Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 13.08.1998 - VI B 189/96 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufklärungsrüge; Verlust des Rügerechts

 

Leitsatz (NV)

Zur Frage eines -- ausnahmsweise eintretenden -- Rügeverzichts bei einem nicht fachkundig vertretenen Beteiligten nach durchgeführter Beweisaufnahme und ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage durch das Finanzgericht.

 

Normenkette

ZPO § 295; FGO § 115 Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Rüge des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) genügt nicht den formellen Anforderungen des §115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Der Kläger rügt, im finanzgerichtlichen Verfahren sei mehrfach unter Beweis gestellt worden, daß die Beigeladene im Streitjahr nicht nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern zusätzliche Einkünfte erzielt habe, mithin die Unterhaltspflicht der Beigeladenen gegenüber der Tochter höher gewesen sei. Das Finanzgericht (FG) habe auch entsprechende Auskünfte nicht eingeholt. Diese Einlassung genügt den Erfordernissen des §115 Abs. 3 Satz 3 FGO schon deshalb nicht, weil die genauen Fundstellen (Schriftsätze mit Datum, Seitenzahl, Terminprotokolle), in denen die angebotenen Beweismittel (und die Beweisthemen) angeblich angeführt sind, nicht bezeichnet worden sind (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 6. November 1997 X B 46/97, BFH/NV 1998, 602, und vom 18. Oktober 1995 V B 50/95, BFH/NV 1996, 333).

Soweit der Kläger rügt, das FG habe eine diesbezügliche Beweisaufnahme unterlassen, genügt die Beschwerdeschrift den gesetzlichen Erfordernissen gleichfalls nicht. Auch insoweit wurde die Rüge nicht in zulässiger Form erhoben.

Ein Verfahrensmangel kann nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn er eine Verfahrensvorschrift betrifft, auf deren Beachtung die Prozeßbeteiligten verzichten können und auch tatsächlich verzichtet haben (§155 FGO i.V.m. §295 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --). Der Kläger hätte darlegen müssen, daß er beim FG die Nichterhebung des Beweises gerügt habe oder aus welchen Gründen die unterlassene -- weitere -- Beweiserhebung nicht habe rechtzeitig gerügt werden können. An derartigen Darlegungen fehlt es in der Beschwerdeschrift völlig.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß eine rechtzeitige Rüge des vermeintlichen Verfahrensfehlers jedenfalls dann erforderlich ist, wenn der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren durch eine fachkundige Person vertreten wird (BFH-Beschluß vom 16. Februar 1998 VIII B 46/97, BFH/NV 1998, 875, m.w.N.). Tritt der Beteiligte hingegen -- wie im Streitfall -- ohne Rechtsbeistand auf, kann ihm die Unkenntnis solcher Verfahrensverstöße in der Regel nicht zugerechnet werden (vgl. BFH-Urteil vom 13. März 1996 II R 39/94, BFH/NV 1996, 757; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §115 Anm. 38).

Aufgrund der vom FG durchgeführten Beweisaufnahme sowie der mündlichen Verhandlung mit Erörterung der Sach- und Rechtslage, die überdies zu einer Rücknahme der Klage wegen Einkommensteuer 1990 führte, konnte dem Kläger schlechterdings nicht verschlossen geblieben sein, daß das FG keine weitere Beweiserhebung durchführen werde. Angesichts der im Streitfall vorliegenden Gesamtumstände durfte sich der Kläger nicht -- wie geschehen -- jeglicher Ausführungen zur Frage des Rügeverzichts enthalten.

Im übrigen fehlen Darlegungen zu der Frage, weshalb sich dem FG nach Lage der Akten eine weitere Sachaufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen.

Der Kläger hat auch nicht schlüssig dargelegt, inwiefern die Entscheidung des FG ohne den gerügten Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre. Der bloße Hinweis darauf, die Unterhaltspflicht der Beigeladenen habe mindestens 400 DM betragen und sei durch deren Zuschüsse jedenfalls nicht zu 75 v.H. erfüllt worden, genügt allein nicht.

Im übrigen wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs von einer weiteren Begründung abgesehen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1999, 326

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Das Standardwerk zur Bilanzierung: Bilanztraining
    Bilanztraining
    Bild: Haufe Shop

    Hier eignen Sie sich umfassende Kenntnisse an, die Sie zum Erstellen und Verstehen eines Abschlusses brauchen. Außerdem zeigt das Buch die  Grundlagen der Lageberichterstattung und Nachhaltigkeitsberichterstattung auf.


    Zivilprozessordnung / § 295 Verfahrensrügen
    Zivilprozessordnung / § 295 Verfahrensrügen

      (1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren