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BFH Beschluss vom 12.11.1987 - V R 113/86 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Form der Revisionsbegründung

 

Leitsatz (NV)

Der Revisionskläger muß u.a. darlegen, weshalb er dem angefochtenen Urteil nicht zustimmen kann. Dazu bedarf es wenigstens einer kurzen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung. Die Revisionsbegründung muß insoweit aus sich heraus erkennen lassen, daß der Revisionskläger anhand der Gründe des finanzgerichtlichen Urteils sein bisheriges Vorbringen überprüft hat.

 

Normenkette

FGO §§ 120, 124, 126 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Tatbestand

Die Klin. unterhält zu dem Zweck, in ihrem Gemeindegebiet die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser und mit Wasser für öffentliche Zwecke sicherzustellen sowie Schmutz- und Regenwasser von den Grundstücken abzuleiten und unschädlich zu beseitigen, einen Eigenbetrieb, der ein Wasserwerk sowie Abwasserbeseitigungseinrichtungen umfaßt. Zur Deckung ihrer anderweitig nicht gedeckten Kosten für die erstmalige Herstellung und den Ausbau der Wasserversorgungsanlage erhebt die Klin. aufgrund einer entsprechenden Satzung von Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten, denen die Einrichtung im besonderen Maße zum Vorteil gereicht, einmalige Beiträge. Voraussetzung ist, daß das betreffende Grundstück durch die Wasserversorgungsanlage erschlossen ist sowie baulich, gewerblich oder anderweitig genutzt werden darf oder genutzt wird. Auf die erschlossenen Grundstücke werden 90 v.H. der beitragsfähigen Kosten der Klin. als einmaliger Beitrag erhoben. Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche, ggf. vergrößert um gewisse Zuschläge (z. B. für jedes über das zweite Vollgeschoß hinausgehende zulässige Vollgeschoß sowie bei gewerblich, industriell oder ähnlich genutzten Grundstücken).

Bei Abgabe ihrer Umsatzsteuererklärung 1983 merkte die Klin. an, die endgültigen Wasserleitungsbeiträge seien nicht versteuert worden. In den Beitragsbescheiden sei Umsatzsteuer nicht offen ausgewiesen.

Das FA ermittelte die Wasserleitungsbeiträge (Ausbaubeiträge) mit . . . DM und unterwarf sie der Umsatzsteuer (7 v.H.). Dementsprechend sowie wegen anderer - nicht streitiger - Punkte setzte das FA mit Umsatzsteuerbescheid vom 25. Juli 1985 die Umsatzsteuer 1983 auf . . . DM herauf.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Die Klage wurde vom FG - in seinem in EFG 1986, 629 und UR 1987, 239 abgedruckten Urteil - mit der Begründung abgewiesen, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig und verletzte die Klin. nicht in ihren Rechten.

Mit der Revision beantragt die Klin., unter Aufhebung der Vorentscheidung und der Einspruchsentscheidung die im Umsatzsteuerbescheid 1983 vom 25. Juli 1985 festgesetzte Umsatzsteuer um . . . DM herabzusetzen. Sie rügt - sinngemäß - die Annahme eines steuerbaren Leistungsaustausches sowie der Entstehung von Umsatzsteuer nach Maßgabe der Beiträge durch das FG und macht geltend, den von ihr erhobenen Beiträgen stehe als ,,Gegenleistung" die Bereitstellung der Wasserversorgungsanlagen gegenüber und der den Grundstückseigentümern dadurch vermittelte wirtschaftliche Sondervorteil, der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Wasserversorgungsanlage begründet werde. Streitig sei, ob hierin ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch und damit Umsatzsteuerpflicht der Beiträge zu sehen sei. Das BVerwG habe in seinem Urteil vom 19. März 1982 8 C 46/81 (UR 1982, 221) über den gleichen Sachverhalt entschieden. Es komme zu dem Ergebnis, daß die Beiträge kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts und daher nicht steuerbar seien. Zwischen dem Sachverhalt im entschiedenen Falle und dem vorliegenden bestehe nicht der geringste Unterschied. Auch der BFH habe mit seinem Urteil vom 5. Februar 1976 V R 20/75 (UR 1982, 223, StRK, UStG 1951, § 1 Ziff. 1, R. 539) in einem ähnlichen Fall die Umsatzsteuerbarkeit von Wasseranschlußkostenbeiträgen verneint. Zur Begründung der ,,Klage" werde auf die ausführlichen und überzeugenden Argumente der oben genannten beiden obersten Gerichtshöfe verwiesen. Da der zu entscheidende Fall mit den entschiedenen Fällen vom Sachverhalt her keinen Unterschied aufweise, erschienen weitere Ausführungen zur Begründung, die nur in Wiederherholungen der zitierten Rechtsprechung bestehen könnten, entbehrlich.

Das FA ist der Revision entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig; sie war zu verwerfen (§§ 124, 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die Klin. hat die Revision nicht in der gesetzlichen Form begründet.

Wie sich aus § 120 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 FGO, insbesondere aus den dort verwendeten Worten ,,die Revision ist . . . zu begründen" sowie ,,Revisionsbegründung" ergibt, muß der Revisionskläger darlegen, weshalb er dem angefochtenen Urteil nicht zustimmen kann. Dazu bedarf es wenigstens einer kurzen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung. Die Revisionsbegründung muß insoweit aus sich heraus erkennen lassen, daß der Revisionskläger anhand der Gründe des finanzgerichtlichen Urteils sein bisheriges Vorbringen überprüft hat (BFH-Beschluß vom 12. Januar 1977 I R 134/76, BFHE 121, 19, BStBl II 1977, 217, m.w.N.).

Hierfür war im vorliegenden Fall unumgänglich, daß die Klin. es nicht mit einem Hinweis auf die Ausführungen im BVerwG-Urteil in UR 1982, 221, sowie im BFH-Urteil in UR 1982, 223, StRK, Umsatzsteuergesetz 1951, § 1 Ziff. 1, Rechtsspruch 539 bewenden ließ. In Anbetracht dessen, daß das FG sich in der Vorentscheidung mit beiden Urteilen auseinandergesetzt und die in ihnen vertretenen Ansichten abgelehnt hat, hätte die Klin. - wenigstens kurz - auf die Gründe eingehen müssen, derentwegen das FG gemeint hat, den beiden Urteilen nicht folgen zu können. Dies ist von der Klin. unterlassen worden.

 

Fundstellen

BFH/NV 1988, 381

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