Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 13.06.1972 - VII B 46/71

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Ist gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt worden und werden vor der Entscheiung über diese Beschwerde dem BFH gegenüber von den Beteiligten übereinstimmende Erklärungen in der Hinsicht abgegeben, daß der gesamte Rechtsstreit erledigt sei, hat der BFH als das mit der Sache befaßte Gericht über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden (Hinweis auf die Entscheidungen des BVerwG III B 6/64 vom 8. Juli 1965, MDR 1965, 733, und VIII B 200/67 vom 18. September 1969, MDR 1970, 74).

 

Normenkette

FGO §§ 115, 138

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist nur noch, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat.

Die Klägerin hatte gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihre Klage abweisenden Urteil des FG Beschwerde eingelegt, der das FG nicht abhalf.

Streitgegenstand vor dem FG war die Frage, ob das HZA verpflichtet ist, der Klägerin 524,11 DM Ausgleichsteuer für in den Jahren 1963/1964 aus Holland eingeführtes Walzen-Vollmilchpulver und Süßmolkenpulver der Tarifstelle 04.02-A des Zolltarifs aus Billigkeitsgründen zu erstatten.

Nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde erstattete das HZA den streitigen Betrag und nahm seinen Ablehnungsbescheid zurück. Klägerin, Beklagter (HZA) und die beigetretene OFD erklärten dem BFH gegenüber übereinstimmend, die Hauptsache sei erledigt. Die Klägerin beantragte außerdem, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen hat sich nicht nur die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, sondern auch der Rechtsstreit über die Erstattung der Steuer erledigt. Das entspricht dem Willen der Beteiligten, nachdem das HZA dem Begehren der Klägerin in vollem Umfang entsprochen hat.

Der Erledigung der Hauptsache - insbesondere des Rechtsstreits über die Erstattung aus Billigkeitsgründen - steht nicht entgegen, daß hier schon ein Urteil des FG ergangen ist. Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig geworden. Seine Rechtskraft war durch die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gehemmt (§ 115 Abs. 4 FGO). Ob diese Wirkung nur durch eine zulässige Beschwerde eintreten kann, kann dahinstehen, da im vorliegenden Fall Bedenken gegen die Zulässigkeit der von der Klägerin eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde nicht bestehen. Sie ist fristgerecht eingelegt worden und in der Beschwerdeschrift hat die Klägerin die Gründe dargelegt, die nach ihrer Meinung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ausmachen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 FGO). Ob diese Gründe überzeugend gewesen wären, wäre nicht bei der Frage der Zulässigkeit, sondern erst bei einer späteren Prüfung der Begründetheit der Beschwerde zu untersuchen gewesen.

Schon nach zivilprozessualen Grundsätzen sind übereinstimmende Erledigungserklärungen bis zur Rechtskraft eines die Instanz beendenden Urteils möglich. Es ist dann nur noch über die Kosten des Verfahrens nach § 91a ZPO zu entscheiden. Die bislang ergangenen Entscheidungen werden kraft Gesetzes wirkungslos. Dieses Ergebnis wird aus der entsprechenden Anwendung der Grundsätze über die Klagerücknahme gefolgert (Stein-Jonas, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 19. Aufl., § 91 a, Anm. II 2 und Fußnote 29; Baumbach-Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 30. Aufl., § 91 a, Anm. 2 B). Allerdings wird in der angeführten Literatur gefordert, daß die übereinstimmenden Erledigungserklärungen bei dem Gericht abgegeben werden, das das noch nicht rechtskräftige Urteil erlassen hat.

Das BVerwG hat für den Bereich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens diese Grundsätze übernommen. Für den besonderen Fall, welches Gericht zuständig ist, wenn gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt worden ist und die Beteiligten vor Entscheidung über diese Beschwerde die Hauptsache für erledigt erklären, hat das BVerwG in der Entscheidung III B 6/64 vom 8. Juli 1965 (Monatsschrift für Deutsches Recht 1965 S. 773 - MDR 1965, 773 -, NJW 1965, 1732, Die Öffentliche Verwaltung 1965 S. 718) die eigene Zuständigkeit für die Entscheidung bejaht, das Verfahren einzustellen, das Urteil der Vorinstanz für unwirksam zu erklären und über die Kosten des Verfahrens nach § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zu entscheiden. In der späteren Entscheidung VIII B 200/67 vom 18. September 1969 (Entscheidungen des BVerwG Bd. 34 S. 40, MDR 1970, 74) hat das BVerwG seine Auffassung in der Hinsicht näher erläutert, daß im Falle der übereinstimmenden Erledigungserklärungen während eines Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde das mit dieser Beschwerde angegangene Gericht allein mit der Sache befaßt sei und nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten mit den Erledigungserklärungen der Abschluß des gesamten Verfahrens bezweckt werde. Das BVerwG macht sodann Ausführungen, daß die Rechtslage anders zu beurteilen ist, wenn - was hier nicht vorliegt - nur eine einseitige Erledigungserklärung abgegeben worden ist.

Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Sie entspricht der Prozeßökonomie insofern, als die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens, nämlich des sachlichen Rechtsstreits und der Nichtzulassungsbeschwerde, in einer Hand bleiben und die Gefahr widersprechender Gerichtsentscheidungen vermieden wird. Wie schon dargelegt, bezwecken im vorliegenden Fall die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten die Beendigung des gesamten Verfahrens. Der nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde mit der Sache befaßte Senat hat daher nach den für das finanzgerichtliche Verfahren geltenden Grundsätzen nur noch über die Kosten des Verfahrens, und zwar des gesamten Verfahrens, nämlich über die Kosten des Verfahrens vor dem FG einschließlich der Kosten des außergerichtlichen Vorverfahrens sowie über die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem BFH nach § 138 FGO zu entscheiden. Da im vorliegenden Fall dem Begehren der Klägerin durch Rücknahme des angefochtenen Verwaltungsaktes und durch Ausspruch der begehrten Erstattung aus Billigkeitsgründen voll entsprochen worden ist, waren diese Kosten nach § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO dem Beklagten (HZA) aufzuerlegen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 69665

BStBl II 1972, 706

BFHE 1972, 17

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Meistgelesene Beiträge
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / Transaktionskosten
      5
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Inhalte der einzelnen Posten des Umsatzkostenverfahrens
      2
    • IAS 07 - Kapitalflussrechnung / ZINSEN UND DIVIDENDEN
      2
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / Entwicklungsphase
      2
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / 4.3 EINGEBETTETE DERIVATE
      1
    • IFRS 15 - Erlöse aus Verträgen mit Kunden / Rückkaufvereinbarungen
      1
    • Aktuelle Empfehlungen der Redaktion
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Verantwortlichkeit des Prüfers
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Beteiligungen nach HGB, EStG und IFRS / 1.4 Abgrenzung zu Beteiligungen an "verbundenen Unternehmen"
      0
    • Beteiligungen nach HGB, EStG und IFRS / 7.3 Bewertung
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2018 / Zu § 10b EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      0
    • ErbStR 2011 / Anlage 1 (zu R B 160.2 und 163
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an ... / 3.2.4.3 Nachträgliche Anschaffungskosten (S. 3)
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begri ... / 3 Einkommensteuerobjekt und Bemessungsgrundlage
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 20 Kapitalvermögen / 10.1.2.3 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. S. d. § 18 EStG
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 25 Veranlagungszeitraum, Steuer ... / 7 Beizufügende Unterlagen
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 34c Steuerermäßigung bei auslän ... / 1.2 Systematische Stellung
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Bild: Haufe Shop

    Ob Digital Finance/CFO4.0, E-Invoicing oder Robotic Accounting - das Buch greift verschiedene Facetten der digitalen Transformation im Finanz- und Rechnungswesen auf. Es zeigt, wie Handlungsbedarf frühzeitig erkannt, die Umsetzung praxistauglicher Strategien und der Einsatz generativer KI vorangetrieben werden können.


    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]
    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]

      (1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.  (2) Die Revision ist nur ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren