitere Prüfung erkennbar, dass ein Teil des bekannten Sachverhalts aus Unachtsamkeit bei der Steuerfestsetzung nicht erfasst worden ist, darf diese offenbare Unrichtigkeit zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen durch Berichtigung der versehentlich fehlerhaften Steuerfestsetzung korrigiert werden (BFH-Urteile in BFHE 260, 397, BStBl II 2018, 378, Rz 14, m.w.N.; vom 26. April 1989 VI R 39/85, BFH/NV 1989, 619).

Rz. 12

Danach steht fest, dass Sachverhaltsermittlungen des FA, die erst nach Bekanntgabe eines Bescheids aufgrund einer später erhaltenen Kontrollmitteilung erfolgen und sich auf bestimmte Einkünfte beziehen, einer Berichtigung des Bescheids durch das FA gemäß § 129 Satz 1 AO nicht entgegenstehen können, wenn dieselben Einkünfte vom Steuerpflichtigen erklärt, aber bei Erlass des Bescheids aufgrund einer Unachtsamkeit des Bearbeiters nicht in den Eingabewertbogen übernommen wurden. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig.

Rz. 13

bb) Ferner wirft der Kläger sinngemäß die Frage auf, ob eine die Berichtigung gemäß § 129 Satz 1 AO ausschließende unrichtige Tatsachenwürdigung des FA vorliege, wenn das FA erklärte Einkünfte nicht in die Veranlagung einbeziehe und dabei eine mit diesen Einkünften im Zusammenhang stehende Kontrollmitteilung übersehe.

Rz. 14

Diese Rechtsfrage ist im Streitfall aber nicht klärungsfähig. Nach den den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des Finanzgerichts (FG) lag dem FA die Kontrollmitteilung zu dem Vermächtnis des Klägers, aus dem dieser im Streitjahr die erklärten und versehentlich nicht veranlagten Kapitaleinkünfte erzielt hatte, erst ab dem 26. September 2014 vor. Der Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr stammte bereits vom 23. Juni 2014. Auf Grundlage der Feststellungen des FG ist die aufgeworfene Rechtsfrage im Streitfall nicht entscheidungserheblich.

Rz. 15

2. Die Revision ist auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Dieser Zulassungsgrund stellt einen Spezialfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dar und setzt ebenfalls das Vorliegen einer hinreichend bestimmten und im Allgemeininteresse liegenden klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus, die hier fehlt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2018, 822, Rz 15).

Rz. 16

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 12414367

BFH/NV 2019, 102

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Vorschriften sicher umsetzen: Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Bild: Haufe Shop

    Dieser Praxiskommentar bietet Ihnen einen unmittelbaren Detailvergleich beider Rechnungslegungssysteme. So werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten transparent. Zahlreiche Beispiele, Hinweise und Checklisten erleichtern die korrekte Anwendung.


    Abgabenordnung / § 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts
    Abgabenordnung / § 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts

    1Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. 2Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. 3Wird zu einem ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren