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BFH Beschluss vom 14.05.1985 - IV R 191/83 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert für jede Art von Rechtsstreit über den Beginn der Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 2 AO 1977 4 000,- DM

 

Leitsatz (NV)

Auch für eine Klage, mit der Feststellung der Nichtigkeit einer Mitteilung nach § 141 Abs. 2 AO über den Beginn der Buchführungspflicht erstrebt wird, ist der Streitwert gem. § 13 Abs. 1 GKG mit 4 000 DM zu bemessen (Anschluß an Beschluß vom 30. September 1983 IV R 250/82, BFHE 139, 230, BStBl II 1984, 39).

 

Normenkette

AO 1977 § 125 Abs. 5, § 141 Abs. 2; GKG § 13 Abs. 1; BFHEntlG Art. 1 Nr. 5; FGO § 115 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Fundstellen

Haufe-Index 413976

BFH/NV 1987, 316

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